Fortbi ldung
Neuordnung der ärztlichen Fortbildung
DieVollversammlung der Österreichischen Ärztekammer hat am21. Juni 2013 eine umfangreiche No-
vellierung der Verordnung über die ärztliche Fortbildung (ÄFV 2010) beschlossen. Eine wesentliche
Änderung liegt darin, dass der Gültigkeitszeitraum des DFP-Diploms auf fünf Jahre verlängert und
die erforderlichen Fortbildungspunkte mit 250 Punkten in einem Fortbildungszeitraum von 5 Jah-
ren neu festgelegt wurden. Im Rahmen von Übergangsbestimmungen sind Fortbildungsdiplome, die
nach dem 1. Jänner 2012 ausgestellt wurden, für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig. Ärzte sind
berechtigt ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bis zum 30. Juni 2017 wahlweise ein Fortbildungsdi-
plom nach den Bestimmungen dieser Verordnung oder nach den bis zum 30. August 2013 geltenden
Bestimmungen zu erhalten, wobei dieses Fortbildungsdiplom dann für einen Zeitraum von fünf Jah-
ren gültig ist. Die Bestimmungen dieser Novelle treten mit 1. September 2013 in Kraft.
N
achstehend haben wir die
wichtigsten Änderungen
der Verordnung zusam­
menfasst. Der vollständige Text der
Verordnung mit entsprechendem
Kommentar ist auf der Kammer­
homepage unter
­
arlberg.at (Arzt und Beruf/Fortbil­
dung) einsehbar.
§ 2 Abs 6 lautet:
„DFP-Diplom (Fortbildungsdip­
lom): Mit dem DFP-Diplom weist
ein Arzt nach, dass er seine konti­
nuierliche Fortbildung gemäß den
Bestimmungen des Ärztegesetzes
und den Bestimmungen dieser Ver­
ordnung absolviert hat
a) Gültigkeitszeitraum: Der Gültig­
keitszeitraum des DFP-Diploms
beträgt fünf Jahre und schließt
am Folgetag des fünfjährigen DFP
Fortbildungszeitraumes, in dem
DFP-Punkte erworben wurden,
an. Der Gültigkeitszeitraum ist am
Fortbildungsdiplom auszuweisen.
a) DFP Fortbildungszeitraum: Der
DFP Fortbildungszeitraum ist je­
ner definierte 5-Jahres-Zeitraum,
in dem DFP-Punkte durch das
Absolvieren von Fortbildungen
gem. § 5 dieser Verordnung er­
worben werden“
§ 2 Abs. 8 und 8a lauten:
(8) Lecture Board: Das Lecture
Board umfasst mindestens zwei Ärz­
te aus dem Fachbereich der E-Lear­
ning-Fortbildung. Es überprüft die
medizinisch-fachliche und didakti­
sche Qualität. Name und eventuell
Institution der Mitglieder des Lec­
ture Boards werden bei der Publika­
tion angeführt.
(8a) Publikation: Die Publikati­
on ist die Veröffentlichung einer E-
Learning-Fortbildung. Die Publika­
tion muss den Autor mit zumindest
einer Kontaktadresse, das Lecture
Board, den ärztlichen Fortbildungs­
anbieter, Fragen zum Nachweis des
Studiums der E-Learning-Fortbil­
dung sowie Angaben zur Approbati­
on beinhalten.
§ 2 Abs. 10 und 10a lauten:
(10) Überregionale Fortbildung: Ei­
ne überregionale Fortbildung wen­
det sich an Ärzte aus mindestens zwei
Bundesländern. Des Weiteren sind
Fortbildungen zur Erlangung eines
Spezialdiploms der Österreichischen
Ärztekammer oder von national oder
international agierenden ärztlichen
Fortbildungsanbietern, sowie E-
Learning-Fortbildungen als überre­
gionale Fortbildungen zu betrachten.
(10a) Vortragende/Autoren: Vor­
tragende bzw. Autoren einer Fortbil­
dung sind gemeinsam mit dem Fort­
bildungsanbieter für den Inhalt und
gegebenenfalls die dazugehörigen
Fragestellungen verantwortlich.
In § 3 Abs. 8 lit a
wird nach dem Wort „müssen“ die
Wortfolge „gegenüber der Öster­
reichischen Ärztekammer und den
Teilnehmern“ eingefügt.
§ 5 Z 6 lautet:
„6. E-Learning: Unter E-Learning
versteht man Fortbildungen, die vom
Arzt mediengestützt wahrgenommen
werden. Die Angebote müssen den all­
gemeinen Kriterien für Fortbildungen
entsprechen. Der Nachweis der Teil­
nahme wird durch das Beantworten
der dazugehörigen Fragen erbracht,
welche sich ausschließlich auf den In­
halt der entsprechenden E-Learning-
Fortbildung beziehen dürfen.
Eine Sonderform von E-Learning
stellt das Literaturstudium dar, wel­
ches auch in Printform angeboten
werden kann. Literaturstudium um­
fasst das Lesen und Bearbeiten von
schriftlichen Fachartikeln zu ärztli­
chen Themen, die einen adäquaten
Umfang haben, didaktisch aufberei­
tet sind sowie Fragen zum Nachweis
beinhalten.“ § 5 Z 7 entfällt.
In § 6 Abs. 2
werden nach der Wortfolge „über An­
trag des Arztes“ die Worte „oder – bei
Erfüllung der Voraussetzungen am
DFP-Konto – automatisch“ eingefügt.
Dem § 7 Abs. 1
wird folgender Satz angefügt: „Tur­
nusärzte können ebenfalls an allen
Fortbildungsaktivitäten teilnehmen
und DFP Punkte sammeln, können
jedoch erst nach Erlangung der Be­
rufsberechtigung zur selbstständigen
Berufsausübung ein Fortbildungs­
diplom erhalten, wobei auch Punk­
te anrechenbar sind, die gemäß den
sonstigen Bestimmungen vor der
Erlangung der Berufsberechtigung
gesammelt wurden.“
In § 8 Abs 2
wird die Wortfolge „Fortbildungszeit­
raum (Sammelzeitraum)“ durch das
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