AIL Juni 2020

D ie meisten der Betroffenen wurden bereits mit einem Brief von der Sozialversi- cherung, welcher auf die gesetzli- chen Möglichkeiten hinweist, in- formiert. Das Schreiben der Sozi- alversicherung alleine ist zur Vorla- ge an den Dienstgeber/in nicht aus- reichend. Alte ausgestellte ärztliche Atteste, die vor Inkrafttreten dieser Regelung ausgestellt wurden, gelten nicht als COVID-19 Risikoatteste. Um ein gültiges Attest zu er- halten, melden sich die Patientin- nen und Patienten bei den behan- delnden Ärztinnen und Ärzten, um die Risikoanalyse durchzuführen. Die Ärztin bzw. der Arzt führt an Hand der Empfehlungen des BMS- GPK zur Erstellung einer individu- ellen COVID-19-Risikoanalyse be- züglich eines schweren Krankheits- verlaufs, die Risikoabschätzung ge- meinsam mit dem Patienten durch. Die Empfehlungen wurden von der Expertengruppe des Ministeri- ums entwickelt. Besteht eine schwe- re Grunderkrankung gemäß Risi- koanalyse soll ein COVID-19 Risi- koattest ausgestellt werden. Auf der Webseite der Ärztekammer findet sich auch ein Muster-Attest. Die- ses wurde den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten bereits digi- tal ermittelt. Patientinnen und Pa- tienten, insbesondere Krebspati- entinnen und -patienten, die von der Sozialversicherung kein Infor- mationsschreiben erhalten haben und eines oder mehrere der in der Empfehlung aufgelisteten Kriteri- en aufweisen, haben ebenfalls An- spruch auf die Ausstellung eines COVID-19 Attests. Mit dem ausgestellten Attest können sich die Betroffenen an ih- ren Arbeitgeber/in wenden, wel- che dann gemeinsam abwägen, ob und in welchem Ausmaß besonde- re Schutzmaßnahmen am Arbeits- platz möglich und erforderlich sind oder ob Home-Office oder eine Freistellung notwendig ist. Um die durchgeführte individu- elle Risikoanalyse entsprechend zu dokumentieren und damit zugleich auch den notwendigen Nachweis für die Abrechnung mit dem Sozi- alversicherungsträger zu erbringen, wurde ein Dokumentationsbogen erstellt, der den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten bereits digi- tal übermittelt wurde sowie auf der Webseite der Ärztekammer für Vor- arlberg auf der Startseite herunter- geladen werden kann. COVID-19 Risikoatteste Seit dem 6. Mai 2020 können Risikoatteste für Personen ausgestellt werden, die ein sehr hohes Risiko tragen, am Coronavirus mit schwerem Krankheitsverlauf zu erkranken. Das Land Vorarlberg und die Österreichische Ärztekammer haben wichtige Informationen für die nieder­ gelassene Ärzteschaft erstellt, die auf der Webseite der Ärztekammer für Vorarlberg abrufbar sind. Abrechnung Covid-19-Risikoat- test mit ÖGK und BVAEB • Die Erstellung eines COVID- 19-Risiko-Attests für einen Ver- sicherten der ÖGK ist über die Quartalsabrechnung im Wege der kassenärztlichen Verrechnungs- stelle zu verrechnen. Der Erstat- tungsbetrag beträgt e 50,–. Versi- cherte der BVAEB sind direkt mit der BVAEB im Zuge der Monats- abrechnung abzurechnen. Bei der ÖGK ist die Position 8200, bei der BVAEB ist die Position CO- VRA zu verwenden. Diesen Be- trag können Sie auch verrechnen, wenn sich ergeben sollte, dass der Patient zu keiner Risikogruppe zählt und Sie daher letztlich kein Covid-19-Risikoattest ausstellen. • Die Kosten für diese Atteste wer- den vom Gesundheitsministerium getragen, die sozialen Krankenver- sicherungsträger übernehmen le- diglich die verrechnungstechni- sche Abwicklung. • Zur Prüfung, wo Ihr Patient ver- sichert ist, ist die e-card/o-card zu stecken. • Die Zielgruppe der Atteste ist ge- setzlich auf Dienstnehmer, Lehr- linge und geringfügig Beschäftigte eingeschränkt. Atteste für andere Arzt in der Prax i s Anmeldung und weitere Informationen auf www.arztinvorarlberg.at oder unter mentoring@aekvbg.at M entoring -P rojekt Ä rztekaMMer V orarlberg 18 | Arzt im Ländle 06-2020

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