Arzt & Steuern
W
ie im Artikel in der Ös-
terreichischen
Ärzte-
zeitung Nr. 23/24 vom
15. Dezember 2013 berichtet wur-
de, sind die Umsatzsteuerrichtlini-
en, u.a. die Randzahl 946 geändert
worden. In Randzahl 946 wird fest-
gestellt, dass ärztliche Gutachten
grundsätzlich umsatzsteuerfrei sind
bzw. dass nur die in Folge aufgezähl-
ten Gutachten umsatzsteuerpflichtig
sind. Das sind solche zur Feststel-
lung der anthropologisch-erbbio-
logischen Verwandtschaft, über die
pharmakologische Wirkung eines
Medikaments beim Menschen und
die dermatologische Untersuchung
von kosmetischen Stoffen, psycholo-
gische Tauglichkeitstests, die sich auf
die Berufsfindung erstrecken, ärztli-
che Bescheinigungen für Zwecke ei-
nes Anspruches nach dem Kriegsop-
ferversorgungsgesetz und ärztliche
Gutachten in laufenden Gerichtsver-
fahren. Diese aufgezählten Gutach-
ten waren immer und bleiben um-
satzsteuerpflichtig, gleichgültig, wer
der Auftraggeber ist; das gilt auch
für den Fall, dass eine Privatversiche-
rung Auftraggeber ist.
Bei den schon bisher umsatzsteu-
erpflichtigen Gutachten in laufen-
den Gerichtsverfahren ist es nun zu
einer Erweiterung insofern gekom-
men als auch solche Gutachten, die
imRahmen einer außergerichtlichen
Streitbeilegung erstellt werden, ab
1. 1. 2014 umsatzsteuerpflichtig
werden. Konkret aufgezählt waren
schon bisher – die Aufzählung ist
unverändert geblieben – folgende
Gerichtsgutachten: Gutachten für
zivil- und strafrechtliche Haftungs-
fragen, über ärztliche Kunstfehler,
im Zusammenhang mit Invalidi-
täts-, Berufs-, oder Erwerbsunfähig-
keitspensionen sowie über Leistun-
gen aus Unfallversicherungen und
Gutachten zur Feststellung des Gra-
des einer Invalidität, Berufs- oder
Erwerbsminderung. Diese aufge-
zählten Gutachten – allerdings nur,
soweit sie in laufenden Gerichtsver-
fahren erstellt werden – waren also
schon bisher umsatzsteuerpflichtig.
Nur bei diesen aufgezählten Gutach-
ten findet eine Erweiterung insofern
statt als auch solche, die im Rahmen
einer außergerichtlichen Streitbeile-
gung erstellt werden, umsatzsteuer-
pflichtig werden.
Diese Erweiterung hat nun zahl-
reiche Unklarheiten, vor allem in
Bezug auf Gutachten zur Feststel-
lung von Versicherungsansprüchen
gegenüber
Privatversicherungen
geführt. Die Auffassung der Öster-
reichischen Ärztekammer, dass alle
diese Gutachten weiterhin grund-
sätzlich umsatzsteuerfrei bleiben, hat
sich seitens des Bundesministeriums
für Finanzen bestätigt. Das heißt,
z.B. folgende Gutachten für Privat-
versicherungsverfahren sind – ohne
Anspruch auf Vollständigkeit aufge-
zählt – weiterhin umsatzsteuerfrei,
wobei es gleichgültig ist, wer der
Auftraggeber ist (der Versicherte, die
Versicherung, ein Anwalt usw.):
• Gutachten über den Leistungsum-
fang einer privaten Unfallversiche-
rung, z.B. betreffend Invalidität,
Feststellung von Funktionsmin-
derungen, der Erwerbsunfähigkeit
nach den AUVB. Das gilt auch für
die im Rahmen der Anspruchsbe-
handlung vorgesehene Befassung
der Ärztekommission.
• Haftpflichtversicherungsgutach-
ten zur Feststellung der Leistungs-
pflicht bei Behandlungsfehlern
oder zur Bemessung unfallkausal
wirkender Schmerzen, von Dau-
er- bzw. Spätfolgen, Dauer der Ar-
beitsunfähigkeit, über den Pflege-
bedarf sowie auch
• Gutachten für Pflegeversicherun-
gen.
• Gutachten über die Dauer einer Ar-
beitsunfähigkeit im Rahmen priva-
ter Betriebsunterbrechungs- oder
Berufsunfähigkeitsversicherungen,
usw.
Zu begründen ist diese nach den
Umsatzsteuerrichtlinien weiterhin
gegebene Umsatzsteuerfreiheit da-
mit, dass es sich bei diesen Verfahren
um die primäre Geltendmachung
von Ansprüchen gegenüber Pri-
vatversicherungen – also um keine
außergerichtlichen Streitbeilegungs-
verfahren handelt. Erst wenn bei
dieser Geltendmachung kein Einver-
nehmen erzielt wird, kann der Ver-
sicherte die Gerichte anrufen – eine
Einrichtung zur außergerichtlichen
Streitbeilegung bei diesen Privatver-
sicherungsansprüchen gibt es nach
unseren Informationen von Vorn-
herein nicht. Klagt der Versicherte
mangels Einigung, sind Gutachten,
die dann für das Gerichtsverfahren
zu erstellen sind – wie schon ausge-
führt – umsatzsteuerpflichtig.
Im Wesentlichen bedeutet die
Änderung und Erweiterung der
Randzahl 946 auf Gutachten im
Rahmen einer außergerichtlichen
Streitbeilegung, dass, wie schon im
Artikel in der ÖÄZ Nr. 23/24 ausge-
führt wurde, nur Gutachten für (au-
ßergerichtliche) Schlichtungsstellen
für ärztliche Behandlungsfehler, z.B.
der Ärztekammern, ab 1. 1. 2014
umsatzsteuerpflichtig werden.
Autoren:
Dr. Herwig Lindner, Präsident der
Ärztekammer für Steiermark und
Leiter des ÖÄK-Referats für Steuer-
angelegenheiten, und
HR Dr. Herbert Emberger, Steuer­
konsulent der Österreichischen Ärz-
tekammer
Änderungen der Umsatzsteuerrichtlinien
Ärztliche Gutachten für Ansprüche
gegenüber Privatversicherungen
weiterhin umsatzsteuerfrei
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