AiL Juli/August 2021

Vorstellung Leitfaden – Teil 2 Die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds Die Mitgliedschaft zumWohlfahrtsfonds Die ordentliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds beginnt mit der Eintragung in die Ärzteliste als or- dentlicher Kammerangehöriger zur Ärztekammer für Vorarlberg. Sie endet beispielsweise mit der Verle- gung des Berufssitzes, Dienstortes oder Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder ins Ausland. Außerordentliche Kammeran- gehörige und ehemalige ordentli- che Kammerangehörige können bei Vorliegen der Voraussetzungen eine außerordentliche Mitgliedschaft zumWohlfahrtsfonds begründen. Ein Anspruch auf beitragsfreien Versicherungsschutz besteht, wenn im betreffenden Zeitraum keine bzw nur eine geringfügige ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird und bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Vo- raussetzungen Beiträge zur Alters- versorgung entrichtet wurden; er- mäßigte Altersversorgungsbeiträge Die Ärztekammer für Vorarlberg bietet einen umfangreichen Leitfaden zum Thema „Wohlfahrts- fonds“, den Sie auch auf unserer Homepage im Bereich Ärztekammer für Vorarlberg / Kammeramt / Wohlfahrtsfonds einsehen und herunterladen können. Im zweiten Teil der kleinen Serie stellen wir das nächste Kapitel des Leitfadens vor. führen zu einem aliquoten Leis- tungsanspruch. Wichtig: Bitte beachten Sie die Meldepflicht im Wohlfahrtsfonds. Der Wohl- fahrtsfonds ist unaufgefordert und unverzüglich von allen bedeutsa- men Änderungen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Insbesondere Änderungen in der Berufstätigkeit und Veränderungen im Familien- stand (Verehelichung, Scheidung, Geburt eines Kindes, Beginn oder Beendigung des Studiums, Todes- fall usw.) sind unverzüglich nach Eintreten der Änderung unter Vor- lage der Nachweise schriftlich be- kannt zu geben. Außerordentliche Kammerangehörige und ehemalige ordentliche Kammerangehörige können bei Vorliegen der Voraussetzungen eine außerordentliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds begründen. Ein Anspruch auf beitragsfreien Versicherungsschutz besteht, wenn im betreffenden Zeitraum keine bzw nur eine geringfügige ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird und bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen Beiträge zur Altersversorgung entrichtet wurden; ermäßigte Altersversorgungsbeiträge führen zu einem aliquoten Leistungsanspruch. WICHTIG: Bitte beachten Sie die Meldepflicht im Wohlfahrtsfonds. Der Wohlfahrtsfonds ist unaufgefordert und unverzüglich von allen bedeutsamen Änderungen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Insbesondere Änderungen in der B rufstätigkeit und Veränderungen im Fa ili nstand (Vereh lichung, Scheidung, Geburt eines Kindes, Beginn oder Beendigung des Studiums, Todesfall usw.) sind unverzüglich nach Eintreten der Änderung unter Vorlage der Nachweise schriftlich bekannt zu geben. Die verschiedenen Mitgliedsarten im Wohlfahrtsfonds. Arzt im LändLe 07/08-2021 | 7

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