AIL April 2020

14. Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Bludenz (gesamtes Stadtgebiet) * Niederlassungsbeginn: III. Quartal, spätestens IV. Quartal 2020 (Nfg. Dr. Renate Werle) 15. Fachärztin/Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde in Dornbirn (gesamtes Stadtgebiet) * Niederlassungsbeginn: III. Quartal, spätestens IV. Quartal 2020 (Neue Stelle) 16. Fachärztin/Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde in Feldkirch (gesamtes Stadtgebiet) Niederlassungsbeginn: III. Quartal, spätestens IV. Quartal 2020 (Nfg. Dr. Arthur Tscharre) 17. Teilungspartnerin/Teilungspartner für dauerhaftes Job-Sharing (gem. §§ 10 ff Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag vom 10.11.1956 idgF über die Teilung von Vertragsarztstellen (Job-Sharing) für Orthopädie und orthopädische Chirurgie in Lustenau (1 Arztstelle; Teilungspartnerin/Teilungspartner 30% / Dr. Peter Schützenhofer 70%) Niederlassungsbeginn: 01.07.2020 (Inhaber des bestehenden Einzelvertrages: Dr. Peter Schützenhofer; Ordination behindertengerecht gemäß Gesamtvertrag) 18. Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie in Bregenz (gesamtes Stadtgebiet) Niederlassungsbeginn: IV. Quartal 2020, frühestens 01.12.2020, spätestens I. Quartal 2021 (Nfg. Dr. Franz Riedl) * Hinweis: Da die Stellen 2., 5., 7., 8., 9., 10., 11., 13., 14. und 15. bereits das gesamtvertraglich vorgesehene dreistufige Ausschreibungsverfahren erfolglos durchlaufen haben, wird gemäß § 4 des Gesamtvertrages in der geltenden Fassung eine Standortförderung in der Höhe von EUR 44.000,00 gewährt, sofern die Stelle an eine Bewerberin oder einen Bewerber vergeben wird, der/die zum Stichtag gemäß Pkt. 4. keinen kurativen Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse inne hat. 1. Bewerbungen können rechtswirksam nur bei der Ärztekammer für Vorarlberg, 6850 Dornbirn, Schulgasse 17 (per Post bzw. händische Abgabe) eingebracht werden und müssen bis spätestens 24.4.2020, 12:00 Uhr , dort eingelangt sein. 2. Dem Bewerbungsschreiben sind beizufügen: Die gemäß den von der Ärztekammer für Vorarlberg und der Österreichischen Gesundheitskasse vereinbarten Richtlinien über die Auswahl von Vertragsärzten erforderlichen Nachweise. Ausländische Urkunden werden gleichgestellt, wenn die Gleichwertigkeit hinsichtlich der obgenannten Nachweise für die Zusatzqualifikation von der Ärzte- kammer für Vorarlberg bestätigt wird. Sowohl die Richtlinien als auch der für die Bewerbung auszufüllende Fragebogen können während der Geschäftszeiten • bei der Ärztekammer für Vorarlberg, Schulgasse 17, 6850 Dornbirn, persönlich (Hr. Mag. Stefan NITZ), schriftlich, per Fax (05572 21900 43), telefonisch (05572 21900 46) oder per E-Mail (aek@aekvbg.at ) • bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Jahngasse 4, 6850 Dornbirn, persönlich (Fr. Claudia BONATTI, Vertragspartnerabteilung), schriftlich, per Fax (Fax-Nr. 050-8455-1629), telefonisch (050-8455-1658) oder per E-Mail (vertragspartnerabteilung@oegk.at) angefordert werden. Sie stehen auch im Internet unter www.aekvbg.at bzw. www.oegk.at zum Download zur Verfügung. 3. Bewerbungen, welche nicht mittels des ausgefüllten Fragebogens erfolgen, werden im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. 4. Als Termin für die Erfüllung der Grundvoraussetzungen sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der Richtlinien wird der 25.6.2020 und festgelegt. 5. Falsche Angaben sowie die Nichteinhaltung einer im Zuge des Vergabeverfahrens nach diesen Richtlinien eingegangenen Verpflichtung, die in die Bewertung eines(r) Bewerbers(in) einfließen, führen – sofern sie bis zur Vertragsunterzeichnung bekannt werden – zum Ausschluss des(r) Bewerbers(in) vom Auswahl- verfahren. Wenn diese der Ärztekammer oder der Kasse erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden, gilt dies als Fehlen der Voraussetzungen zur Bestellung des(r) Vertragsarztes(ärztin) im Sinne des § 343 Abs. 3 ASVG. Für die Österreichische Gesundheitskasse: Der Leiter der Vertragspartnerabteilung: Mag. Karlheinz Klien e.h. Für die Ärztekammer für Vorarlberg: Der Präsident: OMR Dr. Michael Jonas e.h. ARZT IM LÄNDLE 04-2020 | 9

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