AiL Jänner/Februar 2021
38 | ARZT IM LÄNDLE 01/02-2021 D ieser neu geschaffene § 43 Abs 1a sieht im Fall einer besonders zeitaufwändi- gen psychiatrischen Untersuchung (samt Befund und Gutachten) oder einer Untersuchung (samt Befund und Gutachten) zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatri- schen Abteilung oder durch straf- rechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, die Mög- lichkeit einer stundenweisen Ge- bührenabrechnung vor, wobei sich der „Stundensatz“ für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 110 € belaufen soll. § 43 Abs 1a eröffnet dabei eine zusätzliche Möglichkeit der Ab- rechnung: Die Sachverständige/ der Sachverständige kann entschei- den, ob sie/er den neu eingeführten Stundensatz in Anspruch nimmt oder weiterhin eine Entlohnung des Gutachtens nach dem Regime des § 43 Abs 1 Z 1 lit d und e be- gehrt. Die Beibehaltung der bisheri- gen Gebührentatbestände wird mit der Vermeidung einer möglichen wirtschaftlichen Schlechterstellung begründet, da es nach Teilen der zu § 43 Abs 1 ergangenen Rechtspre- chung abhängig von den konkreten Umständen als zulässig angesehen wird, bei mehrfacher Fragestellung in einem gerichtlichen Auftrag die Mühewaltungsgebühr für mehrere Gutachten (Kumulierung der Tari- fansätze) in Anspruch zu nehmen. Eine Bindung der Sachverständigen/ des Sachverständigen in die eine oder andere Richtung besteht inso- weit nicht und kann dieser/diesem auch nicht durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft vorgegeben werden. Ausgenommen von dieser Neu- regelung ist der Bereich der Ar- beitsrechtssachen nach § 50 Abs 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und Sozialrechtssachen nach § 65 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, in dem es generell beim bisherigen System einer pauschalen Abgeltung der Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten bleiben. Die ausschließliche Erhöhung im oben genannten Bereich wird in den Erläuterungen damit begrün- det, dass die Umstellung des Ärzte- tarifs des § 43 auf eine stundenweise Honorierung der Mühewaltung mit erheblichen Mehrkosten einherge- ARZT & RECHT hen würde, jedoch eine Änderung des Entlohnungsregimes zumin- dest im Bereich der psychiatrischen Sachverständigengutachten als notwendig erachtet wurde, zumal es hier zu einem merklichen „Sach- verständigen-Engpass“ gekommen sei. Zudem werde die als unzurei- chend empfundene Gebührenlage mit dafür verantwortlich gemacht, dass die Qualität und Tauglichkeit der im Auftrag der Gerichte bzw. der Staatsanwaltschaften erstell- ten psychiatrischen Sachverständi- gengutachten in einigen Bereichen doch deutlich verbesserungswürdig erscheine. Dies sei nicht zuletzt des- halb alarmierend, weil – wie etwa im Bereich des Maßnahmenvollzugs – gerade solche Gutachten regelmäßig Lebens- und Rechtsbereiche betref- fen, in denen das Sachverständigen- gutachten im Ergebnis unmittelbare Auswirkungen auf Grundrechte der Verfahrensbeteiligten hat. Die Änderung ist bereits mit 01. 01. 2021 in Kraft getreten und ist auf die Gebühren für alle Tätigkei- ten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen worden sind. ARZT & RECHT § 43 des Gebührenanspruchsgesetzes ist um einen § 43 Abs 1a ergänzt worden. Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes Anmeldung und weitere Informationen auf www.arztinvorarlberg.at oder unter mentoring@aekvbg.at M entoring -P rojekt Ä rztekaMMer V orarlberg
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