AiL Juli/August 2021

Ärztegesetz-Novelle 2021 über Initiativantrag in 2. Lesung – Nacht- und Nebelgesetzgebung im Auftrag der Landes- gesundheitsreferent*innen Nun ist es Gesetz. Die strukturelle Vollziehung der ärzt- lichen Ausbildung liegt ab 1. Jänner 2023 beim Landes- hauptmann. Aber damit nicht genug unterliegen sämtliche Agenden der Ärztekammer im übertragenen Wirkungs- bereich dem Weisungsrecht von Landeshauptmann und Bundesminister. Dass eine derart tiefgreifende Gesetzesänderung nicht über eine Regierungsvorlage mit Begutachtungsverfahren, son- dern über Initiativanträge in 2. Lesung eingebracht wird, spricht Bände. Man gönnt dem Systempartner nicht einmal ein ernsthaftes Wort und fährt schlicht und ergreifend darüber. Diverse politische Gespräche zwischen Gesundheitsminis- terium, Gesundheitslandesrät*innen und Ärztekammer verliefen im unkonkreten Vorfeld ohne Konsens. Daher übermittelten die Landesgesundheitsreferent*innen dem Bundesminister am 14. Juni einen entsprechenden Initi- ativantrag und hielten in einem Schreiben vom 16. Juni fest, dass die Länder einer anderen gesetzlichen Regelung zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes und zur Qualitätssicherung im niedergelassenen Bereich zur Patient*innensicherheit jedenfalls keine Zustimmung ertei- len werden (!). Für die Organisation der ärztlichen Versorgung in Zeiten der Pandemie, insbesondere der Impfung der Bevölkerung ist das „Juristische Nullum“ Ärztekammer gut genug. Parallel dazu kommt mit der gesetzlichen Beschneidung eine wahrlich geringschätzende Haltung zum Ausdruck. Um die eigentliche Sache – also die ärztliche Ausbildung und Qualitätssicherung – geht es da nicht, es geht aus- schließlich um Macht als Selbstzweck. Ihr Präsident und Vizepräsident OMR Dr. Michael Jonas MR Dr. Hermann Blaßnig Macht als Selbstzweck C E T E R U M Arzt im LändLe 07/08-2021 | 3

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