Fortbi ldung
als 250 Punkte gesammelt, können
diese nicht für ein Folgediplom im
nächsten DFP-Fortbildungszeitraum
angerechnet werden.
Nach § 13 Abs. 1 lit e
wird folgende lit f angefügt: „f) Den
Vortragenden/Trainern/Referenten
einer Fortbildung werden die für
ihren Vortrag jeweils approbierten
Punkte für das DFP-Diplom ange­
rechnet.“
Nach § 13 Abs. 2 lit b
wird folgende lit c angefügt: „c) Au­
toren/Lecture Board-Mitglieder wer­
den die jeweils approbierten Punkte
für den Artikel für das DFP-Diplom
angerechnet.“
§ 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Supervisionen sind für Fach­
ärzte für Psychiatrie und psychothe­
rapeutische Medizin, Fachärzte für
Psychiatrie, Fachärzte für Psychiatrie
und Neurologie, Fachärzte für Neu­
rologie und Psychiatrie, Fachärzte für
Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie
Ärzte, die ein ÖÄK Diplom – psy­
chotherapeutische Medizin besitzen,
als Fachpunkte anrechenbar; für alle
anderen Ärzte als sonstige Punkte.“
In § 13 Abs. 4
wird die Wortfolge „diese der zu­
ständigen Landesärztekammer vorab
gemeldet wurden und auch“ gestri­
chen. § 13 Abs. 5 lit c wird ersatzlos
gestrichen.
§ 15 Abs. 6 lautet:
„Die Zuordnung einer Fortbildung
als fachspezifische oder sonstige
Fortbildung trifft die Österreichi­
sche Ärztekammer auf Vorschlag des
ärztlichen
Fortbildungsanbieters,
wobei die Inhalte der Fortbildung
und die Vortragenden maßgeblich
sind. Beim Vorschlag für fachspe­
zifische Punkte ist die Angabe jenes
Sonderfaches (lt. ÄrztInnen/Ärzte-
Ausbildungsordnung 2006), aus dem
die Inhalte stammen, erforderlich.“
§ 15 Abs. 7 lit c lautet:
„c) Die Approbation von E-Learning
ist unabhängig vom Publikations­
medium drei Jahre gültig und wird
immer überregional vom DFP-Ap­
probator durchgeführt. Nach Ablauf
der drei Jahre ist ein Absolvieren der
Fortbildung im Rahmen des DFP
nicht mehr möglich. Eine neuerliche
Approbation ist zulässig.“
§ 17 Abs. 2 lautet:
(2) Einzelpersonen, Gruppenpra­
xen oder Krankenanstalten in der
Rechtsform selbständiger Ambula­
torien sowie Unternehmen, die Me­
dizinprodukte, Arzneimittel, Nah­
rungsergänzungsmittel
und/oder
Lebensmittel herstellen oder vertrei­
ben, werden als alleinige, inhaltlich
verantwortliche Anbieter von DFP-
Fortbildung nicht anerkannt.
Weiters erhält § 17 Abs. 3 lit c die
Absatzbezeichnung „(4)“, lit d die
Absatzbezeichnung „(5)“ und Abs. 4
wird zu „Abs. 6“.
§ 18 Pflichten bei appro-
bierter Fortbildung
(1) Nach jeder Fortbildung sind
vom ärztlichen Fortbildungsanbieter
elektronische oder Teilnahmebestä­
tigungen in Papierform auszustel­
len. Bei Präsenzfortbildungen sind
darüber hinaus Teilnehmerlisten zu
führen. Teilnahmebestätigungen ha­
ben die Bezeichnung des ärztlichen
Fortbildungsanbieters, den Namen
des Teilnehmers, den Titel der Fort­
bildung, den Termin, die Anzahl und
Art (Fachpunkte oder Sonstige Fort­
bildung) der vom Teilnehmer absol­
vierten Fortbildungspunkte, den Ort
und die DFP-ID-Nummer aus dem
DFP-Kalender zu enthalten.
(2) Jeder Fortbildungsanbieter
hat den Teilnehmern elektronisch
die absolvierten DFP-Punkte mittels
von der Österreichischen Ärztekam­
mer zur Verfügung gestellter EDV-
Systeme auf die Fortbildungskonten
zu buchen.
(3) Jede Fortbildung muss vom
Fortbildungsanbieter oder einem
von ihm Beauftragten Dritten in
den DFP-Kalender eingetragen
werden. Die Verantwortung für die
Eintragung trägt der Fortbildungs­
anbieter.
(4) Jeder Fortbildung soll ein
detailliertes Programm über den Ab­
lauf der Fortbildung im DFP-Kalen­
der hinzugefügt werden.
(5) Bei jeder Fortbildung sol­
len den Teilnehmern Skripten oder
Handouts zur Verfügung gestellt
werden.
(6) Fortbildungen sind durch
Beiträge der Teilnehmer und/oder
durch Mittel des ärztlichen Fortbil­
dungsanbieters und Drittmittel zu
finanzieren.
(7) Der Fortbildungsanbieter
muss verlangen, dass etwaige Inter­
essenkonflikte der Vortragenden von
diesen offengelegt werden.
(8) Die Definition von Lehr­
zielen, Zielgruppen und fachlichen
Schwerpunkten (lt. Fächern aus der
Ärzteausbildungsordnung)
sollen
bei der Publikation der Fortbildung
angeführt werden.
(9) Medizin-ökonomische Über­
legungen können integrativer Be­
standteil der Fortbildungen sein.
(10) Im Fach Allgemeinme­
dizin soll zumindest ein Vortra­
gender oder der Moderator ein in
der Primärversorgung tätiger Arzt
sein.
(11) Voraussetzung dafür, dass
Serviceprovider bei Literaturstudi­
um Auswertungen von Tests vor­
nehmen und/oder Punkte buchen
dürfen, ist ein Kooperationsvertrag
mit der Österreichischen Akademie
der Ärzte GmbH. Serviceprovider
sind zur Einhaltung der Qualitäts­
standards des DFP verpflichtet. Der
Serviceprovider handelt ausschließ­
lich im Namen und im Auftrag des
ärztlichen Fortbildungsanbieters. Als
Plattform für Fortbildungsinhalte
können Print- und/oder elektroni­
sche Medien (Zeitschriften, Websi­
tes) des Serviceproviders verwendet
werden.
Nach § 19 Abs. 3 werden
folgende Abs. 4 und Abs. 5
angefügt:
„(4) Hinweise des Veranstalters, die
den Anschein erwecken, dass eine
(noch) nicht approbierte Fortbil­
dung DFP-Punkte erhält, können
automatisch zur Ablehnung des Ap­
probationsantrages führen.
(5) Stellt sich nach der Fortbil­
dung heraus, dass der Approbation
zugrunde liegende Voraussetzungen
und Pflichten nicht eingehalten wur­
den, kann die Approbation rückwir­
kend wieder entzogen werden.“
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| Arzt im Ländle
08-2013
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