ARZT & RECHT
V
erordnung der Österreich-
ischen Ärztekammer über
die Art und Form zuläs-
siger ärztlicher Informationen in
der Öffentlichkeit (Arzt und Öf-
fentlichkeit 2014)
Aufgrund des § 53 Abs. 4 in Ver-
bindung mit § 117b Abs. 2 Z 9 lit.
b) des Ärztegesetzes 1998(ÄrzteG
1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 32/2014, und des Be-
schlusses der Vollversammlung der
Österreichischen Ärztekammer am
27.06.2014 wird verordnet:
§ 1.
Der Ärztin (dem Arzt) ist jede un-
sachliche, unwahre oder das Anse-
hen der Ärzteschaft beeinträchti-
gende Information untersagt.
§ 2.
(1) Unsachlich ist eine medizini-
sche Information, wenn sie wis-
senschaftlichen Erkenntnissen
oder medizinischen Erfahrun-
gen widerspricht.
(2) Unwahr ist eine Information, wenn
sie den Tatsachen nicht entspricht.
(3) Eine das Ansehen der Ärzte-
schaft beeinträchtigende Infor-
mation liegt vor bei
1. herabsetzenden Äußerungen
über Ärztinnen (Ärzte), ihre
Tätigkeit und ihre medizini-
schen Methoden;
2. Darstellen einer wahrheits-
widrigen medizinischen Ex-
klusivität;
3. Selbstanpreisung der eigenen
Person oder Leistungen durch
aufdringliche und/oder markt-
schreierische Darstellung.
§ 3
.
Unzulässig ist die Werbung für Arz-
neimittel, Heilbehelfe und sonsti-
ge medizinische Produkte sowie für
deren Hersteller und Vertreiber.
§ 4.
Im Zusammenhang mit der Aus-
übung des ärztlichen Berufs sind
der Ärztin (dem Arzt), sofern die
Inhalte dieser Verordnung entspre-
chen, insbesondere gestattet
1. die Information über die eige-
nen medizinischen Tätigkeitsge-
biete, die die Ärztin (der Arzt)
aufgrund ihrer (seiner) Aus-und
Fortbildung beherrscht,
2. die Einladung eigener Patientinnen
(Patienten) zu Vorsorge- und Kon-
trolluntersuchungen, Impfungen
und dergleichen (Recall-System),
3. die Information über die Ordina-
tionsnachfolge,
4. die Information über die Zusam-
menarbeit mit anderen Gesund-
heitsberufen,
5. die Information über gewerbliche
Leistungen oder Gewerbebetrie-
be, sofern sie im Zusammenhang
mit der eigenen Leistung stehen,
6. die Einrichtung einer eigenen
Homepage oder die Beteiligung an
einer fremden Homepage sowie
7. die Information mittels elektro-
nischer Medien oder gedruckter
Medien (insbesondere Broschü-
ren, Aushänge) in der Ordinati-
on oder imWartezimmerbereich.
§5
.
(1) Die Ärztin (der Arzt) hat in zu-
mutbarer Weise dafür zu sor-
gen, dass standeswidrige Infor-
mation gemäß § 1 durch Drit-
te, insbesondere durch Medien,
unterbleibt.
(2) Die Erwähnung des Namens
der Ärztin (des Arztes) und der
nach dem ÄrzteG 1998 zulässi-
gen Bezeichnungen ist erlaubt,
hingegen bleibt die wiederholte
betonte, auffällige und reklame-
hafte Nennung des Namens in
Verbindung mit einem gleich-
zeitig geschalteten Inserat im
selben Medium untersagt.
(3) Auf Anfrage in Medien abgegebene
individuelle Diagnosestellungen
und Therapieanweisungen (Fern-
behandlung) sind unzulässig.
(4) Veröffentlichungen mit Namen
und / oder Bildern von bezie-
hungsweise mit Patientinnen
(Patienten) sind nur mit deren
gegenüber der Ärztin (demArzt)
erklärten Zustimmung zulässig.
Schlussbestimmungen
§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt mit
1. Juli
2014
in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung tritt die Verordnung
Arzt und Öffentlichkeit vom 10.
März 2004, beschlossen von der
Vollversammlung der Öster-
reichischen Ärztekammer am
12. Dezember 2003, veröffent-
licht in der Österreichischen
Ärztezeitung Nr. 5/2004 vom
10.03.2004, außer Kraft.
Der Präsident
Arzt und Öffentlichkeit 2014
ARZT & RECHT
Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 03/2014 veröffentlicht am 30. Juni 2014:
Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen ihres Kammertages am
27. Juni 2014 nachstehende Novellierung der Verordnung über die Art und Form zulässiger ärzt-
licher Informationen in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014) beschlossen.
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