AIL Jänner/Februar 2020
fähigen Schüler oder deren / dessen Erziehungsberechtigte/n (Person, die mit der gesetzlichen Vertretung im Bereich der Pflege und Erzie hung betraut ist) durchzuführen und zeitnah elektronisch zu erfas sen. Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Arbeit, Sozi ales, Gesundheit und Konsumen tenschutz kann Schulärztinnen / Schulärzten insbesondere folgen- de weitere Tätigkeiten übertragen: • Beratung der entscheidungsfä higen Schülerin / des entschei dungsfähigen Schülers oder der / des Erziehungsberechtigten der nicht entscheidungsfähigen Schü lerin / des nicht entscheidungs fähigen Schülers im Rahmen der jährlichen schulärztlichen Un tersuchung über die gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Öster reich empfohlenen Impfungen, insbesondere mit Hinweis auf die individuell fehlenden Impfungen; • Erhebung der dokumentierten Impfungen der Schülerin / des Schülers im Rahmen der jähr lichen schulärztlichen Untersu chung (aktueller Impfstatus, ins besondere bei Schuleintritt); • Durchführung von weiteren gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich empfohle nen Impfungen bei Schülerinnen/ SchülernnachBeauftragung durch die Landeshauptfrau / den Lan deshauptmann und nach Zustim mung durch die entscheidungs fähige Schülerin / den entschei dungsfähigen Schüler oder deren / dessen Erziehungsberechtigte/n, wenn diese im Hinblick auf in Aussicht genommene Schulver anstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen oder aus epide miologischer Sicht für den Schul kontext erforderlich sind. Weiters haben Schulärztinnen/ Schulärzte die Gesundheitsbehör den nach Beauftragung durch die zuständige vollziehende Behörde im Rahmen der Mitwirkung bei der Bekämpfung von Infektionskrank heiten zu unterstützen, sofern ein Arzt & Recht Save the Date 22. Kardiologie- Kongress Innsbruck 5. bis 7. März 2020, Congress Innsbruck www.kardiologie-innsbruck.at Dieser Kongress ist mit 22 DFP-Punkten approbiert. Ins_190x126,5 16.12.19 14:04 Seite 1 Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall einer meldepflichtigen Krankheit in der Schule aufgetre ten ist oder ein Bezug zur Schu le im Rahmen von Umgebungs untersuchungen vermutet wird. Schulärztinnen / Schulärzte sind verpflichtet, bei diesen Tätigkei ten den zuständigen vollziehenden Behörden die für die Bekämpfung von Infektionskrankheiten im Sin ne des Epidemiegesetzes relevanten personenbezogenen Daten zur Ver fügung zu stellen. Ob es zu einer solchen Beauf tragung oder Übertragung durch den Landeshauptmann bzw. die Gesundheitsministerin/den Ge sundheitsminister kommen wird, bleibt vorerst abzuwarten. Für Fragen steht Ihnen Dr. JürgenWinkler (05572/21900-34) gerne zur Verfügung. Arzt im Ländle 01/02-2020 | 35
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