AiL Jänner/Februar 2021
8 | ARZT IM LÄNDLE 01/02-2021 Umlagensätze ab 1. Jänner 2021 (Jahresbeträge) Umlage gemäß § 4 Absatz 1 der Umlagenordnung Euro a) für niedergelassene Ärzte mit kurativem Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge ÖGK) -Vertrag 0,00 b) für niedergelassene Ärzte ohne kurativen ÖGK-Vertrag 2.466,00 c) für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte in einem Dienstverhältnis mit Ausnahme der unter lit d) und e) angeführten Ärzte 564,00 d) für ärztliche Leiter einer Krankenanstalt ausgenommen Heime für Genesende und Pflegeheime gemäß § 3 lit c und d Spitalgesetz, Leiter von Abteilungen, Departements, Fachschwerpunkten, Instituten, Laboratorien, Ambulatorien, Prosekturen und Einrichtungen zur Lagerung von Organen und Organteilen, die zur Übertragung auf Menschen bestimmt sind, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit in einem Dienstverhältnis oder freiberuflich ausgeübt wird. 1.128,00 e) für ausschließlich als Turnusärzte in die Ärzteliste eingetragene Ärzte 204,00 f) für Wohnsitzärzte 204,00 g) für außerordentliche Kammerangehörige mit Ausnahme der unter lit h) angeführten Ärzte 204,00 h) für außerordentliche Kammerangehörige, die eine Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds beziehen 34,80 i) für Gesellschafter von Gruppenpraxen mit kurativem ÖGK-Vertrag 0,00 j) für Gesellschafter von Gruppenpraxen ohne kurativen ÖGK-Vertrag 2.466,00 Gemeinschaftskammerumlage (prozentuelle Kammerumlage) gemäß § 4 Absatz 2 der Umlagenordnung a) für niedergelassene Ärzte mit kurativem ÖGK-Vertrag: 0,5% der Einnahmen (Umsätze) aus den Sachleistungshonoraren der ÖGK für die kurative ärztliche Hilfe b) für niedergelassene Ärzte ohne kurativen ÖGK-Vertrag: 0,5% der um die Sachleistungshonorare der ÖGK für die Vorsorge- und Sozialmedizin (insb. auch MUKI-Honorare) verringerten Einnahmen (Umsätze) des Vorjahres aus ärztlicher Tätigkeit als niedergelassener Arzt bei Antrag auf prozentuelle Kammerumlage, mindestens jedoch € 204,00 c) für niedergelassene Ärzte: 0,4% der Einnahmen (Umsätze) aus den Sachleistungshonoraren der ÖGK für die Vorsorge- und Sozialmedizin (insbesondere auch MUKI-Honorare) d) für Gesellschafter von Gruppenpraxen mit kurativem ÖGK-Vertrag: 0,5% des dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechenden Anteils am Umsatz (Umsatzanteil) aus den Sachleistungshonoraren der ÖGK für die kurative ärztliche Hilfe e) für Gesellschafter von Gruppenpraxen ohne kurativen ÖGK-Vertrag: 0,5% des dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechenden Anteils am Umsatz (Umsatzanteil) aus den um die Sachleistungshonorare der ÖGK für die Vorsorge- und Sozialmedizin (insbesondere auch MUKI-Honorare) verringerten Einnahmen (Umsätze) der Gruppenpraxis des Vorjahres bei Antrag auf prozentuelle Kammerumlage, mindestens jedoch € 204,00 f) für Gesellschafter von Gruppenpraxen: 0,4% des dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechenden Anteils am Umsatz (Umsatzanteil) aus den Sachleistungshonoraren der ÖGK für die Vorsorge- und Sozialmedizin (insbesondere auch MUKI-Honorare) AUS DER KAMMER
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