AIL Jänner/Februar 2020

fähigen Schüler oder deren / dessen Erziehungsberechtigte/n (Person, die mit der gesetzlichen Vertretung im Bereich der Pflege und Erzie­ hung betraut ist) durchzuführen und zeitnah elektronisch zu erfas­ sen. Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Arbeit, Sozi­ ales, Gesundheit und Konsumen­ tenschutz kann Schulärztinnen / Schulärzten insbesondere folgen- de weitere Tätigkeiten übertragen: • Beratung der entscheidungsfä­ higen Schülerin / des entschei­ dungsfähigen Schülers oder der / des Erziehungsberechtigten der nicht entscheidungsfähigen Schü­ lerin / des nicht entscheidungs­ fähigen Schülers im Rahmen der jährlichen schulärztlichen Un­ tersuchung über die gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Öster­ reich empfohlenen Impfungen, insbesondere mit Hinweis auf die individuell fehlenden Impfungen; • Erhebung der dokumentierten Impfungen der Schülerin / des Schülers im Rahmen der jähr­ lichen schulärztlichen Untersu­ chung (aktueller Impfstatus, ins­ besondere bei Schuleintritt); • Durchführung von weiteren gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich empfohle­ nen Impfungen bei Schülerinnen/ SchülernnachBeauftragung durch die Landeshauptfrau / den Lan­ deshauptmann und nach Zustim­ mung durch die entscheidungs­ fähige Schülerin / den entschei­ dungsfähigen Schüler oder deren / dessen Erziehungsberechtigte/n, wenn diese im Hinblick auf in Aussicht genommene Schulver­ anstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen oder aus epide­ miologischer Sicht für den Schul­ kontext erforderlich sind. Weiters haben Schulärztinnen/ Schulärzte die Gesundheitsbehör­ den nach Beauftragung durch die zuständige vollziehende Behörde im Rahmen der Mitwirkung bei der Bekämpfung von Infektionskrank­ heiten zu unterstützen, sofern ein Arzt & Recht Save the Date 22. Kardiologie- Kongress Innsbruck 5. bis 7. März 2020, Congress Innsbruck www.kardiologie-innsbruck.at Dieser Kongress ist mit 22 DFP-Punkten approbiert. Ins_190x126,5 16.12.19 14:04 Seite 1 Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall einer meldepflichtigen Krankheit in der Schule aufgetre­ ten ist oder ein Bezug zur Schu­ le im Rahmen von Umgebungs­ untersuchungen vermutet wird. Schulärztinnen / Schulärzte sind verpflichtet, bei diesen Tätigkei­ ten den zuständigen vollziehenden Behörden die für die Bekämpfung von Infektionskrankheiten im Sin­ ne des Epidemiegesetzes relevanten personenbezogenen Daten zur Ver­ fügung zu stellen. Ob es zu einer solchen Beauf­ tragung oder Übertragung durch den Landeshauptmann bzw. die Gesundheitsministerin/den Ge­ sundheitsminister kommen wird, bleibt vorerst abzuwarten. Für Fragen steht Ihnen Dr. JürgenWinkler (05572/21900-34) gerne zur Verfügung. Arzt im Ländle 01/02-2020 | 35

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