AIL Jänner/Februar 2020

D ie Schulärztinnen und Schulärzte haben neben diesen und den in sonsti­ gen schulrechtlichen Bestimmun­ gen genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bun­ desministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumenten­ schutz auch Aufgaben der Gesund­ heitsvorsorge für die schulbesu­ chende Jugend wahrzunehmen. Als solche gelten unter anderem: • die Durchführung von Schutz­ impfungen und deren elektroni­ sche Dokumentation inklusive Kontrolle des Impfstatus und Impfberatung, • Mitwirken bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten, • die Durchführung von periodi­ schen, stichprobenartigen Un­ tersuchungen der Schülerinnen und Schüler zur Erhebung und elektronischen Dokumentation von epidemiologisch relevanten Gesundheitsdaten wie Körperge­ wicht und Körpergröße, wobei die Schülerin oder der Schüler über festgestellte gesundheitliche Mängel in Kenntnis zu setzen ist und • die Mitwirkung an gesundheits­ bezogenen Projekten (Gesund­ heitsförderung und Gesundheits­ erziehung). Maßnahmen gemäß Z 1 und 3 be­ dürfen der Zustimmung der ein­ sichts- und urteilsfähigen Schü­ lerin bzw. des einsichts- und ur­ teilsfähigen Schülers oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. einem nicht ein­ sichts- und urteilsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsbe­ rechtigten. Die näheren Festlegun­ gen betreffend die Gesundheits­ vorsorge für die schulbesuchende Jugend sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bun­ desministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumenten­ schutz zu treffen. Bei festgestellten gesundheitli­ chen Beeinträchtigungen sind die Schülerin oder der Schüler durch die Schulärztin oder den Schularzt Arzt & Recht über die gebotenen medizinischen Maßnahmen zu informieren. Die zuletzt angeführten Auf­ gaben der Gesundheitsvorsorge sind nunmehr durch Verordnung näher festgelegt worden. Eine von uns vorab verlangte grundlegende Überarbeitung dieser Verordnung ist bedauerlicherweise nur teilweise erfolgt. Wir möchten Sie über die Bestimmungen dieser Verordnung nachstehend näher informieren. Schulärztinnen/Schulärzte ha­ ben nach Beauftragung durch die Landeshauptfrau / den Landes- hauptmann, sofern diese Aufgabe nicht von anderen Ärztinnen / Ärz­ ten wahrgenommen wird, in Um­ setzung des gemeinsamen kosten­ freien Impfprogramms des Bundes, der Bundesländer und der Sozial­ versicherungsträger die gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Öster­ reich empfohlenen Impfungen ent­ sprechend dem gemeinsamen kos­ tenfreien Impfprogramm bei Schü­ lerinnen/Schülern nach Zustim­ mung durch die entscheidungsfä­ hige Schülerin / den entscheidungs­ Arzt & Recht Entsprechend dem Schulunterrichtsgesetz haben Schulärztinnen und Schulärzte die Aufgabe, Lehrpersonen in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen und Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler durchzuführen. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich – abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung – einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Schülerin oder der Schüler hievon vom Schularzt oder von der Schulärztin in Kenntnis zu setzen. Verordnung zur Übernahme von Aufgaben der Gesundheitsvorsorge durch Schulärztinnen und Schulärzte Anmeldung und weitere Informationen auf www.arztinvorarlberg.at oder unter mentoring@aekvbg.at 34 | Arzt im Ländle 01/02-2020

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