Arzt & Steuern
W
ie bereits mehrfach mit-
geteilt, wurden aufgrund
konkreter Anlassfälle, die
an das Bundesministerium für Fi-
nanzen (BMF) herangetragen wur-
den, die Umsatzsteuer-Richtlinien
geändert, sodass es mit Wirkung ab
2014 zu einer Änderung der Umsatz-
besteuerung
arbeitsmedizinischer
Leistungen gekommen ist. Diese Än-
derungen haben auch Auswirkungen
auf die Abrechnung von Eignungs-
und Folgeuntersuchungen und da-
her auch auf die Abrechnung von
VGÜ-Untersuchungen. In Abspra-
che mit der Österreichische Ärzte-
kammer konnte folgende erläutern-
de und vereinfachende Änderungen
der ursprünglich vorgesehenen Vor-
gangsweise erreicht werden.
Der geänderte Text der Randzahl
948 der Umsatzsteuer-Richtlinie lau-
tet:
Keine Heilbehandlungen im Sinne
des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 sind
z.B. die folgenden Tätigkeiten:
• die Tätigkeiten der Arbeitsmediziner
(§ 82 ArbeitnehmerInnenschutzge
setz, BGBl. Nr. 450/1994, bzw. § 78
Abs. 4 Bundes-Bedienstetenschutz
gesetz, BGBl. I Nr. 70/ 1999); steuer
frei sind jedoch
– die individuelle Beratung der Ar
beitnehmer bzw. Bediensteten in
Angelegenheiten des Gesundheits
schutzes, der auf die Arbeitsbedin
gungen bezogenen Gesundheitsför
derung und der menschengerechten
Arbeitsgestaltung,
– die arbeitsmedizinische Untersu
chung von Arbeitnehmern bzw. Be
diensteten, ausgenommen Einstel
lungs- und berufliche Eignungsun
tersuchungen,
– die Durchführung von Schutzimp
fungen, sowie
– die Dokumentation dieser Tätigkei
ten
Das bedeutet, dass VGÜ-Untersu-
chungen ab 1. 1. 2014 grundsätzlich
umsatzsteuerpflichtig sind. Eine all-
fällige weitere kurative Betreuung
der Arbeitnehmer durch einen nie-
dergelassenen Arzt bleibt umsatz-
steuerfrei.
Es besteht nach wie vor die Mög-
lichkeit der unechten Umsatzsteuer-
befreiung für Kleinunternehmer (§ 6
Abs. 1 Z 27 UStG), das sind Unter-
nehmer, deren Gesamtumsatz, also
die steuerfreien und steuerpflichti-
gen Umsätze, ohne Hilfsgeschäfte
und Geschäftsveräußerungen, im
Veranlagungszeitraum 30.000 Eu-
ro (ohne Umsatzsteuer gerechnet)
nicht übersteigen.
Da es sich bei den Tarifen
(„Schlüsselzahlen und Kosten für
Abrechnungen nach dem ASchG“)
um Nettobeträge handelt, ist die
Umsatzsteuer dem Gesamtbetrag
hinzuzurechnen und auf der Hono-
rarnote anzuführen. Siehe dazu auch
Punkt 6. des Informationsblatts der
AUVA für direkt verrechnende Ärz-
te. Das Informationsblatt finden sie
unter der Homepage:
.
Diese Änderung gilt für Leistungen,
die ab 1. 1. 2014 erbracht werden.
Die aktuellen Umsatzsteuerricht-
linien sind auf der Homepage des
Bundesministeriums für Finanzen
(
veröffentlicht und
im Bereich Finanzdokumentation
(Findok) in der Rubrik Richtlinien.
Grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht für
VGÜ-Untersuchungen (berufliche
Eignungsuntersuchungen) ab 1. 1. 2014!
Die Änderungen der Umsatzsteuer-Richtlinien, welche mit Wirkung ab 2014 auch zu einer Änderung der Um-
satzbesteuerung arbeitsmedizinischer Leistungen geführt haben, haben auch Auswirkungen auf die Abrechnung
von Eignungs- und Folgeuntersuchungen und daher auch auf die Abrechnung von VGÜ-Untersuchungen. Das
bedeutet, dass VGÜ-Untersuchungen („berufliche Eignungsuntersuchungen“) ab 1. 1. 2014 grundsätzlich um-
satzsteuerpflichtig sind.
Arzt & Steuern
Broschüre zur postpartalen Depression:
„… eigentlich sollte ich glücklich sein …“
D
as Bundesministerium für Gesundheit hat eine aktuelle
Informationsbroschüre zum Thema postpartale De-
pression mit allen aktuellen österreichweiten Kontaktstellen
publiziert.
Frauen, welche auf Grund der Lebensumstellung und der
veränderten Lebensgestaltung an Depressionen nach einer
Schwangerschaft leiden, sollen so früh wie möglich über Hilfs-
angebote informiert werden. Die Broschüre kann kostenlos
unter folgendem Link bestellt werden:
/
Arzt im Ländle
02-2014
|
21