AiL Juli/August 2021

Hinweise: 1 da die Stellen 1. bis 10. bereits das gesamtvertraglich vorgesehene dreistufige Ausschreibungsverfahren erfolglos durchlaufen haben, wird gemäß § 4 des Gesamtvertrages in der geltenden Fassung eine Standortförderung in der Höhe von eUr 44.000,00 gewährt, sofern die Stelle an eine Bewerberin oder einen Bewerber vergeben wird, der/die zum Stichtag gemäß pkt. 4. keinen kurativen einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse innehat. 2 Sollten für die Facharzt-Stellen 1. bis 7. keine regulären Bewerbungen eingehen, sich jedoch entsprechende interessenten für eine einzelne teil-Kassenstelle in den angeführten Gemeinden melden, besteht die möglichkeit, zur möglichst weitgehenden Sicherstellung der Versorgung auf Basis des geltenden Stellenplans im einvernehmen von Kammer und Kasse einen teil-Vertrag (mindestens 35 %) abzuschließen (die punktewert-degression laut Honorarordnung und die mindestöffnungszeiten werden im einzelvertrag aliquot angepasst; abweichend von pkt. iii/5 der reihungsrichtlinien kommt die regelung über die wöchentliche Verteilung der Ordinationszeiten nicht zur Anwendung). Beim Abschluss eines teil-Vertrags gebührt die Standortförderung entsprechend § 4 des Gesamtvertrags (vgl. obige Fußnote 1) nur in aliquotem Umfang. Abweichend von pkt. iV.1.2. der reihungsrichtlinien kommt bei einem teil-Vertrag hinsichtlich einer allfälligen daneben ausgeübten erwerbstätigkeit als angestellter Arzt in einer Krankenanstalt die Begrenzung von 18 Stunden pro Woche nicht zur Anwendung. im Fall von mehrfachbewerbungen für eine teil-Kassenstelle ist – abweichend von den reihungsrichtlinien – für die reihung die pro- zentuelle Höhe des angestrebten teil-Vertrages maßgeblich, diese ist bei der Bewerbung verpflichtend mit anzugeben. Bei allfälligem reihungsgleichstand aufgrund dieses Kriteriums entscheidet die punktereihung nach den reihungsrichtlinien. 3 im Kleinwalsertal und im Sprengel Bludenz-Bürs-nüziders ist die errichtung eines primärversorgungszentrums gesamtvertraglich vorgesehen. Bewerber für diese Stelle können sich an einem künftigen Auswahlverfahren im rahmen eines Kernteams an der Bewerbung für einen primärversorgungsvertrag im jeweiligen Sprengel beteiligen. 1. Bewerbungen können rechtswirksam nur bei der ärztekammer für Vorarlberg, 6850 dornbirn, Schulgasse 17 (per post bzw. händische Abgabe) eingebracht werden und müssen bis spätestens 24.09.2021, 12:00 Uhr , dort eingelangt sein. 2. dem Bewerbungsschreiben sind beizufügen: die gemäß den von der ärztekammer für Vorarlberg und der Österreichischen Gesundheitskasse vereinbarten richtlinien über die Auswahl von Vertragsärzten erforderlichen nachweise. Ausländische Urkunden werden gleichgestellt, wenn die Gleichwertigkeit hinsichtlich der obgenannten nachweise für die zusatzqualifikation von der ärzte- kammer für Vorarlberg bestätigt wird. Sowohl die richtlinien als auch der für die Bewerbung auszufüllende Fragebogen können während der Geschäftszeiten • bei der ärztekammer für Vorarlberg, Schulgasse 17, 6850 dornbirn, persönlich (Hr. mag. Stefan nitz), schriftlich, per Fax (05572 21900 43), telefonisch (05572 21900 46) oder per e-mail (aek@aekvbg.at ) • bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Jahngasse 4, 6850 dornbirn, persönlich (Fr. Claudia BOnAtti, Vertragspartnerabteilung), schriftlich, per Fax (Fax- nr. 050-8455-1629), telefonisch (050-8455-1658) oder per e-mail (vertragspartnerabteilung@oegk.at) angefordert werden. Sie stehen auch im internet unter www.aekvbg.at bzw. www.oegk.at zum download zur Verfügung. 3. Bewerbungen, welche nicht mittels des ausgefüllten Fragebogens erfolgen, werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. 4. Als termin für die erfüllung der Grundvoraussetzungen sowie für das nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der richtlinien wird für die unter punkt 1. bis 10. ausgeschriebene Stellen der 30.09.2021 , für die unter punkt 11. und 12. . ausgeschriebene Stelle der 15.03.2022 und für die unter punkt 14. und 15. ausgeschriebene Stellen der 15.12.2021 festgelegt. 5. Falsche Angaben sowie die nichteinhaltung einer im zuge des Vergabeverfahrens nach diesen richtlinien eingegangenen Verpflichtung, die in die Bewertung eines(r) Bewerbers(in) einfließen, führen – sofern sie bis zur Vertragsunterzeichnung bekannt werden – zum Ausschluss des(r) Bewerbers(in) vom Auswahl- verfahren. Wenn diese der ärztekammer oder der Kasse erst zu einem späteren zeitpunkt bekannt werden, gilt dies als Fehlen der Voraussetzungen zur Bestellung des(r) Vertragsarztes(ärztin) im Sinne des § 343 Abs. 3 ASVG. Für die Österreichische Gesundheitskasse: der Leiter der Vertragspartnerabteilung: mag. Karlheinz Klien e.h. Für die ärztekammer für Vorarlberg: der präsident: Omr dr. michael Jonas e.h. M ENTORING -P ROJEKT Ä RZTEKAMMER V ORARLBERG Anmeldung und weitere Informationen auf www.arztinvorarlberg.at oder unter mentoring@aekvbg.at Arzt im LändLe 09-2021 | 11

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