AiL Juni 2021

Vorstellung Leitfaden Der Wohlfahrtsfonds Allgemeines Der Wohlfahrtsfonds ist eine auf dem Gedanken der beruflichen So- lidarität und der kollegialen Hilfs- verpflichtung beruhende Einrich- tung. Er gewährt vor allem Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinter- bliebenenversorgung. Seine Leis- tungen werden ohne staatliche Hil- fe ausschließlich aus den Beiträgen der Mitglieder sowie aus Vermö- genserträgnissen finanziert. Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds sind – im Unterschied zu privaten Pensi- onskassen – steuerlich zur Gänze absetzbar (bei DienstnehmerInnen erfolgt dies im Regelfall automa- tisch über den Dienstgeber). Die Versorgungsleistungen des Wohlfahrtsfonds bestehen aus der Grund-, Ergänzungs- und Zusatz- leistung. In der Grundleistung sind grundsätzlich alle ÄrztInnen, in der Ergänzungsleistung angestellte und freipraktizierende ÄrztInnen und in der Zusatzleistung ausschließlich freipraktizierende ÄrztInnen bei- tragspflichtig. Es bestehen – insbe- sondere für teilzeitbeschäftigte Ärz- tInnen und freipraktizierende ÄrztInnen mit kleinen Ordinatio- nen – vielfältige Ermäßigungsmög- lichkeiten. Mitglieder der Vorarlberg Ärz- tekammer sind ab dem ersten Tag Ihrer ärztlichen Tätigkeit Mitglied des Wohlfahrtsfonds und erwerben daher neben der staatlichen Pensi- on einen zusätzlichen Anspruch auf Die Ärztekammer für Vorarlberg bietet einen umfangreichen Leitfaden zum Thema „Wohlfahrts- fonds“, den Sie auch auf unserer Homepage im Bereich Ärztekammer für Vorarlberg / Kammeramt / Wohlfahrtsfonds einsehen können. In einer kleinen Serie werden in den kommenden Ausgaben des Arzt im Ländle die einzelnen Kapiteln des Leitfadens vorgestellt. Versorgungs- und Unterstützungs- leistungen aus dem ärzteeigenen Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg. Insbesondere sind Sie – ohne irgendwelche Wartezei- ten – im Falle einer Invalidität leis- tungsberechtigt. Die Geschichte des Wohlfahrtsfonds Die Geschichte der Wohlfahrtsein- richtungen der Ärzteschaft und des Solidaritätsgedankens im ärztlichen Berufsstand reicht weit zurück. Die ersten Wohlfahrtseinrichtungen für die Ärzteschaft wurden eingerich- tet, noch bevor es staatliche Pensi- onseinrichtungen gab. Der Gedan- ke der kollegialenHilfsverpflichtung wurde mit der Einrichtung der Pen- sions- und Invalidenkasse des ös- terreichischen Ärzteverbandes be- reits im Jahr 1882 verwirklicht. Dieser Gedanke der beruflichen und kollegialen Solidarität ging nach dem zweiten Weltkrieg sogar so weit, dass die berufstätigen Ärzte mit Ihren Beiträgen den pensio- nierten oder kriegsinvaliden Ärzten die Wohlfahrtsfondspensionen be- zahlt haben (gänzlich unabhängig davon, ob diese Ärzte selbst Beiträ- ge zum Wohlfahrtsfonds entrichtet haben bzw kriegsbedingt über- haupt entrichten konnten). Der So- lidaritätsgedanke war auch von der Überlegung getragen, dass die bei- tragsentrichtenden Ärzte in ihrem Pensionsfall aus den Beiträgen der nunmehr berufstätigen Ärzte eine Pension erhalten. Dieses sogenann- te Umlageverfahren stellt auch heu- te noch einen wesentlichen Be- standteil unseres Wohlfahrtsfonds dar – ein Teil der ausbezahlten Leis- tungen wird durch die Beiträge der berufstätigen Ärzte finanziert. Die Wohlfahrtsfonds haben sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt und stellen einen wichtigen Be- standteil des Systems der sozialen Sicherheit für die Ärzte dar. Dabei 1 1 EINLEITUNG Der Wohlfahrtsfonds ist eine auf dem Gedanken der beruflichen Solidarität und der kolle- gialen Hilfsverpflichtung beruhende Einrichtung. Er gewährt vor allem Alt rs-, Berufsunfähigkeits- und Hin erbli ben nversorgu g. Se ne Leistungen werden ohne staatliche Hilfe ausschließlich aus den Beit ägen der Mitglieder sowie aus Vermögenserträgnissen finanziert. Die Beiträge zum Wohlfahrtsfond sind - im Unterschied zu privaten Pensionskassen - steuerlich zur Gänze absetzbar (bei Dienst- nehmerInnen erfolgt dies im Regelfall automatisch über den Dienstgeber). Die Versorgungsleistungen des Wohlfahrtsfonds bestehen aus der Grund-, Ergänzungs- und Zusatzleistung. In der Grundleistung sind grundsätzlich alle ÄrztInnen, in der Ergän- zungsleistung angestellte und freipraktizierende ÄrztInnen und in der Zusatzleistung aus- schließlich freipraktizierende ÄrztInnen beitragspflichtig. Es bestehen - insbesondere für teilzeitbeschäftigte ÄrztInnen und freipraktizierende ÄrztInnen mit kleinen Ordinationen - vielfälti Ermäßigungsmöglichkeiten. Mitglieder der Vorarlberg Ärztekammer sind ab dem erste Tag Ihrer ärztlichen Tätigkeit Mitglied des Wohlfahrtsfonds und erwerben daher neben der staatlichen Pensi n ei en zusätzlichen Anspruch auf Versorgungs- und Unterstützungsleistungen aus dem ärzteei- genen Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg. Insbesondere sind Sie - ohne irgendwelche Wartezeiten - im Falle einer Invalidität leistungsberechtigt. Definition des Wohlfahrtsfonds aUs DEr KammEr ÄRZTE & ÄRZTINNEN IN VORARLBERG Die offizielle Facebook-Gruppe der Ärzteschaft Vorarlberg! Beitreten und immer auf dem aktuellsten Stand sein! 6 | Arzt im LändLe 06-2021

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