Fortbi ldung
Neuordnung der ärztlichen Fortbildung
DieVollversammlung der Österreichischen Ärztekammer hat am21. Juni 2013 eine umfangreiche No-
vellierung der Verordnung über die ärztliche Fortbildung (ÄFV 2010) beschlossen. Eine wesentliche
Änderung liegt darin, dass der Gültigkeitszeitraum des DFP-Diploms auf fünf Jahre verlängert und
die erforderlichen Fortbildungspunkte mit 250 Punkten in einem Fortbildungszeitraum von 5 Jah-
ren neu festgelegt wurden. Im Rahmen von Übergangsbestimmungen sind Fortbildungsdiplome, die
nach dem 1. Jänner 2012 ausgestellt wurden, für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig. Ärzte sind
berechtigt ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bis zum 30. Juni 2017 wahlweise ein Fortbildungsdi-
plom nach den Bestimmungen dieser Verordnung oder nach den bis zum 30. August 2013 geltenden
Bestimmungen zu erhalten, wobei dieses Fortbildungsdiplom dann für einen Zeitraum von fünf Jah-
ren gültig ist. Die Bestimmungen dieser Novelle treten mit 1. September 2013 in Kraft.
N
achstehend haben wir die
wichtigsten Änderungen
der Verordnung zusam
menfasst. Der vollständige Text der
Verordnung mit entsprechendem
Kommentar ist auf der Kammer
homepage unter
arlberg.at (Arzt und Beruf/Fortbil
dung) einsehbar.
§ 2 Abs 6 lautet:
„DFP-Diplom (Fortbildungsdip
lom): Mit dem DFP-Diplom weist
ein Arzt nach, dass er seine konti
nuierliche Fortbildung gemäß den
Bestimmungen des Ärztegesetzes
und den Bestimmungen dieser Ver
ordnung absolviert hat
a) Gültigkeitszeitraum: Der Gültig
keitszeitraum des DFP-Diploms
beträgt fünf Jahre und schließt
am Folgetag des fünfjährigen DFP
Fortbildungszeitraumes, in dem
DFP-Punkte erworben wurden,
an. Der Gültigkeitszeitraum ist am
Fortbildungsdiplom auszuweisen.
a) DFP Fortbildungszeitraum: Der
DFP Fortbildungszeitraum ist je
ner definierte 5-Jahres-Zeitraum,
in dem DFP-Punkte durch das
Absolvieren von Fortbildungen
gem. § 5 dieser Verordnung er
worben werden“
§ 2 Abs. 8 und 8a lauten:
(8) Lecture Board: Das Lecture
Board umfasst mindestens zwei Ärz
te aus dem Fachbereich der E-Lear
ning-Fortbildung. Es überprüft die
medizinisch-fachliche und didakti
sche Qualität. Name und eventuell
Institution der Mitglieder des Lec
ture Boards werden bei der Publika
tion angeführt.
(8a) Publikation: Die Publikati
on ist die Veröffentlichung einer E-
Learning-Fortbildung. Die Publika
tion muss den Autor mit zumindest
einer Kontaktadresse, das Lecture
Board, den ärztlichen Fortbildungs
anbieter, Fragen zum Nachweis des
Studiums der E-Learning-Fortbil
dung sowie Angaben zur Approbati
on beinhalten.
§ 2 Abs. 10 und 10a lauten:
(10) Überregionale Fortbildung: Ei
ne überregionale Fortbildung wen
det sich an Ärzte aus mindestens zwei
Bundesländern. Des Weiteren sind
Fortbildungen zur Erlangung eines
Spezialdiploms der Österreichischen
Ärztekammer oder von national oder
international agierenden ärztlichen
Fortbildungsanbietern, sowie E-
Learning-Fortbildungen als überre
gionale Fortbildungen zu betrachten.
(10a) Vortragende/Autoren: Vor
tragende bzw. Autoren einer Fortbil
dung sind gemeinsam mit dem Fort
bildungsanbieter für den Inhalt und
gegebenenfalls die dazugehörigen
Fragestellungen verantwortlich.
In § 3 Abs. 8 lit a
wird nach dem Wort „müssen“ die
Wortfolge „gegenüber der Öster
reichischen Ärztekammer und den
Teilnehmern“ eingefügt.
§ 5 Z 6 lautet:
„6. E-Learning: Unter E-Learning
versteht man Fortbildungen, die vom
Arzt mediengestützt wahrgenommen
werden. Die Angebote müssen den all
gemeinen Kriterien für Fortbildungen
entsprechen. Der Nachweis der Teil
nahme wird durch das Beantworten
der dazugehörigen Fragen erbracht,
welche sich ausschließlich auf den In
halt der entsprechenden E-Learning-
Fortbildung beziehen dürfen.
Eine Sonderform von E-Learning
stellt das Literaturstudium dar, wel
ches auch in Printform angeboten
werden kann. Literaturstudium um
fasst das Lesen und Bearbeiten von
schriftlichen Fachartikeln zu ärztli
chen Themen, die einen adäquaten
Umfang haben, didaktisch aufberei
tet sind sowie Fragen zum Nachweis
beinhalten.“ § 5 Z 7 entfällt.
In § 6 Abs. 2
werden nach der Wortfolge „über An
trag des Arztes“ die Worte „oder – bei
Erfüllung der Voraussetzungen am
DFP-Konto – automatisch“ eingefügt.
Dem § 7 Abs. 1
wird folgender Satz angefügt: „Tur
nusärzte können ebenfalls an allen
Fortbildungsaktivitäten teilnehmen
und DFP Punkte sammeln, können
jedoch erst nach Erlangung der Be
rufsberechtigung zur selbstständigen
Berufsausübung ein Fortbildungs
diplom erhalten, wobei auch Punk
te anrechenbar sind, die gemäß den
sonstigen Bestimmungen vor der
Erlangung der Berufsberechtigung
gesammelt wurden.“
In § 8 Abs 2
wird die Wortfolge „Fortbildungszeit
raum (Sammelzeitraum)“ durch das
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| Arzt im Ländle
08-2013