AIL Juli/August 2020

Arztangestellte Der Tätigkeitsbereich einer ausge- bildeten Ordinationsassistenz wird nach dem MAB-G geregelt und umfasst nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht: • die Durchführung einfacher As- sistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen • die Durchführung von standardi- sierten diagnostischen Program- men und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchun- gen mittels Schnelltestverfah- ren (Point-of-Care-Testing) ein- schließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiag- nostik • die Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern • die Betreuung der Patienten • die Praxishygiene, Reinigung, Des- infektion, Sterilisation und War- tung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe so- wie die Abfallentsorgung. • Durchführung der für den Betrieb der Ordination erforderlichen or- ganisatorischen und administrati- ven Tätigkeiten Sämtliche darüber hinausgehenden (ärztlichen) Tätigkeiten, wie zum Beispiel Impfungen, Aufklärungs- gespräche, das Ausstellen und Un- terschreiben von Rezepten bezie- hungsweise ärztlichen Attesten, sind weiterhin rechtlich nicht gedeckt. Haftung Welche persönliche Qualifikation Ordinationsmitarbeiter auch im- mer mitbringen mögen, die Verant- wortlichkeit für deren Handeln trifft nach außen hin immer den Arzt. Schließlich schließt er mit dem Pa- tienten einen Behandlungsvertrag, in dessen Rahmen ihm das Handeln seiner Ordinationsmitarbeiter voll Abenteuer Praxisgründung – Teil 3 Im letzten Teil der Informationsserie der Ärztekammer für Vorarlberg zum Thema Praxisgründung wurden die Themen Versicherungen, Wohlfahrtsfonds, Steuern und buchhalterische Themen näher beleuchtet. Im neuesten Teil werden die Themen Arztangestellte, EDV, Werbung, Betriebliche Abfälle und das Dringlichkeitstermin näher betrachtet. zugerechnet wird. Wird dieser Be- handlungsvertrag nicht ordnungs- gemäß erfüllt, so trifft den Arzt da- für die Haftung. Verschwiegenheitspflicht Prinzipiell gilt für Ordinationsmit- arbeiter dieselbe Verschwiegenheits- pflicht wie für den Arzt. Das heißt, dass über alles, was man aus der Ordination erfährt (zum Beispiel Befunde, Krankheiten, etc.) Still- schweigen zu bewahren ist. Gerade Sprechstundenhilfen haben dabei im regionalen Bereich ein sehr gro- ßes Wissen, mit dem sie sehr vor- sichtig umgehen sollten. Aus ärztli- cher Sicht sind jedenfalls die Ordi- nationsmitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit in der Ordination auf diesen Umstand hinzuweisen. Zu- sätzlich ist zu raten, auch in den Ar- beitsvertrag einen entsprechenden Passus aufzunehmen. Auswahl der Ordinationshilfe Die Ordinationshilfe ist die erste Person, mit der Ihr Patient Kontakt hat, und auch die letzte Person, be- vor er die Ordination verlässt. Sie ist somit eine zentrale Person in Ihrer Praxis, die den „ersten Eindruck“ entscheidend mitbestimmt. Be- denken Sie diese Tatsache bei Ihren Einstellungsgesprächen. Die Ärztekammer für Vorarl- berg verfügt seit vielen Jahren über eine Stellenbörse für stellensuchen- de Arzthelferinnen. Achten Sie bitte bei der Einstellung darauf, dass die Ordinationsgehilfin über die für Ih- ren Praxisbetrieb erforderliche Aus- bildung verfügt. Weitere Information zur Stel- lenbörse gibt es bei Frau Marion Reise (marion.reise@aekvbg.at) . Werbung Grundsätzlich ist es einer Ärztin, ei- nem Arzt gestattet, sich in der Öf- Arzt in der Prax i s Eine gut durchdachte EDV-Lösung erleichtert die Arbeit in der Praxis. Für die Auswahl sollte man einen Experten zu Rate ziehen. 18 | Arzt im Ländle 07/08-2020

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