Fortbi ldung
als 250 Punkte gesammelt, können
diese nicht für ein Folgediplom im
nächsten DFP-Fortbildungszeitraum
angerechnet werden.
Nach § 13 Abs. 1 lit e
wird folgende lit f angefügt: „f) Den
Vortragenden/Trainern/Referenten
einer Fortbildung werden die für
ihren Vortrag jeweils approbierten
Punkte für das DFP-Diplom ange
rechnet.“
Nach § 13 Abs. 2 lit b
wird folgende lit c angefügt: „c) Au
toren/Lecture Board-Mitglieder wer
den die jeweils approbierten Punkte
für den Artikel für das DFP-Diplom
angerechnet.“
§ 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Supervisionen sind für Fach
ärzte für Psychiatrie und psychothe
rapeutische Medizin, Fachärzte für
Psychiatrie, Fachärzte für Psychiatrie
und Neurologie, Fachärzte für Neu
rologie und Psychiatrie, Fachärzte für
Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie
Ärzte, die ein ÖÄK Diplom – psy
chotherapeutische Medizin besitzen,
als Fachpunkte anrechenbar; für alle
anderen Ärzte als sonstige Punkte.“
In § 13 Abs. 4
wird die Wortfolge „diese der zu
ständigen Landesärztekammer vorab
gemeldet wurden und auch“ gestri
chen. § 13 Abs. 5 lit c wird ersatzlos
gestrichen.
§ 15 Abs. 6 lautet:
„Die Zuordnung einer Fortbildung
als fachspezifische oder sonstige
Fortbildung trifft die Österreichi
sche Ärztekammer auf Vorschlag des
ärztlichen
Fortbildungsanbieters,
wobei die Inhalte der Fortbildung
und die Vortragenden maßgeblich
sind. Beim Vorschlag für fachspe
zifische Punkte ist die Angabe jenes
Sonderfaches (lt. ÄrztInnen/Ärzte-
Ausbildungsordnung 2006), aus dem
die Inhalte stammen, erforderlich.“
§ 15 Abs. 7 lit c lautet:
„c) Die Approbation von E-Learning
ist unabhängig vom Publikations
medium drei Jahre gültig und wird
immer überregional vom DFP-Ap
probator durchgeführt. Nach Ablauf
der drei Jahre ist ein Absolvieren der
Fortbildung im Rahmen des DFP
nicht mehr möglich. Eine neuerliche
Approbation ist zulässig.“
§ 17 Abs. 2 lautet:
(2) Einzelpersonen, Gruppenpra
xen oder Krankenanstalten in der
Rechtsform selbständiger Ambula
torien sowie Unternehmen, die Me
dizinprodukte, Arzneimittel, Nah
rungsergänzungsmittel
und/oder
Lebensmittel herstellen oder vertrei
ben, werden als alleinige, inhaltlich
verantwortliche Anbieter von DFP-
Fortbildung nicht anerkannt.
Weiters erhält § 17 Abs. 3 lit c die
Absatzbezeichnung „(4)“, lit d die
Absatzbezeichnung „(5)“ und Abs. 4
wird zu „Abs. 6“.
§ 18 Pflichten bei appro-
bierter Fortbildung
(1) Nach jeder Fortbildung sind
vom ärztlichen Fortbildungsanbieter
elektronische oder Teilnahmebestä
tigungen in Papierform auszustel
len. Bei Präsenzfortbildungen sind
darüber hinaus Teilnehmerlisten zu
führen. Teilnahmebestätigungen ha
ben die Bezeichnung des ärztlichen
Fortbildungsanbieters, den Namen
des Teilnehmers, den Titel der Fort
bildung, den Termin, die Anzahl und
Art (Fachpunkte oder Sonstige Fort
bildung) der vom Teilnehmer absol
vierten Fortbildungspunkte, den Ort
und die DFP-ID-Nummer aus dem
DFP-Kalender zu enthalten.
(2) Jeder Fortbildungsanbieter
hat den Teilnehmern elektronisch
die absolvierten DFP-Punkte mittels
von der Österreichischen Ärztekam
mer zur Verfügung gestellter EDV-
Systeme auf die Fortbildungskonten
zu buchen.
(3) Jede Fortbildung muss vom
Fortbildungsanbieter oder einem
von ihm Beauftragten Dritten in
den DFP-Kalender eingetragen
werden. Die Verantwortung für die
Eintragung trägt der Fortbildungs
anbieter.
(4) Jeder Fortbildung soll ein
detailliertes Programm über den Ab
lauf der Fortbildung im DFP-Kalen
der hinzugefügt werden.
(5) Bei jeder Fortbildung sol
len den Teilnehmern Skripten oder
Handouts zur Verfügung gestellt
werden.
(6) Fortbildungen sind durch
Beiträge der Teilnehmer und/oder
durch Mittel des ärztlichen Fortbil
dungsanbieters und Drittmittel zu
finanzieren.
(7) Der Fortbildungsanbieter
muss verlangen, dass etwaige Inter
essenkonflikte der Vortragenden von
diesen offengelegt werden.
(8) Die Definition von Lehr
zielen, Zielgruppen und fachlichen
Schwerpunkten (lt. Fächern aus der
Ärzteausbildungsordnung)
sollen
bei der Publikation der Fortbildung
angeführt werden.
(9) Medizin-ökonomische Über
legungen können integrativer Be
standteil der Fortbildungen sein.
(10) Im Fach Allgemeinme
dizin soll zumindest ein Vortra
gender oder der Moderator ein in
der Primärversorgung tätiger Arzt
sein.
(11) Voraussetzung dafür, dass
Serviceprovider bei Literaturstudi
um Auswertungen von Tests vor
nehmen und/oder Punkte buchen
dürfen, ist ein Kooperationsvertrag
mit der Österreichischen Akademie
der Ärzte GmbH. Serviceprovider
sind zur Einhaltung der Qualitäts
standards des DFP verpflichtet. Der
Serviceprovider handelt ausschließ
lich im Namen und im Auftrag des
ärztlichen Fortbildungsanbieters. Als
Plattform für Fortbildungsinhalte
können Print- und/oder elektroni
sche Medien (Zeitschriften, Websi
tes) des Serviceproviders verwendet
werden.
Nach § 19 Abs. 3 werden
folgende Abs. 4 und Abs. 5
angefügt:
„(4) Hinweise des Veranstalters, die
den Anschein erwecken, dass eine
(noch) nicht approbierte Fortbil
dung DFP-Punkte erhält, können
automatisch zur Ablehnung des Ap
probationsantrages führen.
(5) Stellt sich nach der Fortbil
dung heraus, dass der Approbation
zugrunde liegende Voraussetzungen
und Pflichten nicht eingehalten wur
den, kann die Approbation rückwir
kend wieder entzogen werden.“
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| Arzt im Ländle
08-2013