AiL April 2021

aus der Kammer Novelle der Ärztinnen-/Ärzte- Ausbildungsordnung 2015 B ei der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sind u.a. zwei Wahlfächer zu ab- solvieren. In den Kreis der Wahlfä- cher ist nunmehr auch die Chirur- gie (Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie) aufgenommen worden. Als nächste Schritte müs- sen nun noch ein Rasterzeugnis festgelegt und Ausbildungsstätten anerkannt werden, damit eine Aus- bildung in diesem Fach möglich ist. Wir werden informieren, wenn dies erfolgt ist. Wenn bis zum 31. Mai 2015 eine Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie oder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie begonnen worden ist, kann ein Wechsel in die Ausbil- dung zum Sonderfach Orthopädie und Traumatologie sowohl nach den allgemeinen Bestimmungen der Ausbildungsordnung als auch wie bisher im Wege einer Ausbil- dung von u. a. jeweils 32 Monaten im Hauptfach Unfallchirurgie und im Hauptfach Orthopädie und Or- thopädische Chirurgie erfolgen. Die Bezeichnungen der Son- derfächer Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, Chirur- gie, Hals-, Nasen-, und Ohren- krankheiten, Immunologie, Histo- logie und Embryologie, Hygiene und Mikrobiologie, Neuropatho- logie, Plastische Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie sowie Pathologie sind durch die Ausbil- dungsordnung geändert worden. Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 ist geändert worden. Es handelt sich dabei insbesondere um nachstehende Punkte. Fachärztinnen und Fachärzte, die vor dem Inkrafttreten der Ausbil- dungsordnung den ärztlichen Be- ruf in einem dieser Sonderfächer ausgeübt haben, bleiben zur selb- ständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Berechtigungsumfang dieser Sonderfächer berechtigt. An die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfachbezeichnung tritt die nach der Ausbildungsordnung vorgesehene Sonderfachbezeich- nung. Diese Fachärztinnen und Fachärzte sind berechtigt, die bis- herige Facharztbezeichnung je- weils weiter zu führen und den Ort ihrer freiberuflichen Tätigkeit so zu bezeichnen. Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, die nunmehr bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 ein Diplom „Psycho- therapeutische Medizin“ der Ös- terreichischen Ärztekammer er- worben oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste erlangt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Sonder- fachbezeichnung Kinder- und Ju- gendpsychiatrie und Psychothera- peutische Medizin zu führen. Fachärztinnen und Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung von zwei Sonderfachbezeichnungen berechtigt waren, welche nach die- ser Verordnung zu einer neuen Sonderfachbezeichnung zusam- mengeführt werden, sind berech- tigt, zusätzlich zu den nach der bis- herigen Rechtslage rechtmäßig geführten Facharztbezeichnungen, nach Eintragung in die Ärzteliste, auch die neue Facharztbezeich- nung Arbeitsmedizin und ange- wandte Physiologie, Innere Medi- zin und Pneumologie, Klinische Immunologie und Spezifische Pro- phylaxe und Tropenmedizin sowie Klinische Mikrobiologie und Viro- logie zu führen. Fachärztinnen und Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie berechtigt waren, sind 1. nach einer nunmehr bis 31. Mai 2027 absolvierten speziellen er- gänzenden Ausbildung auf Grundlage der Ausbildungsin- halte des Sonderfaches Orthopä- die und Traumatologie in der Dauer von zumindest zwölf und höchstens 27 Monaten und 2. nach Absolvierung der Facharzt- prüfung für das Sonderfach Or- thopädie und Traumatologie be- rechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Facharztbezeich- nung Orthopädie und Trauma- tologie zu führen. Bis 31. Mai 2027 ist für die Ausbil- dung im Sonderfach Gerichtsmedi- zin, im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychothe- rapeutische Medizin, im Sonder- fach Psychiatrie und Psychothera- Anmeldung und weitere Informationen auf www.arztinvorarlberg.at oder unter mentoring@aekvbg.at 18 | Arzt im Ländle 04-2021

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