Nebenbezüge („pauschalierte Zulagen“)
Zusätzlich zum Gehalt können Spitalsärzten, die nach dem alten Ge-
haltssystem entlohnt werden, gemäß der Zulagenordnung für Spi-
talsärzte „pauschalierte Zulagen“ gebühren. Bei diesen „pauschalier-
ten Zulagen“ handelt es sich um pauschalierte Nebenbezüge im Sinne
der Nebenbezügeverordnung, die nicht sonderzahlungsfähig sind. Sie
werden 12mal jährlich ausbezahlt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung er-
folgt die Auszahlung aliquot dem Ausmaß der Beschäftigung.
Die pauschalierten Zulagen betragen laut Zulagenordnung für Spi-
talsärzte im Jahr 2014:
1. Gefahrenzulage:
DieGefahrenzulage beträgt Euro 236,70.Anzumerken ist, dass die pau-
schalierte Gefahrenzulage laut Zulagenordnung auf Durchschnittsbe-
rechnungen basiert, in denen auch die Zeiten des Erholungsurlaubes
und sonstige Abwesenheiten vom Dienst berücksichtigt sind.
2. Operations- bzw. Assistenzarztzulage:
a) vom 7. bis 12. Monat
25 % 237,88 Euro
b) im zweiten und dritten Jahr
40 % 380,61 Euro
c) im vierten und fünften Jahr
50 % 475,76 Euro
d) ab dem sechsten Jahr
75 % 713,64 Euro
e) den Fachärzten
100 % 951,52 Euro
Die Prozentberechnung richtet sich nach der Zulage gemäß lit e).
An anderen Krankenanstalten sowie in Lehrpraxen zurückgelegte
Dienstzeiten als Arzt sind bei dieser Berechnung zu berücksichtigen.
3. Überstundenvergütung:
Für 24 Überstunden gebühren 20 % des Gehaltes (lt. jeweiliger Ge-
haltstabelle) als Überstundenpauschale. Als Basis hierfür dient der
Dienstplan. Laut Zulagenordnung für Spitalsärzte sind Überstun-
den nachzuweisen; als Nachweis gilt auch der Dienstplan. Eine Ab-
rechnung erfolgt halbjährlich entsprechend diesem Nachweis. Eine
Abgeltung von Überstunden mittels Überstundenpauschale bedarf
einer gesonderten Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienst-
nehmer.
4. Zulage für Fachärzte und Oberärzte:
a) Fachärzte und Oberärzte
467,43 Euro
Diese Zulage wird bereits nach Vorlage des Facharztdekretes zusätz-
lich zur Zulage gemäß Punkt 2 lit e) gewährt. Dies gilt nicht für Ärzte,
die eine sogenannte „AUVA-Zulage“ beziehen, sowie für Beleg- und
Konsiliarärzte. Nach Bestellung zum Oberarzt wird diese Verwen-
dungszulage in derselben Höhe als Oberarztzulage weitergeführt.
b) Bereichsleitende Oberärzte
733,25 Euro
c) Geschäftsführende Oberärzte
1.257,01 Euro
Variable Zulagen
Variable Zulagen gebühren sowohl nach dem alten wie auch dem neuen
Gehaltssystem in derselben Höhe, wenn die entsprechenden Dienstleistungen
erbracht werden.
Nachtdienstzulagen
1. Nachtdienstzulage I:
für jeden im Krankenhaus geleisteten Nachtdienst, das ist die Dienstleistung
von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, sofern die gesamte Anwesenheitsdauer 24 Stun-
den beträgt
1.1. für Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
an Werktagen
235,14 Euro
an Sonn- und Feiertagen
312,06 Euro
1.2. für Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt ab dem vollendeten 3. Jahr
Spitalarzttätigkeit und Assistenzärzte
an Werktagen
264,18 Euro
an Sonn- und Feiertagen
353,66 Euro
1.3. für Fachärzte
an Werktagen
304,65 Euro
an Sonn-und Feiertagen
404,03 Euro
2. Nachtdienstzulage II:
für Rufbereitschaft mit nachgewiesenem Einsatz
an Werktagen
152,05 Euro
an Sonn- und Feiertagen
304,28 Euro
Bereitschaftsdienstzulage
für jeden geleisteten Bereitschaftsdienst
an Werktagen
152,05 Euro
an Sonn- und Feiertagen (Rufbereitschaft)
304,28 Euro
Sonn- und Feiertagszulage
Für jeden Sonn- und Feiertagsdienst, der im Rahmen eines Dienstplanes ge-
leistet wird, gebührt dem Spitalsarzt eine Sonn- und Feiertagszulage. Diese
Zulage beträgt für jede volle Dienststunde 4,76 Euro.
Familien-/Kinderzulage
Familienzulage
Spitalsärzte, die seit dem 14. Dezember 2010 in den Landes- oder Gemeindedienst
eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf eine Familienzulage. Noch bestehen-
de Ansprüche basieren auf landes- bzw. gemeinderechtlichen Übergangsbestim-
mungen. Ab dem 1. Jänner 2014 beträgt die Familienzulage 62,60 Euro.
Kinderzulage für Landesbedienstete
Anspruch auf eine Kinderzulage haben die Landesbediensteten nach dem al-
ten und neuen Gehaltssystem. Die Kinderzulage besteht aus einem Sockelbe-
trag und erhöht sich um jedes Kind.
Sockelbetrag
62,60 Euro
Kinderzulage für das 1. Kind
71,35 Euro
Kinderzulage für das 2. Kind
72,14 Euro
Kinderzulage für das 3. Kind
76,19 Euro
und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
78,93 Euro
Kinderzulage für Gemeindebedienstete
Bei Spitalsärzten, die nicht in das neue Gehaltssystem optiert sind, bestimmt
sich die Kinderzulage analog den in Punkt 6.2 angeführten Regeln für Lan-
desbedienstete.
Spitalsärzten, die nach dem GAG 2005 entlohnt werden, gebührt nachstehen-
de Kinderzulage:
Kinderzulage für das 1. Kind
71,35 Euro
Kinderzulage für das 2. Kind
72,14 Euro
Kinderzulage für das 3. Kind
76,19 Euro
und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
78,93 Euro
Die Dienstalterszulage beträgt im Jahr 2014:
Tabelle 4: Dienstalterszulage gemäß LBedG 1988 und
GBedG 1988 in EURO (Werte 2014)
DPG = Verwendungs- und Dienstpostengruppe
DAZ = Dienstalterszulage
Arzt im Ländle
02-2014
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