COVID-Schutzimpfung: Bund haftet für Impfschäden
ÖÄK, COVID-19
Die Österreichische Ärztekammer erinnert aus aktuellem Anlass: Das Impfschadengesetz regelt die Frage nach Haftung für etwaige Impfungen ganz klar.
Aufgrund derzeit wieder verstärkt kursierender Falschinformationen in den sozialen Medien weist die Österreichische Ärztekammer erneut darauf hin, dass es bei etwaigen Impfschäden eine klare Regelung gibt, wie sie auch in den COVID-Impf-FAQ der Österreichischen Ärztekammer festgehalten ist. Dort heißt es:
Wer übernimmt die Verantwortung und Haftung bei Impfschäden?
Für derartige Gesundheitsschädigungen gibt es das
Impfschadengesetz. Hier hat der Bund für Schäden Entschädigung zu
leisten, die durch Impfungen verursacht worden sind, die nach der
Verordnung über empfohlene Impfungen zur Abwehr einer Gefahr für den
allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der
Volksgesundheit empfohlen sind. COVID-19-Schutzimpfungen sind
mittlerweile in diese Verordnung aufgenommen.
Seitens der Österreichischen Ärztekammer wurde zu diesem Thema auch Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, Professorin für Zivilrecht an der Universität Wien und Präsidentin des European Law Institute, interviewt.
In einem aktuell kursierenden Video wird durch einen
Rechtsanwalt insinuiert, dass eine Impfaufklärung, die unter 20
Minuten dauert und nicht die Anamnese der gesamten Familie
beinhaltet, dafür sorgen könnte, dass schlussendlich der Arzt/die
Ärztin mit seinem/ihrem Privatvermögen für Impfschäden haftet. Was
ist davon zu halten?
In diesem gesamten Video werden unterschiedliche Dinge
durcheinandergeworfen, das entstehende Bild ist dadurch grob
verzerrend, einseitig und verstörend. Das Vorgehen bei klinischen
Studien wird mit der normalen Anwendung eines bedingt zugelassenen
Präparats verwechselt, was extrem irreführend ist. Richtig daran ist,
dass der Aufklärungs- und Dokumentationsbogen alleine nicht die
mündliche Aufklärung ersetzen kann. Unverträglichkeiten und
spezifische Risiken, wie etwa Thromboseneigung, müssen abgefragt
werden, der allgemeine Standard der Risikoaufklärung muss eingehalten
werden. Doch selbst bei den Impfstraßen, bei denen in hoher Frequenz
Impfungen verabreicht wurden, war das meiner Erfahrung nach immer
gewährleistet. Darüber hinaus ist dem oben angeführten Absatz aus den
FAQ der Ärztekammer nichts hinzuzufügen.
Eine Haftung wäre also allenfalls rein hypothetisch möglich?
Wenn man den Standard einhält, ja. Vergessen darf man aber
nicht, dass es eine reale Haftungssituation gibt: Und zwar, wenn ich
als Arzt den Patienten durch Falschinformation, oder weil mir die
Aufklärung zu mühsam ist, von der Impfung abrate und dann durch einen
schweren Verlauf Schäden auftreten, bis hin zum Tod oder zu bleibenden
Langzeitfolgen, obgleich die Impfung den schweren Verlauf mit extrem
hoher Sicherheit verhindert hätte.
Nichtstun ist also nicht das Sicherste?
Keinesfalls, sogar die Unterlassung eines empfohlenen
Off-Label-Use kann eine Haftung verursachen.
Was ist generell beim Impfen im Off-Label-Bereich zu beachten?
Impfen im Off-Label-Bereich ist selbstverständlich möglich, wie
auch sonst Off-Label-Use in gewissen Grenzen möglich ist. Es bedarf
aber einer verschärften Aufklärung über mögliche Risiken und darüber,
dass es sich um eine Off-Label-Anwendung handelt. Zudem gibt es eine
eigene Nachprüfungspflicht seitens des Arztes, ob wissenschaftlich
nachprüfbare Aussagen vorliegen, aufgrund deren in den einschlägigen
Fachkreisen Konsens über eine positive Nutzen-Risiko-Abwägung besteht.
Die aktuelle Studienlage ist genau zu verfolgen.