Immer wieder treten (Privat-)Versicherungen an Ärzt*innen heran und begehren Einsicht in Krankengeschichten. Nachstehend finden sie wichtige Informationen zur Auskunftserteilung von Ärztinnen und Ärzten gegebenüber Privatversicherungen.

Der Leitsatz einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (C-135/10) lautet: "Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, nimmt keine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne des Unionsrechts vor. Infolgedessen begründet eine solche Wiedergabe für die Tonträgerhersteller keinen Anspruch auf Vergütung."

Die AKM reg. Gen.m.b.H. hat hierzu mitgeteilt, dass von der genannten Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union zwar das Vergütungsrecht von Tonträgerhersteller*innen und Interpret*innen fremder Kompositionen erfasst sei, nicht jedoch das Recht der - ihrerseits vertretenen - Urheber*innen, die "öffentliche Wiedergabe" zu erlauben oder zu verbieten. Auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Union in der oben angeführten Sache (C-135/10) verneint hat, dass eine "öffentliche Wiedergabe" vorlag, gelte dies lediglich für die Verwendung dieser Begrifflichkeit betreffend Tonträgerhersteller*innen und Interpret*innen, nicht aber auch analog hinsichtlich der Autor*innen, welche sich auf die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechtes (2001/29/EG) berufen.

Eine einschlägige Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union, ob der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie wie von der AKM vorgebracht auszulegen ist, liegt derzeit nicht vor.  

Während also ein Zahn-/Arzt/Ärztin bei einem Sachverhalt analog dem durch den Gerichtshof der EU entschiedenen Fall von Gebühren befreit ist, wenn er Mozart oder andere historische Komponisten von einer CD oder aus dem Klassik-Radio in seiner Praxis ertönen lässt, wird bei Reproduktion "zeitgenössischer" Musik, für welche das " Urheber-Schutzrecht" noch bis 70 Jahre nach dem Tode des Autors/der Autorin gilt, von der AKM weiterhin das Recht auf Untersagung geltend gemacht und eine Lizenzvereinbarung als Grundlage für die Wiedergabe eingefordert.

Quelle: Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol 3/2012

Zum Thema „Patientenverfügung" verweisen wir auf den Praxisgründungsleitfaden Kapitel 27.

Untenstehend finden Sie Links zum Sterbeverfügungsgesetz und der Sterbeverfügungs-Präparate-Verordnung.

Untenstehend finden Sie Dokumente zum Sterbeverfügungsregister

Für Menschen, die in Beschäftigung stehen und für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, besteht ab 1. Juli 2017 die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eine Wiedereingliederungsteilzeit zu vereinbaren. Zur Erleichterung der Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag können Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nach langer Krankheit nunmehr ihre Arbeitszeit vorläufig herabsetzen und somit schrittweise in den Arbeitsprozess zurückkehren.

Zum Zeitpunkt des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit muss der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin arbeitsfähig und der Krankenstand beendet sein. Es muss somit eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Diese kann auch durch den Hausarzt/die Hausärztin erfolgen.

Anbei finden Sie die Broschüre als PDF.

Auf der Webseite schwanger.li finden Sie alle Unterlagen zum Thema Schwangerschaft insbesondere auch zur Pränataldiagnostik. Diese können auf der Seite kostenlos und unkompliziert angefordert werden.

die Österreichische Ärztekammer, Bundesfachgruppe Radiologie informiert, dass ab sofort über die Website www.orientierungshilfe.at ein kostenloses Tool für Zuweiser:innen zur Verfügung steht. Es bietet klar strukturierte, evidenzbasierte Empfehlungen zum Einsatz verschiedener bildgebender Verfahren.

Damit sollen Zuweiser:innen in der Auswahl der für die spezielle medizinische Situation bestgeeigneten bildgebenden Verfahren unterstützt und eine Reduktion der allgemeinen Strahlenbelastung sowie eine verbesserte Versorgung der Patientinnen und Patienten herbeigeführt werden.

Im Rahmen der Orientierungshilfe Radiologie wird die Rolle von Röntgen, Ultraschall, Computertomographie, Magnetresonanztomographie, Nuklearmedizin und Positronenemissionstomographie bei vorgegebenen klinischen Fragestellungen bewertet. Es ist allerdings anzumerken, dass die Auswahl der klinischen Fragestellungen in erster Linie nach Bedeutsamkeit und Häufigkeit getroffen wurde, da eine taxative Behandlung aller denkbaren Fragestellung nicht möglich wäre.