AiL März 2021

Notärztinnen/Notärzte- Verordnung – Änderungen Im Zuge der der 1. Novelle der Notärztinnen/ Notärzte-Verordnung wird auf die Aktualisierung der ÖÄK Homepage unter www.aerztekammer.at/ notarzt hingewiesen. Folgende Dokumente wurden in der Fassung 1. Novelle online gestellt: • Notärztinnen/Notärzte-Verordnung – aktuelle, konsolidierte Fassung • Rasterzeugnis – dieses wurde nunmehr um die Spalte „Name“ ergänzt, die bereits in der Anlage 2 RZ Muster enthalten war, bislang aber nicht abgebildet war • Auszug: Anlage 1 notärztliche klinische Qualifikationen • Nachweis über notärztliche klinische Qualifikationen (für ausländische Ärzte) Kundmachung aktualisierter ÖSG 2017 Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat im Dezember 2020 Anpassungen des ÖSG 2017 beschlossen. Dieser wurde am 22. Jänner 2021 im Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundgemacht. Sie finden den aktuellen ÖSG im RIS (www.ris.bka.gv.at ) unter Sonstige Kundmachungen, Erlässe / Strukturpläne Gesundheit (ÖSG, RSG). Geben Sie in der Suchmaske „Suchworte“ den Suchbegriff ÖSG ein. Die Nummer 1/2021 beinhaltet den ÖSG mit den aktuellen Änderungen. aus der Kammer Sitzungstermine 1. Halbjahr 2021 Anträge an die Kammervollversammlung sind bis spätestens 20 Tage, Anträge an den Kammervorstand, den Verwaltungsausschuss und die Kurienversammlungen bis spätestens 10 Tage vor den Sitzungsterminen im Kammeramt einzubringen! Vorstand und Verwaltungsausschuss Donnerstag, 18. März 2021, 19.00 Uhr Donnerstag, 20. Mai 2021, 19.00 Uhr Donnerstag, 8. Juli 2021, 19.00 Uhr Vollversammlung und erweiterte Vollversammlung Montag, 21. Juni 2021, 19.30 Uhr Kurie Niedergelassene Ärzte Donnerstag, 25. März 2021, 19.30 Uhr Donnerstag, 27. Mai 2021, 19.30 Uhr Donnerstag, 1. Juli 2021, 19.30 Uhr Kurie Angestellte Ärzte Montag, 19. April 2021, 19.30 Uhr Montag, 28. Juni 2021, 19.30 Uhr Rechtzeitige Meldung von beruflichen Veränderungen an die Ärztekammer W ir ersuchen alle Ärztinnen und Ärzte berufliche Veränderungen wie insbesondere: • Beendigung von Dienstverhältnissen • Wechsel des Dienstgebers • vorübergehende Einstellung der ärztlichen Tätigkeit • dauerhafte Einstellung der ärztlichen Tätigkeit • Wechsel in ein anderes Bundesland oder ins Ausland rechtzeitig imVorhinein an die Ärztekammer schriftlich bzw. per E-Mail (aek@aekvbg.at ) zu melden. Nachdem rückwirkende Ein- und Austragungen in die Ärzteliste nicht möglich sind, führen verspäteteMeldungen zu zusätzlichen Kosten (Wohlfahrtsfondsbeiträge, Kammerumlagen) für den Arzt, die vermeidbar wären. Denken Sie daher in Ihrem eigenen Interesse daran, rechtzeitig berufliche Veränderungen an die Ärztekammer zu melden! Ärztekammer Vorarlberg www.arztinvorarlberg.at ar ZT I m L an DL e 8 | Arzt im Ländle 03-2021

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