AIL Mai 2020
AUS DER KAMMER Ausbildungsordnung 2015 D ie 3. Novelle der o. a. Ver- ordnung legt Änderungen der Rasterzeugnisse fest. Es ist vorgesehen, dass Turnusärz- tinnen und Turnusärzte, die bis 31. Dezember 2019 eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allge- meinmedizin oder Fachärztin/ Facharzt eines Sonderfaches be- gonnen haben, die Ausbildung ge- mäß den Bestimmungen in der Fassung der 2. Novelle dieser Ver- ordnung oder durch Übertritt ab dem 1. Jänner 2020 in die Ausbil- dung gemäß den Bestimmungen der 3. Novelle dieser Verordnung abschließen dürfen. Turnusärztinnen/Turnusärzte, die ab 1. Jänner 2020 ihre Ausbil- dung beginnen oder durch Über- tritt ihre Ausbildung nach den Re- gelungen der 3. Novelle fortsetzen, können ihre Ausbildung an aner- kannten Ausbildungsstätten absol- vieren, sofern der Träger der Aus- bildungsstätte gewährleistet, dass das nunmehr reformierte Leis- tungsspektrum gegeben ist. Ent- spricht das Leistungsspektrum für eine Ausbildung nach den Rege- lungen der 3. Novelle nicht (mehr) den in dieser Novelle festgelegten Ausbildungsinhalten, so hat der 3. Novelle der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zumArzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher Träger der Ausbildungsstätte die Österreichische Ärztekammer zu informieren. Ein solcher Übertritt in die Aus- bildung gemäß den Bestimmungen der 3. Novelle kann durch eine formlose schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstgeber zu einem ge- meinsam festgelegten Stichtag erfol- gen, wobei dies nicht rückwirkend möglich ist. Diese Vereinbarung ist in Folge von der Turnusärztin/dem Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt dem Antrag für das Diplom zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt beizulegen. Der Umstieg gilt für die gesamte Ausbildung, die nach dem Umstieg absolviert wird. Es sind in Folge am Ende der Ausbil- dung zwei Rasterzeugnisse vorzule- gen, die gemeinsam 100% der Aus- bildungsinhalte ergeben müssen. Weiters werden Anträge auf Wechsel von der ÄAO 2006 in die ÄAO 2015 und Anträge auf An- rechnung von Ausbildungszeiten aus dem Ausland ab 1. Jänner 2020 anhand der Rasterzeugnisse gemäß der 3. Novelle beurteilt. Bei einem Wechsel von der ÄAO 2006 in die ÄAO 2015 oder einer Anrechnung von Ausbildungszeiten aus dem Ausland vor dem 1. Jänner 2020 ist die Ausbildung gemäß den Bestim- mungen der zur Anwendung ge- kommenen Version der Raster- zeugnisse zu absolvieren. Die neuen Rasterzeugnisse der 3. Novelle stehen auf der Home- page der Österreichischen Ärzte- kammer www.aerztekammer.at zum Download unter Für Ärztin- nen und Ärzte/Ausbildung/ Ausbil- dungsinhalte und Rasterzeugnisse zur Verfügung. Für Fragen stehen Ihnen Mag. Stefan Nitz (Telefon +43 (0) 5572/21900-46) und Dr. JürgenWinkler (Telefon +43 (0) 5572/21900-34) gerne zur Verfügung. Arzt im Ländle Ausgabe 2019-07+08 Inserat Kollmann Variante 2B 1/4 Seite – 4c 190 x 61,25 mm Das Versicherungsbüro für den Arzt im Ländle Kollmann-Versicherungsmakler GmbH Ardetzenbergstraße 6b • 6800 Feldkirch Telefon 05522 22868-12 www.kollmann-versicherungsmakler.at 8 | ARZT IM LÄNDLE 05-2020
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