aus der Kammer
Die allgemeine Verwendungszulage gebührt in voller Höhe, wenn
kein Anspruch auf SEG-Zulagen (z. B. Gefahrenzulage) besteht.
Existiert ein Anspruch auf eine Gefahrenzulage, verringert sich die
Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der
Gefahrenzulage. Anzumerken ist, dass die Gefahrenzulage ein Ne-
benbezug ist und bei der Sonderzahlung, der Abfertigung und bei
der Berechnung der Überstundenpauschale nicht berücksichtigt
wird. SEG-Zulagen sind dafür steuerfrei. Der verbleibende Anteil
der allgemeinen Verwendungszulage ist sonderzahlungsfähig so-
wie abfertigungsrelevant und wird bei der Berechnung der Über-
stundenpauschale berücksichtigt.
Nebenbezüge („pauschalierte Zulagen“)
Zusätzlich zum Gehalt können gemäß der Zulagenordnung im
neuen Gehaltssystem „pauschalierte Zulagen“ gebühren. Bei diesen
„pauschalierten Zulagen“ handelt es sich um pauschalierte Neben-
bezüge im Sinne der Nebenbezügeverordnung, die nicht sonder-
zahlungsfähig sind. Sie werden 12mal jährlich ausbezahlt. Bei einer
Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Auszahlung aliquot dem Ausmaß
der Beschäftigung.
Die pauschalierten Zulagen betragen laut Zulagenordnung für
Spitalsärzte im Jahr 2014:
1. Gefahrenzulage:
Die Gefahrenzulage beträgt Euro 236,70. Anzumerken ist, dass die
pauschalierte Gefahrenzulage laut Zulagenordnung auf Durch-
schnittsberechnungen basiert, in denen auch die Zeiten des Erho-
lungsurlaubes und sonstige Abwesenheiten vom Dienst berück-
sichtigt sind.
2. Überstundenvergütung:
Für 24 Überstunden gebühren 20 % des Gehaltes (lt. jeweiliger
Gehaltstabelle) als Überstundenpauschale. Als Basis hierfür dient
der Dienstplan. Laut Zulagenordnung für Spitalsärzte sind Über-
stunden nachzuweisen; als Nachweis gilt auch der Dienstplan. Eine
Abrechnung erfolgt halbjährlich entsprechend diesem Nachweis.
Eine Abgeltung von Überstunden mittels Überstundenpauschale
bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen Dienstgeber und
Dienstnehmer.
Jahr
1. Jahr
2. Jahr
3. Jahr
4. Jahr
5. Jahr
6. Jahr
8. Jahr
10. Jahr
12. Jahr
14. Jahr
EURO
3.260,57
3.427,52
3.636,21
3.844,90
4.053,59
4.262,28
4.308,19
4.428,18
4.547,14
4.666,10
allgemeine Verwendungszulage:
E
237,64
Davon abweichend bestimmt sich der Gehalt für Ärzte in Ausbildung nach dem Gehaltsschema für Ausbildungsärzte:
Tabelle 2: Gehaltsschema für Ausbildungsärzte 2014 in EURO
Gehaltssystem ALT
Nach dem alten Gehaltssystem erhalten die Spitalsärzte als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge.
Nach diesem Gehaltssystem werden alle Spitalsärzte entlohnt, die nicht in das neue Gehaltssystem optiert sind.
Der Gehalt eines Spitalsarztes wird durch die Verwendungsgruppe und Dienstpostengruppe, in die er eingereiht ist sowie durch das
Lebensalter und die Dienstzeit bestimmt.
Zudem gebührt einem Spitalsarzt, der drei Jahre in der höchsten
Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat, eineDienst-
alterszulage in der Höhe des durchschnittlichen Vorrückungsbe-
trages seiner Dienstpostengruppe. Die Dienstalterszulage beträgt
das Zweifache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn
der Spitalsarzt sechs Jahre, das Dreifache, wenn er neun Jahre und
das Vierfache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn
er zwölf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstposten-
gruppe verbracht hat.
Tabelle 3: Gehalt gemäß LBedG 1988 und GBedG 1988 in EURO (Werte 2014)
DPG = Verwendungs- und Dienstpostengruppe / Gst = Gehaltsstufe
8
| Arzt im Ländle
02-2014
1,2,3,4,5,6,7 9,10,11,12,13,14,15,16,17,18,...32