AiL Jänner/Februar 2021

24 | ARZT IM LÄNDLE 01/02-2021 1. Gefahrenzulage Die Gefahrenzulage beträgt Euro 271,75. Anzumerken ist, dass die pauschalierte Gefahrenzulage laut Zulagenordnung auf Durch- schnittsberechnungen basiert, in denen auch die Zeiten des Erho- lungsurlaubes und sonstige Abwesenheiten vom Dienst berück- sichtigt sind. 2. Operations- bzw. Assistenzarztzulage 1 a) vom 7. bis 12. Monat 25 % 234,10 Euro b) im zweiten und dritten Jahr 40 % 374,55 Euro c) im vierten und fünften Jahr 50 % 468,19 Euro d) ab dem sechsten Jahr 75 % 702,28 Euro e) den Fachärzten 100 % 936,37 Euro Die Prozentberechnung richtet sich nach der Zulage gemäß lit e). An anderen Krankenanstalten sowie in Lehrpraxen zurückgelegte Dienstzeiten als Arzt sind bei dieser Berechnung zu berücksichtigen. 3. Überstundenvergütung Die Überstundenvergütung gebührt gemäß Überstundenvereinba- rung (Anlage zur Betriebsvereinbarung nach dem Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetz). Die Überstundenpauschale (20 % des Gehaltes für 24 Stunden gemäß Überstundenvereinbarung) wird monatlich mit dem Gehalt ausbezahlt. 4. Zulage für Fachärzte und Oberärzte 2 a) Fachärzte und Oberärzte 459,99 Euro Diese Zulage wird bereits nach Vorlage des Facharztdekretes zusätz- lich zur Zulage gemäß Punkt 2 lit e) gewährt. Dies gilt nicht für Ärzte, die eine sogenannte „AUVA-Zulage“ beziehen, sowie für Beleg- und Konsiliarärzte. Nach Bestellung zum Oberarzt wird diese Verwen- dungszulage in derselben Höhe als Oberarztzulage weitergeführt. b) Bereichsleitende Oberärzte 721,56 Euro c) Geschäftsführende Oberärzte 1.236,99 Euro Nebenbezüge („pauschalierte Zulagen“) Zusätzlich zum Gehalt können Spitalsärzten, die nach dem alten Gehaltssystem entlohnt werden, gemäß der Zulagenordnung für Spitalsärzte „pauschalierte Zulagen“ gebühren. Bei diesen „pau- schalierten Zulagen“ handelt es sich um pauschalierte Nebenbezü- ge im Sinne der Nebenbezügeverordnung, die nicht sonderzah- lungsfähig sind. Sie werden 12mal jährlich (Gefahrenzulage, Über- stundenpauschale) und 14mal jährlich (Operations- bzw Assis- tenzarztzulage und Zulage für Fach- und Oberärzte) ausbezahlt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Auszahlung aliquot dem Ausmaß der Beschäftigung. Die pauschalierten Zulagen betragen laut Zulagenordnung für Spi- talsärzte im Jahr 2021: Tabelle 4: Dienstalterszulage gemäß LBedG 1988 und GBedG 1988 in EURO (Werte 2021) DPG DAZ 1 DAZ 2 DAZ 3 DAZ 4 a/1 132,79 265,58 398,37 531,16 a/2 139,13 278,26 417,39 556,52 DPG = Verwendungs- und Dienstpostengruppe / DAZ = Dienstalterszulage AUS DER KAMMER Zudem gebührt einem Spitalsarzt, der drei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat, eine Dienstalterszulage in der Höhe des durchschnittlichen Vorrü- ckungsbetrages seiner Dienstpostengruppe. Die Dienstalterszulage beträgt das Zweifache des durchschnittlichen Vorrückungsbetra- ges, wenn der Spitalsarzt sechs Jahre, das Dreifache, wenn er neun Jahre und das Vierfache des durchschnittlichen Vorrückungsbetra- ges, wenn er zwölf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat. DPG GST 4 GST 5 GST 6 GST 7 GST 8 GST 9 GST 10 GST 11 GST 12 GST 13 DPG GST 14 GST 15 GST 16 GST 17 GST 18 GST 19 GST 20 GST 21 GST 22 GST 23 a/1 4.185,07 4.302,08 4.419,32 4.536,74 4.653,69 4.810,67 4.976,67 5.142,42 5.307,99 5.473,62 a/2 4.457,40 4.574,12 4.691,66 4.808,69 4.925,99 5.083,22 5.249,20 5.414,46 5.579,68 5.745,76 DPG = Verwendungs- und Dienstpostengruppe / GST = Gehaltsstufe Variable Zulagen Variable Zulagen gebühren sowohl nach dem alten als auch dem neuen Ge­ haltssystem, wenn die entsprechenden Dienstleistungen erbracht werden. Nachtdienstzulage Mit der Nachtdienstzulage wird beim Dienstmodell „Arbeitsbereitschaft im Krankenhaus“ die Dienstleistung von 22.00 bis 06.00 Uhr für die Ar­ beitsbereitschaft im Krankenhaus abgegolten (eine Anrechnung von Stunden auf die Sollarbeitszeit im Rahmen der Dienstmodelle „Arbeits­ bereitschaft im Krankenhaus“ bleibt hiervon unberührt). WICHTIG: Wird an einem Landeskrankenhaus ein 12 Stunden Tag und Nachtdienst an einem Samstag/Sonntag/Feiertag absolviert, wird dieser Tag und der Nachtdienst jeweils mit der halben Nachtdienstpauschale abgegolten. Die Nachtdienstzulage beträgt: 1. für Turnusärzte in Basisausbildung, in Ausbildung zum Arzt für Allge­ meinmedizin und zum Facharzt an Werktagen 269,96 Euro an Sonn und Feiertagen 358,26 Euro 2. für Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Fach­ arzt ab dem vollendeten 3. Jahr Spitalarzttätigkeit an Werktagen 303,31 Euro an Sonn und Feiertagen 406,03 Euro 3. für Fachärzte Die Nachtdienstzulage für Fachärzte gebührt ab dem Zeitpunkt der Vorla­ ge des Facharztdekretes. Sie erhöht sich für alle Fachärzte ab dem Zeit­ punkt der erstmaligen Anerkennung der Berufsqualifikation als Facharzt (Nachweis: Facharztdiplom oder Bestätigung der Ärztekammer) wie folgt:

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