Wort „DFP-Fortbildungszeitraum“
ersetzt. In § 8 Abs 3 wird dieWortfolge
„3 Jahren (Sammelzeitraum)“ durch
die Wortfolge „5 Jahren ( DFP- Fort­
bildungszeitraum)“ ersetzt.
§ 9 lautet:
„Gültigkeitsdauer des DFP-
Diploms und DFP Fortbildungs-
zeitraum
(1) Der Arzt gibt im Diplomantrag
an, mit welchem Gültigkeitstermin
das Fortbildungsdiplom beantragt
wird. Erfolgt eine automatische Aus­
stellung, so ist der Arzt über den
Gültigkeitszeitraum zu informieren
und kann, sofern die sonstigen Vo­
raussetzungen erfüllt sind, einmalig
innerhalb des Gültigkeitszeitraumes,
beantragen, diesen abzuändern. Der
Gültigkeitszeitraum ist am Diplom
anzuführen.
(2) Diplome können rückwirkend
nur dann beantragt werden, wenn
das beantragte Diplom zum Ausstel­
lungszeitpunkt noch Gültigkeit hat
und kein anderes DFP-Diplom für
den Gültigkeitszeitraum existiert.
(3) Das Fortbildungsdiplom hat
eine Gültigkeit von exakt fünf Jah­
ren, danach erlischt es automatisch.
Die Gültigkeit beginnt am Folgetag
des letzten Tages des DFP-Fortbil­
dungszeitraumes.
(4) DFP-Fortbildungszeiträume
für Fortbildungspunkte betragen
exakt fünf Jahre. Bei der Ersteinrei­
chung kann der DFP-Fortbildungs­
zeitraum von fünf Jahren unter­
schritten werden.
(5) Ein Arzt, der ein gültiges Fort­
bildungsdiplom besitzt, kann frühes­
tens 6 Monate vor dessen Ablauf ein
neues Fortbildungsdiplom beantra­
gen. Die Ausstellung und Zustellung
des neuen Diploms erfolgt nach Ab­
lauf des zuletzt gültigen Diploms.
(6) Während der Gültigkeit des
aktuellen Diploms sollen bereits
Punkte für das nächste Diplom ge­
sammelt werden. Der Gültigkeitszeit­
raum des aktuellen Diploms ist dann
gleichzeitig der DFP- Fortbildungs­
zeitraum für das nächste Diplom.
(7) Im Falle von Zeiten der Un­
terbrechung der Berufsausübung
kann auf Antrag des Arztes eine Ver­
längerung des DFP-Fortbildungs­
zeitraumes erfolgen.“
Nach § 10 Abs. 1
wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Fortbildungen im Rahmen von
ÖÄK Spezialdiplomen, Zertifikaten
und CPD werden von der Österrei­
chischen Ärztekammer im Ausmaß
des durch die jeweilige Richtlinie de­
finierten Stundenumfangs für Fach­
punkte approbiert.“
In § 10 Abs. 2
wird die Wortfolge „komplementärme­
dizinische Fortbildungen“ durch „schul­
medizinische Inhalte komplementärme­
dizinischer Fortbildungen“ ersetzt.
In der Überschrift zu § 11
sowie in §§ 11 Abs. 1 und Abs. 2, 16
Abs. 2, 18 Abs1 Z 1a und 25 Abs1
wird das Wort „freie“ durch das Wort
„sonstige“ ersetzt. In § 15 Abs. 7 wird
das Wort „freier“ durch „sonstiger“
ersetzt; in § 17 Abs. 3 lit b ii wird das
Wort „freien“ durch „sonstigen“ er­
setzt.
§ 12 lautet:
(1) Ärzte müssen mindestens 250
Fortbildungspunkte in einem DFP-
Fortbildungszeitraum von fünf Jah­
ren nachweisen.
(2) Von diesen 250 Fortbildungs­
punkten sind mindestens 200 Punk­
te durch fachspezifische Fortbildung
zu erwerben, wobei die Fachpunk­
te nicht aus dem eigenen Sonder­
fach stammen müssen. Maximal 50
Punkte können im Rahmen sonsti­
ger Fortbildung erworben werden.
(3) Mindestens 85 Fortbildungs­
punkte sind durch Veranstaltungs­
besuche (inklusive Qualitätszirkel)
nachzuweisen; die restlichen 165
Punkte können durch Absolvierung
von sonstigen DFP-anerkannten Fort­
bildungsangeboten erworben werden.
(4) Fortbildungen innerhalb ei­
ner Krankenanstalt oder bei ange­
stellten Ärzten innerhalb desselben
Rechtsträgers sollen maximal zwei
Drittel der anrechenbaren DFP-
Punkte betragen. Besprechungen
des täglichen Arbeitsalltages zur
Patientenversorgung (z.B. Morgen­
besprechungen, Tumorboards, Sta­
tionsübergaben u.ä.) sind für das
DFP-Diplom nicht anrechenbar.
(5) Werden in einem DFP-Fort­
bildungszeitraum von 5 Jahren mehr
Arzt im Ländle
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