AiL Jänner/Februar 2021

ARZT IM LÄNDLE 01/02-2021 | 25 Erläuterungen zu den Spitalsärztegehältern 1 Wird laut KHBG 14mal jährlich ausbezahlt. 2 Wird laut KHBG 14mal jährlich ausbezahlt. 3 Aufgrund der um 24 Monate kürzeren Ausbildungsdauer zum Arzt für Allgemeinmedizin gegenüber der Facharzt­ ausbildung, verlängert sich auch die Wartefrist zur Gewäh­ rung der höheren Nachtdienstzulage um diesen Zeitraum. Werktags Sonn-/ Feiertags ab Vorlage des Facharztdekretes € 349,76 € 463,85 10 Jahre ab Anerkennung der € 405,99 € 520,10 Berufsqualifikation als Facharzt 15 Jahre ab Anerkennung der € 462,25 € 576,34 Berufsqualifikation als Facharzt 20 Jahre ab Anerkennung der € 518,48 € 632,57 Berufsqualifikation als Facharzt 25 Jahre ab Anerkennung der € 574,71 € 688,82 Berufsqualifikation als Facharzt 30 Jahre ab Anerkennung der € 630,96 € 745,05 Berufsqualifikation als Facharzt 4. für Ärzte für Allgemeinmedizin Die Nachtdienstzulage für Ärzte für Allgemeinmedizin gebührt ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Diploms als Arzt für Allgemeinmedizin: an Werktagen 303,31 Euro an Sonn- und Feiertagen 406,03 Euro Zwei Jahre nach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (= Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung der Berufsqualifikation als Arzt für Allgemeinmedizin (Nachweis: Diplom als Arzt für Allgemeinmedizin oder Bestätigung der Ärztekammer)) erhöht sich die Nachtdienstzulage für alle Ärzte für Allgemeinmedizin wie folgt: 3 Werktags Sonn-/ Feiertags Zwei Jahre nach Abschluss € 349,76 € 463,85 12 Jahre nach Anerkennung der Berufs- € 405,99 € 520,10 qualifikation als Arzt für Allgemeinmedizin 12 Jahre nach Anerkennung der Berufs- € 462,25 € 576,34 qualifikation als Arzt für Allgemeinmedizin 12 Jahre nach Anerkennung der Berufs- € 518,48 € 632,57 qualifikation als Arzt für Allgemeinmedizin 12 Jahre nach Anerkennung der Berufs- € 574,71 € 688,82 qualifikation als Arzt für Allgemeinmedizin 12 Jahre nach Anerkennung der Berufs- € 630,96 € 745,05 qualifikation als Arzt für Allgemeinmedizin Bereitschaftsdienstzulage Die Bereitschaftsdienstzulage gebührt ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Facharztdekretes. Sie erhöht sich für alle Fachärzte ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung der Berufsqualifikation (Nachweis: Facharzt­ diplom oder Bestätigung der Ärztekammer) als Facharzt wie folgt: Werktags Sonn-/ Feiertags Ab Vorlage des Facharztdekretes € 174,57 € 349,33 10 Jahre ab Anerkennung der € 202,69 € 377,45 Berufsqualifikation als Facharzt 15 Jahre ab Anerkennung der € 230,81 € 405,60 Berufsqualifikation als Facharzt 20 Jahre ab Anerkennung der € 258,92 € 433,69 Berufsqualifikation als Facharzt 25 Jahre ab Anerkennung der € 287,04 € 461,82 Berufsqualifikation als Facharzt 30 Jahre ab Anerkennung der € 315,17 € 489,94 Berufsqualifikation als Facharzt WICHTIG: Die Bereitschaftsdienstzulage gebührt beim Dienstmodell „Ruf­ bereitschaft“ für jeden geleisteten Rufbereitschaftsdienst mit oder ohne nachgewiesenen Einsatz. Mit dieser Zulage ist die während aller Dienst­ einsätze geleistete Arbeitszeit sowie der damit verbundene Aufwand (Fahrtkosten) abgegolten (eine Anrechnung von Stunden auf die Soll- arbeitszeit im Rahmen des Dienstmodells „Rufbereitschaft“ bleibt hier­ von unberührt). Zulage für arbeitsintensive Dienste Fachärzte, die arbeitsintensive Dienste verrichten, erhalten nachstehen­ de Vergütung, wenn der arbeitsintensive Dienst in der Nacht (das ist ein Arbeitsbereitschaftsdienst im Krankenhaus in der Zeit zwischen 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) stattfindet. arbeitsintensiver Dienst I 55,53 Euro arbeitsintensiver Dienst II 111,04 Euro Sonn- und Feiertagszulage Für jeden Sonn- und Feiertagsdienst, der im Rahmen eines Dienstplanes geleistet wird, gebührt dem Spitalsarzt eine Sonn- und Feiertagszulage. Diese Zulage beträgt für jede volle Dienststunde 5,47 Euro Familien- / Kinderzulage Die Familienzulage und die Kinderzulage sind ein Bestandteil des Monatsbezuges. Sie werden 14mal jährlich ausbezahlt. Bei einer Teil­ zeitbeschäftigung erfolgt die Auszahlung aliquot dem Ausmaß der Be­ schäftigung. Familienzulage Spitalsärzte, die seit dem 14. Dezember 2010 in den Landes- oder Gemein­ dedienst eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf eine Familienzulage. Noch bestehende Ansprüche basieren auf landes- bzw. gemeinderecht­ lichen Übergangsbestimmungen. Ab dem 1. Jänner 2021 beträgt die Fami­ lienzulage für den noch anspruchsberechtigten Personenkreis 71,45 Euro. Kinderzulage für Landesbedienstete Anspruch auf eine Kinderzulage haben die Landesbediensteten nach dem alten und neuen Gehaltssystem. Die Kinderzulage besteht aus einem Sockelbetrag und erhöht sich um jedes Kind. Sockelbetrag 71,45 Euro Kinderzulage für das 1. Kind 81,44 Euro Kinderzulage für das 2. Kind 82,33 Euro Kinderzulage für das 3. Kind 86,96 Euro und jedes weitere zu berücksichtigende Kind 90,09 Euro Kinderzulage für Gemeindebedienstete Bei Spitalsärzten, die nicht in das neue Gehaltssystem optiert sind, bestimmt sich die Kinderzulage analog zu den angeführten Regeln für Landesbedienstete. Spitalsärzten, die nach dem GAG 2005 entlohnt werden, gebührt nach­ stehende Kinderzulage: Kinderzulage für das 1. Kind 81,44 Euro Kinderzulage für das 2. Kind 82,33 Euro Kinderzulage für das 3. Kind 86,96 Euro und jedes weitere zu berücksichtigende Kind 90,09 Euro

RkJQdWJsaXNoZXIy MTY1NjQ=