AiL Jänner/Februar 2021

Beginnend mit 1.1.2019 wurde eine Impfaktion gegen Meningokokken der Serogruppe B mit dem Impfstoff Bexsero® gestartet. Nachdem das Angebot gut angenommen wird, wird die Aktion in Zusammenarbeit mit den bisherigen Kooperationspartnern bis zum 31.12.2021 verlängert. Gemäß Verordnung des Bundesministers vom 26.1.2020 unterliegen alle Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV (jetzt SARS-CoV-2) der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950. Die Konditionen bleiben unverändert: Die Aktion ist eingeschränkt auf Kinder im 1. Lebensjahr (bis zum 1. Geburtstag), wobei auch die Auffrischungsimpfungen zum verbilligten Preis bezogen wer- Gemäß § 3 sind verschiedene Per- sonen (hinzugezogenen Ärzte, Hebammen, Pflegepersonal und auch der Totenbeschauer) zur An- zeige verpflichtet. Die Bezirksverwaltungsbehör- den sind gemäß § 4 Epidemiegesetz 1950 verpflichtet, ein Register der anzeigepflichtigen Krankheiten zu führen (EMS), in welches die Daten einzutragen sind. Unter anderem ist bei einer verstorbenen Person das Sterbedatum, die Todesursache und der AutopsieStatus einzutragen. Gemäß § 2 Epidemiegesetz 1950 hat die Meldung eines Verdachts-, den können, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Auffrischung den 1. Geburtstag bereits überschrit- ten hat. Der AVP für den Impf- stoff Bexsero® für diese Gruppe beträgt Euro 85,00/Dosis (statt Euro 140,50). Erkrankungs- oder Todesfalles bin- nen 24 Stunden zu erfolgen. Da in der letzten Zeit Todes- fälle verzögert, in manchen Fällen gar nicht, an die zuständigen Be- zirksverwaltungsbehörden gemel- det werden, muss ich die Ärzte/ Ärztinnen, die eine Totenbeschau einer Person durchführen, die an SARS-CoV-2 verstorben ist oder bei der zum Zeitpunkt des Todes SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, ersuchen, innerhalb von 24 Stun- den die Schlussanzeige, inklusive dem Totenbeschauschein bzw. der Todesursache, zu übermitteln. Weiters ergeht das Ersuchen an die Ärzteschaft – wie im Jahr 2020 – für diese Impfung mit Bexsero® das reduzierte Impfhonorar in Rechnung zu stellen. Da das Infektionsteam und das Amt der Vorarlberger Landesregie- rung in der Corona- Pandemie die Agenden der vier Bezirkshaupt- mannschaft übernommen haben, wird um Übermittlung dieser Schlussanzeige inklusive dem To- tenbeschauschein bzw. der Todes- ursache und der Mitteilung, ob eine Autopsie stattgefunden hat, an das Amt der Vorarlberger Landes- regierung, Abt. IVd-Sanitätsange- legenheiten, gebeten. Verlängerung der Impfaktion gegen Meningokokken der Serogruppe B Meldepflicht SARS-CoV-2 – Erinnerung ARZT IN DER PRAX I S 30 | ARZT IM LÄNDLE 01/02-2021 Honorarempfehlung für die Durchführung eines Vorsorgedialoges (VSD) Für die Durchführung eines Vorsorgedialogs gilt ab 1. Jänner 2021 folgende Honorarempfehlung: e 128,– pro angefangener halben Stunde * Honorare für Wegzeiten, Fahrtspesen, etc. sind separat zu vereinbaren. * Zur Wertbeständigkeit wird der angeführte Tarif ab 2021 jährlich zum 1. Jänner nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) mit dem Stichtag 1. Juli des Vorjahres zu 1. Juli des Vorvorjahres valorisiert. Die so berechneten Beträge werden auf volle Euro aufgerundet.

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