Wort „DFP-Fortbildungszeitraum“
ersetzt. In § 8 Abs 3 wird dieWortfolge
„3 Jahren (Sammelzeitraum)“ durch
die Wortfolge „5 Jahren ( DFP- Fort
bildungszeitraum)“ ersetzt.
§ 9 lautet:
„Gültigkeitsdauer des DFP-
Diploms und DFP Fortbildungs-
zeitraum
(1) Der Arzt gibt im Diplomantrag
an, mit welchem Gültigkeitstermin
das Fortbildungsdiplom beantragt
wird. Erfolgt eine automatische Aus
stellung, so ist der Arzt über den
Gültigkeitszeitraum zu informieren
und kann, sofern die sonstigen Vo
raussetzungen erfüllt sind, einmalig
innerhalb des Gültigkeitszeitraumes,
beantragen, diesen abzuändern. Der
Gültigkeitszeitraum ist am Diplom
anzuführen.
(2) Diplome können rückwirkend
nur dann beantragt werden, wenn
das beantragte Diplom zum Ausstel
lungszeitpunkt noch Gültigkeit hat
und kein anderes DFP-Diplom für
den Gültigkeitszeitraum existiert.
(3) Das Fortbildungsdiplom hat
eine Gültigkeit von exakt fünf Jah
ren, danach erlischt es automatisch.
Die Gültigkeit beginnt am Folgetag
des letzten Tages des DFP-Fortbil
dungszeitraumes.
(4) DFP-Fortbildungszeiträume
für Fortbildungspunkte betragen
exakt fünf Jahre. Bei der Ersteinrei
chung kann der DFP-Fortbildungs
zeitraum von fünf Jahren unter
schritten werden.
(5) Ein Arzt, der ein gültiges Fort
bildungsdiplom besitzt, kann frühes
tens 6 Monate vor dessen Ablauf ein
neues Fortbildungsdiplom beantra
gen. Die Ausstellung und Zustellung
des neuen Diploms erfolgt nach Ab
lauf des zuletzt gültigen Diploms.
(6) Während der Gültigkeit des
aktuellen Diploms sollen bereits
Punkte für das nächste Diplom ge
sammelt werden. Der Gültigkeitszeit
raum des aktuellen Diploms ist dann
gleichzeitig der DFP- Fortbildungs
zeitraum für das nächste Diplom.
(7) Im Falle von Zeiten der Un
terbrechung der Berufsausübung
kann auf Antrag des Arztes eine Ver
längerung des DFP-Fortbildungs
zeitraumes erfolgen.“
Nach § 10 Abs. 1
wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Fortbildungen im Rahmen von
ÖÄK Spezialdiplomen, Zertifikaten
und CPD werden von der Österrei
chischen Ärztekammer im Ausmaß
des durch die jeweilige Richtlinie de
finierten Stundenumfangs für Fach
punkte approbiert.“
In § 10 Abs. 2
wird die Wortfolge „komplementärme
dizinische Fortbildungen“ durch „schul
medizinische Inhalte komplementärme
dizinischer Fortbildungen“ ersetzt.
In der Überschrift zu § 11
sowie in §§ 11 Abs. 1 und Abs. 2, 16
Abs. 2, 18 Abs1 Z 1a und 25 Abs1
wird das Wort „freie“ durch das Wort
„sonstige“ ersetzt. In § 15 Abs. 7 wird
das Wort „freier“ durch „sonstiger“
ersetzt; in § 17 Abs. 3 lit b ii wird das
Wort „freien“ durch „sonstigen“ er
setzt.
§ 12 lautet:
(1) Ärzte müssen mindestens 250
Fortbildungspunkte in einem DFP-
Fortbildungszeitraum von fünf Jah
ren nachweisen.
(2) Von diesen 250 Fortbildungs
punkten sind mindestens 200 Punk
te durch fachspezifische Fortbildung
zu erwerben, wobei die Fachpunk
te nicht aus dem eigenen Sonder
fach stammen müssen. Maximal 50
Punkte können im Rahmen sonsti
ger Fortbildung erworben werden.
(3) Mindestens 85 Fortbildungs
punkte sind durch Veranstaltungs
besuche (inklusive Qualitätszirkel)
nachzuweisen; die restlichen 165
Punkte können durch Absolvierung
von sonstigen DFP-anerkannten Fort
bildungsangeboten erworben werden.
(4) Fortbildungen innerhalb ei
ner Krankenanstalt oder bei ange
stellten Ärzten innerhalb desselben
Rechtsträgers sollen maximal zwei
Drittel der anrechenbaren DFP-
Punkte betragen. Besprechungen
des täglichen Arbeitsalltages zur
Patientenversorgung (z.B. Morgen
besprechungen, Tumorboards, Sta
tionsübergaben u.ä.) sind für das
DFP-Diplom nicht anrechenbar.
(5) Werden in einem DFP-Fort
bildungszeitraum von 5 Jahren mehr
Arzt im Ländle
08-2013
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