AIL März 2020

Empfehlungstarif 2020 für ärztliche Leistungen nach dem Heimaufenthaltsgesetz ZurWertbeständigkeit werden die Tarife ab 2015 jährlich zum 1. Jänner nach demVerbraucherpreisindex (VPI) mit dem Stichtag 1. Juli des Vorjahres zu 1. Juli des Vorvorjahres valorisiert. Die so berechneten Beträge sind kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. Die entsprechenden Empfehlungstarife 2020 wurden auch auf der ÖAK-Homepage unter ,,Für Ärztinnen und Ärzte – Weitere Informa­ tionen – Honorarempfehlungen“ veröffentlicht. Freiheitsbeschränkende Maßnahme Eigener Patient Fremder Patient (HeimAufG 2014) A) ärztliches Dokument, Zeugnis (§ 55 Ärztegesetz 1998) oder € 59,99 € 113,81 sonstige ärztliche Aufzeichnungen (§ 51 Ärztegesetz 1998) darüber, dass der Bewohner/die Bewohnerin » psychisch krank oder geistig behindert ist und » im Zusammenhang damit sein/ihr Leben oder seine/ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet, (Gefährdungsprognose gemäß § 4 Abs. 1 HeimAufG) B) Freiheitsbeschränkung durch € 89,74 € 113,81 » medikamentöse Maßnahmen oder » sonstige dem Arzt/der Ärztin gesetzlich vorbehaltene Maßnahmen • Prüfung der Aktualität der ärztlichen Dokumente • ob die Freiheitsbeschränkung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist und • ob sie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie • dass die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen – insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen – abgewendet werden kann. • Die Untersuchungsergebnisse sind gem. § 6 HeimAufG zu dokumentieren. • Aufklärung § 7 über Grund, Art, Beginn und voraussichtliche Dauer der FB sowie • Verständigung der Leitung der Einrichtung • Anordnung C) Für beide Teile A+B € 126,30 € 159,78 ln der Sitzung des ÖAK-Vorstandes am 26.2.2014 wurde einstimmig beschlossen, den Empfeh- lungstarif für ärztliche Leistungen nach dem Heimaufenthaltsgesetz ab 2015 jährlich nach dem Verbraucherpreisindex (VPl) zu valorisieren. ARZT IM LÄNDLE 03-2020 | 25

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