AIL Jänner/Februar 2020

Umlagenordnung ab 1.1.2020 Die Vollversammlung der Ärztekammer für Vorarlberg hat in ihrer Sitzung am 9. Dezember 2019 die Umlagenordnung samt Umlagensätze für das Jahr 2020 beschlossen. Auf den Seiten 10+11 finden Sie alle Umlagensätze für das Jahr 2020. Nachstehend die genauen Informationen über Möglichkeiten zur Einbringung von Ermäßigungsanträgen: Ermäßigungsmöglichkeiten zur Umlagenordnung 2020 • Wahlärzte können Anträge auf Er- mäßigung der Landeskammerum­ lage (§ 4 Abs. 2 lit. b) auf 0,5% der um die Sachleistungshonorare der ÖGK für die Vorsorge und Sozi­ almedizin (insb. auch MUKI-Ho- norare) verringerten Einnahmen (Umsätze) des Vorjahres aus ärztli- cher Tätigkeit als niedergelassener Arzt stellen, die Mindestgesamt­ kammerumlage ist jedoch jedenfalls zu entrichten. Ein solcher schriftli­ cher Ermäßigungsantrag kann – außer in besonders begründeten Fällen – längstens binnen 1 Monat nach Zustellung der Umlagenvor- schreibung gestellt werden. Mit dem Ermäßigungsantrag ist eine Bestätigung des Steuerberaters über die Höhe der Einnahmen (Umsät- ze) des Vorjahres vorzulegen. • Angestellte Ärzte, die teilzeitbe- schäftigt sind, können schriftlich eine Ermäßigung der Umlage ge- mäß §§ 4 Abs 1 lit c, d und e und 2 Abs 1 lit d auf das Ausmaß ihrer Teilzeitbeschäftigung (z.B. bei 80% Anstellung Ermäßigung um 20%) beantragen, die Mindestgesamt­ kammerumlage ist jedoch jeden­ falls zu entrichten. Ein solcher schriftlicher Ermäßigungsantrag kann – außer in besonders be­ gründeten Fällen – längstens bin­ nen 1 Monat nach Zustellung der Umlagenvorschreibung ge- stellt werden. Mit dem Ermäßi­ gungsantrag ist eine Bestätigung des Dienstgebers über das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorzu­ legen. • Über schriftlichen Antrag können Umlagen vom Präsidenten nach Anhörung des Finanzreferenten nachgelassen, ermäßigt, gestundet oder deren Entrichtung in ange­ messenen Teilzahlungen bewilligt werden, soweit damit Härtefälle vermieden werden können. Ein solcher Antrag kann – außer in besonders begründeten Fällen – längstens binnen 1 Monat nach Zustellung der Umlagenvorschrei- bung gestellt werden. Mit dem Antrag sind die Einnahmen (Um- sätze) aus ärztlicher Tätigkeit in der von der Ärztekammer gefor­ derten Form nachzuweisen (z.B. Bestätigung Steuerberater, Ein­ kommenssteuererklärung, Ein­ kommenssteuerbescheid, ...). Für Fragen steht Ihnen Frau Daniela Gürth unter der Tel.-Nr. 05572-21900-32 jederzeit gerne zur Verfügung. Ärztekammer Vorarlberg www.arztinvorarlberg.at Arzt im LändLe 01/02-2020 | 9

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