Arzt & Recht
U
nbestritten ist gemäß § 5
Abs. 1 Urlaubsgesetz (UrlG),
dass im Falle einer Erkran-
kung eines Arbeitnehmers während
seines Urlaubs, ohne dies vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt zu
haben, die auf Werktage fallenden
Tage der Erkrankung, an denen der
Arbeitnehmer arbeitsunfähig war,
nicht auf das Urlaubsausmaß ange-
rechnet werden, sofern die Erkran-
kung länger als drei Kalendertage
gedauert hat.
Mangels einer klaren gesetzli-
chen Regelung, ob auch ein Zeit-
ausgleich durch Krankenstand
un­terbrochen werden kann, war
diese Fragestellung schon mehr-
fach Gegenstand – teilweise sehr
kon­troverser Diskussionen – in der
Lehre.
Laut Ansicht des Obersten Ge­
richtshofes (OGH) handelt es
sich beim Zeitausgleich um eine
bezahlte Freistellung von der Ar-
beitspflicht, dieser verfolgt zwar
durchaus ähnliche Zwecke wie der
Erholungsurlaub, dennoch ist laut
OGH der Erholungszweck beim
Zeitausgleich weniger von Bedeu-
tung als beim Urlaub. Anknüp-
fend an die Lehrmeinung, dass es
sich beim Zeitausgleich um eine
arbeitsrechtliche Verschiebung der
Normalarbeitszeit handle, haben
laut einer unlängst ergangenen
höchstgerichtlichen Entscheidung
(OGH 29. 5. 2013, 9 ObA 11/13b)
Erkrankungen während des Ver-
brauchs von Zeitausgleich für
Überstunden keine Auswirkungen
auf das Arbeitsverhältnis. Aus die-
sem Grund kann auch die Zeit des
Krankenstandes zur Abdeckung des
Überstundenguthabens herange-
zogen werden. Kurzum wird somit
ein Zeitausgleich nicht durch einen
Krankenstand unterbrochen. Auf-
grund der schon angesprochenen
sehr unterschiedlichen Lehrmei-
nungen zu dieser Fragestellung darf
man gespannt sein, ob der OGH
auch weiterhin an seiner aktuellen
Judikaturlinie festhält.
Wird Zeitausgleich durch einen
Krankenstand unterbrochen?
Quelle : OÖ Nr . 177/Dez 13/Jän 14 (Mag. Ch. Voglmair)
Ein in einem öffentlichen Krankenhaus angestellter Arzt hat in der letzten Zeit zahlreiche Überstunden an-
gehäuft. Zur Reduzierung dieser Stunden wurde zwischen ihm und dem Dienstgeber ein mehrtägiger Zeit-
ausgleich vereinbart. Während der Konsumierung seines Zeitausgleichs ist der Dienstnehmer erkrankt. Nun
stellt sich die Frage, ob ähnlich wie beim Erholungsurlaub, auch der Zeitausgleich durch einen Krankenstand
unterbrochen wird?
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