„Abschnitt 6 – Organi­sa­
tion und Verfahren
§ 28 Glaubhaftmachung
der Fortbildung
(1) Ärzte, die zur selbstständigen Be­
rufsausübung berechtigt sind, haben
ihre absolvierte Fortbildung gegen­
über der Österreichischen Ärzte­
kammer glaubhaft zu machen.
(2) Zum Zwecke der Glaubhaft­
machung ist von der Österreichi­
schen Akademie der Ärzte GmbH
für jeden in die Ärzteliste eingetra­
genen Arzt ein Fortbildungskonto
zu führen, auf welches entweder der
Arzt seine Fortbildungen selbst auf­
buchen kann oder auf das von den
ärztlichen
Fortbildungsanbietern
Punkte direkt aufgebucht werden.
(3) Der Arzt kommt seiner Ver­
pflichtung zur Glaubhaftmachung
gemäß § 49 Abs. 2c ÄrzteG nach,
wenn er der Führung eines indivi­
duellen Fortbildungskontos nicht
widerspricht und in den letzten
drei Jahren vor dem Stichtag des
Sammelzeitraumes zumindest 150
DFP Punkte, davon mindestens 120
Punkte durch fachspezifische Fort­
bildung maximal 30 Punkte im Rah­
men sonstiger Fortbildung, auf dem
DFP Fortbildungskonto aufgebucht
sind oder zu dem Stichtag des Sam­
melzeitraumes ein gültiges DFP Di­
plom vorliegt. Stichtag des Sammel­
zeitraumes ist der 1. September 2016
und danach jeweils der 1. September
des drittfolgenden Jahres.
(4) Erfüllt der Arzt die in Abs. 3
genannten Voraussetzungen nicht,
so ist er von der Österreichischen
Ärztekammer schriftlich zur Glaub­
haftmachung seiner Fortbildung
aufzufordern.
(5) Ein Widerspruch gemäß Abs.
3 ist zu protokollieren und der Arzt
schriftlich darauf hinzuweisen, dass
die Erfüllung dieser Berufspflicht
durch den Arzt in anderer Weise si­
cherzustellen ist.
(6) Beim Betrieb des Fortbil­
dungskontos ist sicherzustellen, dass
der betroffene Arzt jederzeit entwe­
der auf elektronischem Weg oder im
Wege einer Auskunftsstelle auf sein
individuelles Fortbildungskonto zu­
greifen kann.
(7) Erfüllt der Arzt gemäß dieser
Verordnung auf Grund der Punk­
te auf dem Fortbildungskonto die
Voraussetzungen zur Ausstellung
eines DFP Diploms, ist ihm dieses
auszustellen und in der Ärzteliste
einzutragen. Der betroffene Arzt ist
über die Ausstellung des Diploms zu
informieren und über sein Ersuchen
ist ihm ein Diplom in Papierform zu
übermitteln.
(8) Zum Zwecke der Berichter­
stattung über die Fortbildung der
Ärzte in Österreich gemäß § 117b
Abs1 Z 21 lit e ÄrzteG ist die Öster­
reichische Ärztekammer berechtigt
unter Wahrung der Anonymität
auf die Fortbildungskonten der
Ärzte zum Zwecke der anonymi­
sierten Datenauswertung zuzu­
greifen.
(9) Sonstige Auskünfte an Drit­
te über die Inhalte des Fortbil­
dungskontos von einzelnen Ärzten
sind unzulässig.
Dem § 34 wird folgender
§ 35 samt Überschrift
angefügt: § 35 Übergangs­
be­stimmungen
(1) Die Bestimmungen dieser No­
velle treten mit 1. September 2013 in
Kraft.
(2) Fortbildungsdiplome, die nach
dem 1. Jänner 2012 ausgestellt wurden,
sind für einen Zeitraum von fünf Jah­
ren gültig. Ärzte, deren Fortbildungs­
diplome zwischen dem 1 .Jänner 2012
und dem 31. August 2013 ausgestellt
wurden, erhalten auf Verlangen ein
neues Diplom übermittelt.
(3) Ärzte sind berechtigt ab
In-Kraft-Treten dieser Verordnung
bis zum 30. Juni 2017 wahlweise
ein Fortbildungsdiplom nach den
Bestimmungen dieser Verordnung
oder nach den bis zum 30. August
2013 geltenden Bestimmungen zu
erhalten, wobei dieses Fortbildungs­
diplom dann für einen Zeitraum von
fünf Jahren gültig ist.
Hinweis:
Der vollständige Text der Verordnung
ist auf der Kammerhomepage unter
(Arzt und
Beruf/Fortbildung) einsehbar.
Novellierung der ÄsthOp-VO 2013
1. Novelle zur Verordnung der Österreichischen Ärztekammer, mit der die Ver-
ordnung über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Ope-
rationen (ÄsthOp-VO 2013) geändert wird.
Beschlossen von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am
21.06.2013 im Rahmen des 127. Österreichischen Ärztekammertages und veröffent­
licht am 1. Juli 2013
Aufgrund der §§ 4 Abs. 5, 9 Abs. 3 und 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durch­
führung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), BGBl. I Nr.
80/2012, iVm § 117c Abs. 2 Z 10 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geän­
dert durch BGBl. I Nr. 81/2013, wird verordnet:
Dem § 6 wird folgender § 7 angefügt:
§ 7. Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Durchführung
von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) eine Ausbildung zur
Fachärztin/zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie abgeschlossen
haben, sind berechtigt, Operationen an Ober- und Unterlidern durchzuführen.
Arzt im Ländle
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