FFP2-Maskenpflicht auch in den Ordinationen
Vorarlberg, COVID-19
Am Montag, 25. Jänner 2021, ist die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten. Unter anderem wurde der notwendige Mindestabstand auf zwei Meter erhöht und es trat eine FFP2-Maskenpflicht in Kraft – diese betrifft neben Supermärkten und den öffentlichen Verkehrsmitteln auch alle Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte.
In den Ankündigungen der Bundesregierung zur FFP2-Maskenpflicht wurde auf die Ordinationen bisher weitestgehend vergessen. Aus diesem Grund appelliert Ärztekammer-Präsident Michael Jonas noch einmal an alle Patientinnen und Patienten eine FFP2-Maske beim Arztbesuch zu tragen. „Auch in den Ordinationen gilt die neue gesetzliche Regelung. Tagtäglich werden unzählige Personen in den Praxen behandelt, daher muss auch hier besonders auf den notwendigen Schutz geachtet werden“, führt Jonas aus.
FFP2 Masken schützen nicht nur den Träger deutlich besser als einfache Mund-Nasen-Schutz-Masken, sondern auch die Menschen in deren Umgebung. Sie können mehr als 94 Prozent der Partikel in der Umgebungsluft und damit auch kleinere Aerosol-Tröpfchen aus der Ein- und Ausatemluft abfangen. Dies passiert durch ein spezielles Vlies in der Maske.
„Es ist zu beachten, dass Masken mit Ausatemventil nicht erlaubt sind, da hier die notwendige Schutzwirkung nicht gegeben ist“, erklärt Burkhard Walla, Kurienobmann der niedergelassenen Ärzte. Weiters ist darauf zu achten, dass die Maske richtig sitzt und eng anliegt.