AiL Jänner/Februar 2021
Empfehlungstarif 2021 für ärztliche Leistungen nach dem Heimaufenthaltsgesetz gültig ab 1.1.2021 ZurWertbeständigkeit werden die Tarife ab 2015 jährlich zum 1. Jänner nach demVerbraucherpreisindex (VPI) mit dem Stichtag 1. Juli des Vorjahres zu 1. Juli des Vorvorjahres valorisiert. Die so berechneten Beträge sind kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. Die entsprechenden Empfehlungstarife 2021 wurden auch auf der ÖAK-Homepage veröffentlicht. Ärztliche Leistung gemäß HeimAufG 2014 Eigene Patientin / Fremde Patientin / Eigener Patient Fremder Patient A) ärztliches Dokument, Zeugnis (§ 55 Ärztegesetz 1998) oder € 61,00 € 115,70 sonstige ärztliche Aufzeichnungen (§ 51 Ärztegesetz 1998) darüber, dass die Bewohnerin / der Bewohner » psychisch krank oder geistig behindert ist und » im Zusammenhang damit sein/ihr Leben oder seine/ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet, (Gefährdungsprognose gemäß § 4 Abs. 1 HeimAufG) B) Freiheitsbeschränkung durch € 91,30 € 115,70 » medikamentöse Maßnahmen oder » sonstige der Ärztin / dem Arzt gesetzlich vorbehaltene Maßnahmen • Prüfung der Aktualität der ärztlichen Dokumente • Prüfung, ob die Freiheitsbeschränkung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist und • Prüfung, ob sie in ihrer Dauer und Intensität im • Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie • ob die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen – insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen – abgewendet werden kann. • Die Untersuchungsergebnisse sind gem.§ 6 HeimAufG zu dokumentieren. • Aufklärung gem. § 7 über Grund, Art, Beginn und voraussichtliche Dauer der Freiheitsbeschränkung sowie • Verständigung der Leitung der Einrichtung • Anordnung C) Für beide Teile A+B € 128,40 € 162,50 ARZT IM LÄNDLE 01/02-2021 | 31
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