AiL Juli/August 2021
Besetzung von Kassenvertragsarztstellen Gemäß Punkt XII. der Richtlinien für die Auswahl von Vertragsärzten wird mitgeteilt, dass für die in der Juni-Ausgabe des Arzt im Ländle ausgeschriebenen Kassenvertragsarztstellen • für Allgemeinmedizin in Wolfurt, (Nfg. Dr. Roland Gmeiner) • für Allgemeinmedizin in Hörbranz (Nfg. Dr. Hubert Fröis) keine Bewerbungen eingegangen sind. Für die weiters ausgeschriebenen Kassenvertrags(fach)arztstellen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Lustenau (Nfg. Dr. Martin Peter), für Augenheilkunde und Optometrie in Dornbirn (Nfg. Dr. Rafael Oral), im Arzt im Ländle, sowie für Allgemeinmedizin in Dornbirn-Rohrbach( Nfg. Dr. Gabi Sprickler-Falschlunger), für Allgemeinmedizin in Götzis (Nfg. Dr. Elisabeth Brändle) und für Allgemeinmedizin in Feldkirch-Stadt (Nfg. Dr. Gabriele Puschkarski- Wohlmacher) welche im deutschen Ätzteblatt ausgeschrieben wurden, sind keine Bewerbungen eingegangen. AUSSCHRE IBUNG VON K A S S E N V E R T R A G S (F A C H) A R Z T S T E L L E N im einvernehmen mit der ärztekammer für Vorarlberg werden von der Österreichischen Gesundheitskasse (in Vollmacht auch der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, eisenbahnen und Bergbau sowie der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) gemäß den Bestimmungen des Gesamtvertrages und den zwischen der ärztekammer für Vorarlberg und der Österreichischen Gesundheitskasse vereinbarten richtlinien über die Auswahl von Vertragsärzten (veröffent- licht im „arzt im ländle“, Ausgabe november 2018 und im internet www.oegk.at, www.aekvbg.at ) folgende Kassenvertragsarztstelle ausgeschrieben: 1. Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin in Bregenz-Vorkloster Niederlassungsbeginn: I. Quartal 2022, spätestens II. Quartal 2022 (nfg. mr dr. rudolf Brugger) 2. Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin in Sonntag Niederlassungsbeginn: IV. Quartal 2021, spätestens I. Quartal 2022 (nfg. dr. Gerlinde Schnegg) 1. Bewerbungen können rechtswirksam nur bei der ärztekammer für Vorarlberg, 6850 dornbirn, Schulgasse 17 (per Post bzw. händische Abgabe) eingebracht werden und müssen bis spätestens 27.08.2021, 12:00 Uhr , dort eingelangt sein. 2. dem Bewerbungsschreiben sind beizufügen: die gemäß den von der ärztekammer für Vorarlberg und der Österreichischen Gesundheitskasse vereinbarten richtlinien über die Auswahl von Vertragsärzten erforderlichen nachweise. Ausländische Urkunden werden gleichgestellt, wenn die Gleichwertigkeit hinsichtlich der obgenannten nachweise für die zusatzqualifikation von der ärzte- kammer für Vorarlberg bestätigt wird. Sowohl die richtlinien als auch der für die Bewerbung auszufüllende Fragebogen können während der Geschäftszeiten • bei der ärztekammer für Vorarlberg, Schulgasse 17, 6850 dornbirn, persönlich (Hr. mag. Stefan nitz), schriftlich, per Fax (05572 21900 43), telefonisch (05572 21900 46) oder per e-mail (aek@aekvbg.at ) • bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Jahngasse 4, 6850 dornbirn, persönlich (Fr. Claudia BOnAtti, Vertragspartnerabteilung), schriftlich, per Fax (Fax- nr. 050-8455-1629), telefonisch (050-8455-1658) oder per e-mail (vertragspartnerabteilung@oegk.at) angefordert werden. Sie stehen auch im internet unter www.aekvbg.at bzw. www.oegk.at zum download zur Verfügung. 3. Bewerbungen, welche nicht mittels des ausgefüllten Fragebogens erfolgen, werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. 4. Als termin für die erfüllung der Grundvoraussetzungen sowie für das nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der richtlinien wird für die Ausschreibung gemäß Pkt. 1. der 15.12.2021 und für die Ausschreibung gemäß Pkt. 2. der 15.09.2021 festgelegt. 5. Falsche Angaben sowie die nichteinhaltung einer im zuge des Vergabeverfahrens nach diesen richtlinien eingegangenen Verpflichtung, die in die Bewertung eines(r) Bewerbers(in) einfließen, führen – sofern sie bis zur Vertragsunterzeichnung bekannt werden – zum Ausschluss des(r) Bewerbers(in) vom Auswahl- verfahren. Wenn diese der ärztekammer oder der Kasse erst zu einem späteren zeitpunkt bekannt werden, gilt dies als Fehlen der Voraussetzungen zur Bestellung des(r) Vertragsarztes(ärztin) im Sinne des § 343 Abs. 3 ASVG. Für die Österreichische Gesundheitskasse: der Leiter der Vertragspartnerabteilung: mag. Karlheinz Klien e.h. Für die ärztekammer für Vorarlberg: der Präsident: Omr dr. michael Jonas e.h. AUS Der KAMMer 10 | Arzt im LändLe 07/08-2021
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