AIL Jänner/Februar 2020

aus der Kammer Kollektivvertrag für die Anstellung von Ärzten bei niedergelassenen Ärzten in Vorarlberg U nsere beiden Kurien haben einen Kollektivvertrag be­ schlossen, der die wesentli­ chen Punkte des Dienstverhältnis­ ses zwischen niedergelassenen Ärzten und den bei ihnen tätigen angestellten Ärzten mit selbständi­ ger Berufsbefugnis regelt. Ärzte in Ausbildung sind von diesem Kol­ lektivvertrag nicht umfasst. Der Kollektivvertrag gilt seit 1. Jänner 2020 und umfasst seit die­ sem Zeitpunkt alle Anstellungsver­ hältnisse inVorarlberg (auch bereits bestehende). Bitte informieren Sie Ihren Steuerberater, wenn Sie in Ih­ rer Ordination einen Arzt bereits angestellt haben oder wenn Sie die Anstellung eines Arztes planen. Der Kollektivvertrag ist auf un­ serer Homepage (www.aekvbg.at ) unter dem Punkt angestellte Ärzte / Anstellung Arzt bei Arzt abrufbar. Nachstehend finden Sie die wesent­ lichen Eckpunkte: Geltungsbereich Der Kollektivvertrag gilt für in Kassen-, Wahlarzt- und Gruppen­ praxen sowie für in durch Grup­ penpraxen betriebenen Primär- versorgungseinheiten angestellte Ärzte mit selbständiger Berufsbe­ rechtigung. Die Anstellung von Ausbildungsärzten (z.B. in einer Lehrpraxis) ist vom Kollektivver­ trag nicht umfasst. ImMärz 2019 wurde die Anstellung von Ärzten bei niedergelassenen Ärzten ärztegesetzlich ermöglicht. Seit dem 1. Oktober 2019 gibt es eine bundeseinheitliche gesamtvertragliche Regelung für die Anstellung in Kassenordinationen, die spezielle Vorgaben für Kassenärzte beinhaltet. Damit ist die Anstellung sowohl bei Wahl- als auch bei Kassenärzten möglich. Günstigkeitsprinzip Der Kollektivvertrag stellt Mindest­ normen auf, die nicht unterschrit­ ten werden dürfen. So ist es unzu­ lässig, dass zB weniger Urlaub gegeben wird oder ein geringeres Gehalt als das kollektivvertraglich vorgesehene bezahlt wird. Günsti­ gere Regelungen sind zulässig. Arbeitszeit und Überstunden Die Anstellung ist sowohl in Voll­ zeit- als auch in Teilzeit möglich, die Normalarbeitszeit beträgt 40 Stun­ den/Woche. Die Verteilung der Ar­ beitszeit auf die einzelnen Wochen­ tage erfolgt im Dienstzettel, mehr als 10 Arbeitsstunden an einem Tag sind unzulässig. Arbeitsleistungen, die über die Normalarbeitszeit von 40 Wochen­ stunden hinausgehen oder außer­ halb der im Dienstzettel geregelten Dienstzeiten liegen, gelten als Über­ stunden für die ein Zuschlag von 50 % vorgesehen ist. Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, in der Nacht von 20 Uhr bis 6.30 Uhr und Samstags ab 13 Uhr gebührt ein Überstundenzuschlag von 100 %. Die Leistung von Überstunden bedarf der Zustimmung des ange­ stellten Arztes. Überstunden kön­ nen auch in Form von Zeitausgleich ausgeglichen werden, wenn dies mit dem Dienstnehmer entsprechend vereinbart worden ist. Arbeitsleistungen, die über das vereinbarte Teilzeitbeschäftigungs­ ausmaß hinausgehen gelten (sofern keine Überstunde vorliegt) als Mehrarbeitsstunden. Für Mehrar­ beitsstunden gebührt ein Mehrar­ beitszuschlag von 25 % (§ 19d Abs 3a AZG). Urlaub und sonstige Verhinderungen Für die Inanspruchnahme von Urlaub gilt das Urlaubsgesetz. An­ gestellte Fachärzte für Radiologie, Nuklearmedizin sowie Strahlenthe­ rapie-Radioonkologie erhalten ei­ nen Zusatzurlaub von 4 Arbeitsta­ gen pro Jahr. Bei Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unglücksfall be­ steht Meldepflicht des Dienstneh­ mers. Eine ärztliche Bestätigung ist vorzulegen, wenn die Dienstverhin­ derung länger als drei Tage dauert. Bei bestimmten Ereignissen (z.B. Eheschließung, Geburt eines Kindes, Todesfall bestimmter nächster Angehöriger, Wohnungs­ wechsel) sieht der Kollektivvertrag pauschalierte Freistellungen vor. Fortbildung Jeder angestellte Arzt hat bei Vollbe­ schäftigung (40 Wochenstunden) Anspruch auf mindestens 60 Stun­ den Fortbildungsurlaub pro Jahr. Bei Teilzeitbeschäftigung ist dieser Ärztekammer Vorarlberg www.arztinvorarlberg.at 18 | Arzt im Ländle 01/02-2020

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