„Abschnitt 6 – Organisa
tion und Verfahren
§ 28 Glaubhaftmachung
der Fortbildung
(1) Ärzte, die zur selbstständigen Be
rufsausübung berechtigt sind, haben
ihre absolvierte Fortbildung gegen
über der Österreichischen Ärzte
kammer glaubhaft zu machen.
(2) Zum Zwecke der Glaubhaft
machung ist von der Österreichi
schen Akademie der Ärzte GmbH
für jeden in die Ärzteliste eingetra
genen Arzt ein Fortbildungskonto
zu führen, auf welches entweder der
Arzt seine Fortbildungen selbst auf
buchen kann oder auf das von den
ärztlichen
Fortbildungsanbietern
Punkte direkt aufgebucht werden.
(3) Der Arzt kommt seiner Ver
pflichtung zur Glaubhaftmachung
gemäß § 49 Abs. 2c ÄrzteG nach,
wenn er der Führung eines indivi
duellen Fortbildungskontos nicht
widerspricht und in den letzten
drei Jahren vor dem Stichtag des
Sammelzeitraumes zumindest 150
DFP Punkte, davon mindestens 120
Punkte durch fachspezifische Fort
bildung maximal 30 Punkte im Rah
men sonstiger Fortbildung, auf dem
DFP Fortbildungskonto aufgebucht
sind oder zu dem Stichtag des Sam
melzeitraumes ein gültiges DFP Di
plom vorliegt. Stichtag des Sammel
zeitraumes ist der 1. September 2016
und danach jeweils der 1. September
des drittfolgenden Jahres.
(4) Erfüllt der Arzt die in Abs. 3
genannten Voraussetzungen nicht,
so ist er von der Österreichischen
Ärztekammer schriftlich zur Glaub
haftmachung seiner Fortbildung
aufzufordern.
(5) Ein Widerspruch gemäß Abs.
3 ist zu protokollieren und der Arzt
schriftlich darauf hinzuweisen, dass
die Erfüllung dieser Berufspflicht
durch den Arzt in anderer Weise si
cherzustellen ist.
(6) Beim Betrieb des Fortbil
dungskontos ist sicherzustellen, dass
der betroffene Arzt jederzeit entwe
der auf elektronischem Weg oder im
Wege einer Auskunftsstelle auf sein
individuelles Fortbildungskonto zu
greifen kann.
(7) Erfüllt der Arzt gemäß dieser
Verordnung auf Grund der Punk
te auf dem Fortbildungskonto die
Voraussetzungen zur Ausstellung
eines DFP Diploms, ist ihm dieses
auszustellen und in der Ärzteliste
einzutragen. Der betroffene Arzt ist
über die Ausstellung des Diploms zu
informieren und über sein Ersuchen
ist ihm ein Diplom in Papierform zu
übermitteln.
(8) Zum Zwecke der Berichter
stattung über die Fortbildung der
Ärzte in Österreich gemäß § 117b
Abs1 Z 21 lit e ÄrzteG ist die Öster
reichische Ärztekammer berechtigt
unter Wahrung der Anonymität
auf die Fortbildungskonten der
Ärzte zum Zwecke der anonymi
sierten Datenauswertung zuzu
greifen.
(9) Sonstige Auskünfte an Drit
te über die Inhalte des Fortbil
dungskontos von einzelnen Ärzten
sind unzulässig.
Dem § 34 wird folgender
§ 35 samt Überschrift
angefügt: § 35 Übergangs
bestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieser No
velle treten mit 1. September 2013 in
Kraft.
(2) Fortbildungsdiplome, die nach
dem 1. Jänner 2012 ausgestellt wurden,
sind für einen Zeitraum von fünf Jah
ren gültig. Ärzte, deren Fortbildungs
diplome zwischen dem 1 .Jänner 2012
und dem 31. August 2013 ausgestellt
wurden, erhalten auf Verlangen ein
neues Diplom übermittelt.
(3) Ärzte sind berechtigt ab
In-Kraft-Treten dieser Verordnung
bis zum 30. Juni 2017 wahlweise
ein Fortbildungsdiplom nach den
Bestimmungen dieser Verordnung
oder nach den bis zum 30. August
2013 geltenden Bestimmungen zu
erhalten, wobei dieses Fortbildungs
diplom dann für einen Zeitraum von
fünf Jahren gültig ist.
Hinweis:
Der vollständige Text der Verordnung
ist auf der Kammerhomepage unter
(Arzt und
Beruf/Fortbildung) einsehbar.
Novellierung der ÄsthOp-VO 2013
1. Novelle zur Verordnung der Österreichischen Ärztekammer, mit der die Ver-
ordnung über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Ope-
rationen (ÄsthOp-VO 2013) geändert wird.
Beschlossen von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am
21.06.2013 im Rahmen des 127. Österreichischen Ärztekammertages und veröffent
licht am 1. Juli 2013
Aufgrund der §§ 4 Abs. 5, 9 Abs. 3 und 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durch
führung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), BGBl. I Nr.
80/2012, iVm § 117c Abs. 2 Z 10 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geän
dert durch BGBl. I Nr. 81/2013, wird verordnet:
Dem § 6 wird folgender § 7 angefügt:
§ 7. Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Durchführung
von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) eine Ausbildung zur
Fachärztin/zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie abgeschlossen
haben, sind berechtigt, Operationen an Ober- und Unterlidern durchzuführen.
Arzt im Ländle
08-2013
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