AIL Jänner/Februar 2020

26 | Arzt im LändLe 01/02-2020 Nebenbezüge („pauschalierte Zulagen“) Zusätzlich zum Gehalt können Spitalsärzten, die nach dem alten Gehaltssystem entlohnt werden, gemäß der Zulagenordnung für Spitalsärzte „pauschalierte Zulagen“ gebühren. Bei diesen „pau­ schalierten Zulagen“ handelt es sich um pauschalierte Nebenbezü­ ge im Sinne der Nebenbezügeverordnung, die nicht sonderzah­ lungsfähig sind. Sie werden 12mal jährlich (Gefahrenzulage, Über- stundenpauschale) und 14mal jährlich (Operations bzw Assis­ tenzarztzulage und Zulage für Fach und Oberärzte) ausbezahlt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Auszahlung aliquot dem Ausmaß der Beschäftigung. Die pauschalierten Zulagen betragen laut Zulagenordnung für Spi­ talsärzte im Jahr 2020: 1. Gefahrenzulage Die Gefahrenzulage beträgt Euro 267,87. Anzumerken ist, dass die pauschalierte Gefahrenzulage laut Zulagenordnung auf Durch­ schnittsberechnungen basiert, in denen auch die Zeiten des Erho­ lungsurlaubes und sonstige Abwesenheiten vom Dienst berück­ sichtigt sind. 2. Operationsbzw. Assistenzarztzulage 1 a) vom 7. bis 12. Monat 25 % 230,75 Euro b) im zweiten und dritten Jahr 40 % 369,20 Euro c) im vierten und fünften Jahr 50 % 461,50 Euro d) ab dem sechsten Jahr 75 % 692,24 Euro e) den Fachärzten 100 % 922,99 Euro Die Prozentberechnung richtet sich nach der Zulage gemäß lit e). An anderen Krankenanstalten sowie in Lehrpraxen zurückgelegte Dienstzeiten als Arzt sind bei dieser Berechnung zu berücksichtigen. 3. Überstundenvergütung Die Überstundenvergütung gebührt gemäß Überstundenvereinba- rung (Anlage zur Betriebsvereinbarung nach dem Krankenanstalten­ Arbeitszeitgesetz). Die Überstundenpauschale (20 % des Gehaltes für 24 Stunden gemäß Überstundenvereinbarung) wird monatlich mit dem Gehalt ausbezahlt. 4. Zulage für Fachärzte und Oberärzte 2 a) Fachärzte und Oberärzte 453,42 Euro Diese Zulage wird bereits nach Vorlage des Facharztdekretes zusätz­ lich zur Zulage gemäß Punkt 2 lit e) gewährt. Dies gilt nicht für Ärzte, die eine sogenannte „AUVA-Zulage“ beziehen, sowie für Beleg- und Konsiliarärzte. Nach Bestellung zum Oberarzt wird diese Verwen­ dungszulage in derselben Höhe als Oberarztzulage weitergeführt. b) Bereichsleitende Oberärzte 711,25 Euro c) Geschäftsführende Oberärzte 1.219,31 Euro Variable Zulagen Variable Zulagen gebühren sowohl nach dem alten als auch dem neuen Ge- haltssystem, wenn die entsprechenden Dienstleistungen erbracht werden. Nachtdienstzulage mit der nachtdienstzulage wird beim Dienstmodell „arbeitsbereitschaft im Krankenhaus“ die Dienstleistung von 22.00 bis 06.00 uhr für die ar- beitsbereitschaft im Krankenhaus abgegolten (eine anrechnung von Stunden auf die Sollarbeitszeit im rahmen der Dienstmodelle „arbeits- bereitschaft im Krankenhaus“ bleibt hiervon unberührt). WiCHTiG: Wird an einem Landeskrankenhaus ein 12 Stunden Tag- und nachtdienst an einem Samstag/Sonntag/Feiertag absolviert, wird dieser Tag- und der nachtdienst jeweils mit der halben nachtdienstpauschale abgegolten. Die nachtdienstzulage beträgt: 1. für Turnusärzte in basisausbildung, in ausbildung zum arzt für allge- meinmedizin und zum Facharzt an Werktagen 266,10 euro an Sonn- und Feiertagen 353,14 euro 2. für Turnusärzte in ausbildung zum arzt für allgemeinmedizin und zum Fach- arzt ab dem vollendeten 3. Jahr Spitalarzttätigkeit an Werktagen 298,97 euro an Sonn- und Feiertagen 400,23 euro 3. für Fachärzte Die nachtdienstzulage für Fachärzte gebührt ab dem Zeitpunkt der Vorla- ge des Facharztdekretes. Sie erhöht sich für alle Fachärzte ab dem Zeit- punkt der erstmaligen anerkennung der berufsqualifikation als Facharzt (nachweis: Facharztdiplom oder bestätigung der Ärztekammer) wie folgt: an Werktagen an Sonn- und Feiertagen ab Vorlage des Facharztdekrets € 344,76 € 457,22 10 Jahre nach anerkennung als Facharzt € 400,19 € 512,67 15 Jahre nach anerkennung als Facharzt € 455,64 € 568,10 20 Jahre nach anerkennung als Facharzt € 511,07 € 623,53 25 Jahre nach anerkennung als Facharzt € 566,50 € 678,97 30 Jahre nach anerkennung als Facharzt € 621,94 € 734,40 4. für Ärzte für allgemeinmedizin Die nachtdienstzulage für Ärzte für allgemeinmedizin gebührt ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Diploms als arzt für allgemeinmedizin: an Werktagen 298,97 euro an Sonn- und Feiertagen 400,23 euro Zwei Jahre nach abschluss der ausbildung zum arzt für allgemeinmedizin (= Zeitpunkt der erstmaligen anerkennung der berufsqualifikation als arzt für allgemeinmedizin (nachweis: Diplom als arzt für allgemeinmedizin oder bestätigung der Ärztekammer)) erhöht sich die nachtdienstzulage für alle Ärzte für allgemeinmedizin wie folgt 3 : Tabelle 4: Dienstalterszulage gemäß LBedG 1988 und GBedG 1988 in EURO (Werte 2020) DPG DAZ 1 DAZ 2 DAZ 3 DAZ 4 a/1 130,89 261,78 392,67 523,56 a/2 137,14 274,28 411,42 548,56 dpG = Verwendungs- und dienstpostengruppe / dAz = dienstalterszulage aus DeR KaMMeR

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