Fortbi ldung
A
lle zur selbständigen Be-
rufsausübung berechtigte
Ärztinnen und Ärzte (al
so ausgenommen Turnusärztinnen
und -ärzte) sind verpflichtet, ihre
Fortbildung alle 3 Jahre gegenüber
der ÖÄK glaubhaft zu machen. Am
1. September 2016
verifiziert die
Österreichische Akademie der Ärz-
te erstmals, welche Ärztinnen und
Ärzte ein DFP-Diplom oder DFP-
Punkte nach den DFP-Kriterien auf
ihrem elektronischen Fortbildungs-
konto gebucht haben.
Ärztinnen und Ärzte, die die-
se Kriterien nicht erfüllen, werden
von der Ärztekammer schriftlich
kontaktiert und gebeten, ihre Fort-
bildung gegenüber der ÖÄK nach-
zuweisen. Wird die Erfüllung der
Fortbildungspflicht nicht oder un-
genügend nachgewiesen, ist mit ei-
ner Disziplinaranzeige zu rechnen.
DFP-Diplom neu
Mit entsprechenden Übergangs-
fristen beträgt der Fortbildungs-
zeitraum nunmehr 5 Jahre (bisher
3 Jahre) wobei in diesem Zeitraum
mindestens 250 Fortbildungspunk-
te (bisher 150) gesammelt werden
müssen.
• Mindestens 200 Punkte sind da-
bei durch fachspezifische appro-
bierte Fortbildung zu erwerben.
Maximal 50 Punkte können durch
sonstige Fortbildung nachgewie-
sen werden.
• Mindestens 85 Fortbildungspunk-
te sind durch Veranstaltungsbe-
such inklusive Qualitätszirkel
nachzuweisen. Die restlichen 165
Punkte können über andere DFP-
anerkannte Fortbildungsangebote
(z.B. E-Learning, Literaturstudi-
um, etc.) absolviert werden.
Die Umstellung von drei auf fünf
Jahre hat mehrere Gründe. Nach-
dem das Ärztegesetz die Fortbil-
dungspflicht jetzt genauer um-
schreibt, wollte man den Ärztinnen
und Ärzten sowie der Ärztekammer
die Administration und Bürokra-
tie erleichtern, indem die Fortbil-
dungsperiode auf fünf Jahre ver-
längert wird. Zudem ist auch inter-
national (z.B. in Deutschland) wie
national bei anderen Gesundheits-
berufen ein fünfjähriger Zeitraum
vorgesehen. Der ÖQMed-Evaluie-
rungszeitraum beträgt ebenso fünf
Jahre.
Übergangsfrist bei den
DFP-Diplomen bis zum
30. Juni 2017
Durch die Übergangsfrist bis zum
30. Juni 2017 ist gewährleistet, dass
die Ausdehnung des DFP-Fort-
bildungszeitraums von drei auf
fünf Jahre für die Ärztinnen und
Ärzte fließend und vor allem auch
praktisch umsetzbar ist. Die Über-
gangsfrist bedeutet, dass Ärztinnen
und Ärzte bis Ende Juni 2017 mit
drei Jahren und 150 DFP-Punkten
nach wie vor ein DFP-Diplom er-
halten, das dann fünf Jahre gültig
ist. Zudem sind alle Fortbildungs-
diplome, die ab dem 1. Jänner 2012
ausgestellt wurden, automatisch
für einen Zeitraum von 5 Jahren
gültig.
Beispiel:
Besitzt die Ärztin/der
Arzt ein DFP-Diplom mit Gültig-
keit 1. 4. 2013 bis 31. 3. 2016, wird
dieses nach Ablauf des Diploms
automatisch auf eine Gültigkeit bis
31. 3. 2018 umgestellt. Auf Anfrage
erhält die Ärztin/der Arzt das neue
DFP-Diplom mit einer Gültigkeit
von 5 Jahren auch in Papierform.
die Ärztin/der Arzt haben also bis
31. März 2018 Zeit, 250 Fortbil-
dungspunkte für das Folgediplom
zu sammeln.
Umbenennung freie
Punkte in sonstige Punkte
Das DFP-System kannte früher
„freie Punkte“ im Gegensatz zu
Fachpunkten. Diese Terminolo-
gie war verwirrend, sodass „freie
Punkte“ in „sonstige Punkte“ um-
benannt wurden. Inhaltlich hat sich
dadurch nichts verändert.
Fortbildungen bei
Dienstgeber – Angestellte
Ärztinnen und Ärzte
Fortbildungen innerhalb einer
Krankenanstalt bzw. innerhalb des-
selben Rechtsträgers sollen maxi-
mal zwei Drittel der anrechenbaren
DFP-Punkte betragen. Besprechun-
gen des täglichen Arbeitsalltages,
wie z.B. Morgenbesprechungen,
gelten nicht als anrechenbare Fort-
bildungen. Dieser Punkt ist vor al-
lem für angestellte Ärztinnen und
Ärzte relevant und soll sicherstel-
len, dass diese nicht verpflichtet
werden können, die gesamte Fort-
bildung beim eigenen Dienstgeber
zu absolvieren.
Hospitationen
Hospitationen sind als DFP-Punk-
te anrechenbar (max. 6 Punkte pro
DFP-Fortbildung neu:
Kontrolle des DFP ab 1. 9. 2016 bei allen Ärzten
ImHinblick auf die mit der DFP-Novelle vom September 2013 in Kraft getretene verpflichtende Dokumen-
tation der Fortbildung gegenüber der Österreichischen Ärztekammer und der geplanten Überprüfung ab
1. September 2016, wird allen Ärztinnen und Ärzten, welche noch kein DFP-Diplom besitzen, noch einmal
dringend empfohlen, frühzeitig mit dem Sammeln bzw. der Dokumentation der Teilnahmebestätigungen
der besuchten Fortbildungsveranstaltungen zu beginnen. Die Verwaltung der Teilnahmebestätigungen
und auch die Beantragung des DFP erfolgt am besten durch die Einrichtung eines online Fortbildungs-
kontos. Dieses Fortbildungskonto ist dann auch Grundlage für die Überprüfung der Fortbildung durch die
Österreichische Ärztekammer. Nachstehend die wichtigsten Punkte der neuen DFP-Verordnung.
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| Arzt im Ländle
04-2014