AIL Jänner/Februar 2020
Arzt im LändLe 01/02-2020 | 13 2. Grundlagen zur Ermäßigung der Beiträge zur Zusatzleistung (nur für ordinationsführende Ärztinnen/Ärzte relevant) gem. § 20 Abs. 6 lit. b der Satzung Berufsausübung/Fach * : 90 %ige Ermäßigung bei 50 %ige Ermäßigung bei Jahresbruttoeinnahmen ** bis: Jahresbruttoeinnahmen ** bis: * Alle nicht erwähnten Fachgruppen werden hinsichtlich der Jahresbruttoeinnahmen wie Ärzte für Allgemeinmedizin behandelt; ** Jahresbruttoeinnahmen gemäß § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds Für jedes unversorgte Kind können die Jahresbruttoeinnahmen um 5 % reduziert werden. Umsätze aus einer Hausapotheke bleiben unberücksichtigt. Im Falle der Praxisgründung kann die Zusatzleistung über Antrag ab dem Monat der Praxiseröffnung zusätzlich zum allfälligen „Teilbeitragsjahr“ (z.B. Ermäßigung ab Mai) für höchstens drei weitere volle Beitragsjahre bis auf 10 % ermäßigt werden (be gründet wird dies mit den hohen Anlaufkosten und Investitionen). Neben der Ermäßigung der Zusatzleistung aufgrund der oben beschriebenen wirtschaftlichen Situation gibt es noch die Möglich keit der dauerhaften Ermäßigung des Beitrages zur Zusatzleistung des Wohlfahrtsfonds, sofern Beiträge auf Basis der Höchstbei tragsgrundlage in eine andere gesetzliche Pensionsversicherung einbezahlt werden (§20 Abs. 6 lit. a); da eine solche Ermäßigung unumkehrbar ist, wird ein diesbezügliches Vorinformationsgespräch dringendst empfohlen. WICHTIGE ANMERKUNGEN Grundsätzlich gilt für alle Ermäßigungen und Nachlässe, dass sich der Leistungsanspruch im Ausmaß der Ermäßi- gung vermindert (§20 Abs. 8)! Beachten Sie bitte die fristgerechte Einbringung von Berichtigungsund Ermäßigungsanträgen; z.B. aufgrund veränderter Sachverhalte (z.B. Art der Berufsausübung, neue Bemessungsgrundlage u.a.). Die Ermäßigung gilt jeweils für das Beitragsjahr. Wird im darauffolgenden Jahr nicht neuerlich ein Ermäßigungsantrag gestellt, so werden ab diesem die Beiträge in voller Höhe vorgeschrieben. In all jenen Fällen, wo aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass sich aller Voraussicht nach in der nächsten Zeit keine gravierenden Veränderungen hinsichtlich der BruttoEinnahmen aus ärztlicher Tätigkeit ergeben werden, kann um eine auf drei Jahre befristete Ermäßigung angesucht werden. Allgemeinmedizin € 181.970,– € 303.260,– Augenheilkunde € 145.570,– € 266.840,– Gynäkologie € 218.360,– € 363.900,– hautkrankheiten € 145.570,– € 266.840,– hnO € 133.410,– € 242.610,– Kinderheilkunde € 151.620,– € 272.920,– innere medizin € 242.610,– € 424.520,– Orthopädie bzw. traumatologie € 218.360,– € 315.380,– Lungenkrankheiten € 242.610,– € 351.770,– neurologie und/oder psychiatrie € 151.620,– € 279.040,– radiologie € 424.520,– € 630.720,– Urologie € 181.970,– € 303.260,– zahn-, mund- und Kieferheilkunde € 279.040,– € 460.930,–
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