AIL Jänner/Februar 2020

Anspruch zu aliquotieren. Der Dienstnehmer hat den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung nachzu­ weisen. Gehalt / Sonderzahlungen Der Kollektivvertrag sieht ein Ge­ haltsschema vor, das zwischen Ärz­ ten für Allgemeinmedizin und Fachärzten unterscheidet. Jeder neu angestellte Arzt be­ ginnt in der ersten Gehaltsstufe (= Anstellungsjahre in der Ordinati­ on). Die Anrechnung von Vor­ dienstzeiten kann jedoch vereinbart werden. Ein Sprung von einer Ge­ haltsstufe in die nächste setzt das Vorliegen von drei Dienstjahren vo­ raus. Der Kollektivvertag sieht neben dem Gehalt keine gesonderten Zu­ lagen vor. Zulagen können jedoch vereinbart werden. Sonderzahlungen (13./14. Ge­ halt) gebühren am 30.6. bzw 30.11. jeweils in Höhe des Monatsgehaltes. Dienstzettel Der Kollektivvertrag enthält als An­ hang einen Dienstzettel, der die we­ sentlichsten Rechte und Pflichten des Dienstverhältnisses beinhaltet. Selbstverständlich kann auch ein Dienstvertrag abgeschlossen wer­ den. In diesem Fall ist die Ausstel­ lung eines Dienstzettels nicht not­ wendig. Sonstige Bestimmungen Für den angestellten Arzt gilt die Schweigepflicht. Bei Nebenbeschäf­ tigungen ist eine Meldung an den Dienstgeber notwendig. Eine Un­ tersagung der Nebenbeschäftigung ist nur dann möglich, wenn diese wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Änderung von Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer Es handelt sich dabei um die Ver­ ordnung über Kenntnisse, Erfah­ rungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allge­ meinmedizin/zum Arzt für Allge­ meinmedizin und zur Fachärztin/ zum Facharzt sowie über die Aus­ gestaltung und Form der Raster­ zeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher, die Spezialisie­ rungsverordnung und die Verord­ nung über Qualifikationen und ei­ nen Operationspass für ästhetische Operationen. Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer hat einige Verordnungen geändert. Die Änderung der Verordnung über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten dient der verbesserten Abbildung von Ausbildungsinhal­ ten gemäß dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaften. Die Änderung der Spezialisierungs­ verordnung ermöglicht die Errich­ tung von Spezialisierungsstätten für Pädiatrische Nephrologie und Päd­ iatrische Rheumatologie und die Änderung der Verordnung über Qualifikationen und einen Operati­ onspass für ästhetische Operatio­ nen dient zur Verbesserung der Ver­ fahren zur Durchführung von einzelnen ästhetischen Operatio­ nen durch Ärztinnen / Ärzte für Allgemeinmedizin und enthält An­ passungen an die Ausbildungsord­ nung 2015. Die Änderungen dieser Verord­ nungen können auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer www.aerztekammer.at unter Kund­ machungen aufgerufen werden. Anmeldung und weitere Informationen auf www.arztinvorarlberg.at oder unter mentoring@aekvbg.at M entoring -P rojekt Ä rztekaMMer V orarlberg Arzt im Ländle 01/02-2020 | 19

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