ARZT IM LÄNDLE
04-2012
|
15
ein praktischer Teil durch Nachweis
von
eigenständig,
supervidiert
durchgeführten Ultraschalltechni-
ken vorgesehen, wobei die jeweilige
Zahl im Anhang bei der jeweiligen
Technik/Region bzw. dem jeweiligen
Organ angeführt ist.
Die
Anzahl
eigenständig,
supervidiert durchgeführter Ultra-
schalltechniken während der Aus-
bildung ist auf die Weiterbildung
anrechenbar.
Die Richtlinien des Zertifikats
sind jedenfalls auch dann erfüllt,
wenn die im Zertifikat verlangten
Untersuchungszahlen durch die
Ausbildung im jeweiligen Son-
der- oder Additivfach abgedeckt
sind.
Zusätzlich ist als theoretischer
Teil, unabhängig von der Ultra-
schalltechnik, ein Kurs im (Min-
dest-) Ausmaß von 16 Stunden
über die technischen und theore-
tischen Grundlagen der Ultra-
schalluntersuchungen
nachzu-
weisen.
4. Zertifikats-
verantwortliche
Zertifikatsverantwortliche
sind
die jeweiligen Bundesfachgrup-
penobmänner der betroffenen
Sonderfächer, die für diese Aufga-
be gegenüber der Österreichi-
schen Ärztekammer einen Fach-
arzt auf dem Gebiet der Ultra-
schalldiagnostik nominieren.
5. Zertifikatsantrag
Der Zertifikatsantrag ist im Wege
der zuständigen Landesärztekam-
mer oder auch direkt an die akade-
mie der ärzte zu richten, der die
administrative Durchführung die-
ser Zertifikatsrichtlinie obliegt.
Ansuchen um Verleihung des
ÖÄK-Diploms sind mittels An-
tragsformular an die
österreichische akademie der ärzte
Weihburggasse 2/5, 1010 Wien
Fr. Mag. Elisabeth Spanischberger
Fr. Wilhelmine Kraft
Tel: 01/512 63 83-10 od. 12
Fax: 01/512 63 83-30100
zu richten.
Antragsformulare für das online
Ausfüllen oder zum Ausdrucken
gibt es auf der Homepage der öster-
reichischen akademie der ärzte un-
ter
Ein Musterformular über die
Fallzahlbestätigungen ist bei der
Ärztekammer für Vorarlberg er-
hältlich.
6. Übergangs-
bestimmungen
Personen, die nach den bisher
bestehenden Vorschriften Weiter-
bildungs- und/oder Verrechungs-
bestätigungen
erhalten
haben
(ÖÄK-Sonographie-Richtlinie
1993), gelten als ÖÄK Zertifikatsin-
haber für die jeweiligen Ultra-
schalltechniken
gemäß
dieser
Richtlinie. Über Antrag ist diesen
Personen auch ein ÖÄK Zertifikat
auszustellen.
Personen, die vor in Kraft treten
dieser Richtlinie eine Ausbildung
begonnen haben, können diese bis
maximal 2 Jahren nach Inkrafttre-
ten dieser Richtlinie nach der bisher
bestehenden Regelung beenden.
7. Außerkrafttreten
Die
ÖÄK-Sonographierichtlinie
1993 und die ÖÄK-Ausbildungs-
richtlinien Echokardiographie tre-
ten mit Inkrafttreten dieser Richtli-
nie außer Kraft.
Besetzung von Kassenvertragsarztstellen
Gemäß Punkt XII. der Richtlinien für die Auswahl vonVertragsärzten wird mitgeteilt, dass die in der Jänner-Ausgabe des Arzt im
Ländle ausgeschriebenen Kassenvertragsarztstellen
– für
Allgemeinmedizin in Lustenau
(neue Stelle) mit dem Erstgereihten Herrn
Dr. Christian Hilbe
und
– für
Allgemeinmedizin in Schwarzach
(Nachfolge Dr. Friedbert Köb) mit der Alleinbewerberin Frau
Dr. Rosemarie Plötzeneder
und die in der Februar-Ausgabe des Arzt im Ländle ausgeschriebenen Kassenvertragsarztstellen
– für
Allgemeinmedizin in Lustenau
(Nachfolge Dr. Angelika Häfele-Giesinger) mit der Alleinbewerberin Frau
Dr. Hermine Engl
und
– für
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in Dornbirn
(Nachfolge Dr. Georg Kanonier) mit dem Erstgereihten
Herrn
Dr.Wolfgang Feuerstein
besetzt werden.
Für die Kassenvertragsfacharztstelle für Haut- und Geschlechtskrankheiten in Bregenz (Nachfolge Dr. Raimund Pechlaner) sind
keine Bewerbungen eingegangen.