AIL Jänner/Februar 2020
Anspruch zu aliquotieren. Der Dienstnehmer hat den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung nachzu weisen. Gehalt / Sonderzahlungen Der Kollektivvertrag sieht ein Ge haltsschema vor, das zwischen Ärz ten für Allgemeinmedizin und Fachärzten unterscheidet. Jeder neu angestellte Arzt be ginnt in der ersten Gehaltsstufe (= Anstellungsjahre in der Ordinati on). Die Anrechnung von Vor dienstzeiten kann jedoch vereinbart werden. Ein Sprung von einer Ge haltsstufe in die nächste setzt das Vorliegen von drei Dienstjahren vo raus. Der Kollektivvertag sieht neben dem Gehalt keine gesonderten Zu lagen vor. Zulagen können jedoch vereinbart werden. Sonderzahlungen (13./14. Ge halt) gebühren am 30.6. bzw 30.11. jeweils in Höhe des Monatsgehaltes. Dienstzettel Der Kollektivvertrag enthält als An hang einen Dienstzettel, der die we sentlichsten Rechte und Pflichten des Dienstverhältnisses beinhaltet. Selbstverständlich kann auch ein Dienstvertrag abgeschlossen wer den. In diesem Fall ist die Ausstel lung eines Dienstzettels nicht not wendig. Sonstige Bestimmungen Für den angestellten Arzt gilt die Schweigepflicht. Bei Nebenbeschäf tigungen ist eine Meldung an den Dienstgeber notwendig. Eine Un tersagung der Nebenbeschäftigung ist nur dann möglich, wenn diese wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Änderung von Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer Es handelt sich dabei um die Ver ordnung über Kenntnisse, Erfah rungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allge meinmedizin/zum Arzt für Allge meinmedizin und zur Fachärztin/ zum Facharzt sowie über die Aus gestaltung und Form der Raster zeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher, die Spezialisie rungsverordnung und die Verord nung über Qualifikationen und ei nen Operationspass für ästhetische Operationen. Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer hat einige Verordnungen geändert. Die Änderung der Verordnung über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten dient der verbesserten Abbildung von Ausbildungsinhal ten gemäß dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaften. Die Änderung der Spezialisierungs verordnung ermöglicht die Errich tung von Spezialisierungsstätten für Pädiatrische Nephrologie und Päd iatrische Rheumatologie und die Änderung der Verordnung über Qualifikationen und einen Operati onspass für ästhetische Operatio nen dient zur Verbesserung der Ver fahren zur Durchführung von einzelnen ästhetischen Operatio nen durch Ärztinnen / Ärzte für Allgemeinmedizin und enthält An passungen an die Ausbildungsord nung 2015. Die Änderungen dieser Verord nungen können auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer www.aerztekammer.at unter Kund machungen aufgerufen werden. Anmeldung und weitere Informationen auf www.arztinvorarlberg.at oder unter mentoring@aekvbg.at M entoring -P rojekt Ä rztekaMMer V orarlberg Arzt im Ländle 01/02-2020 | 19
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