AIL Jänner/Februar 2020
12 | Arzt im LändLe 01/02-2020 Wohlfahrtsfonds Ermäßigungsmöglichkeiten der Beiträge 2020 Alle Mitglieder des Wohlfahrtsfonds haben gemäß den Bestimmungen der Satzung und Beitrags- ordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg Anspruch auf Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Mitgliedes in Zusammenhang mit seiner Berufsausübung; als Berechnungsgrundlage hierfür werden die in der Beitragsordnung jährlich neu festgelegten Einnahmegrenzen betreffend Jahresbruttoeinnahmen gemäß § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds herangezogen. Bei nicht ganzjähriger ärztlicher Tätigkeit sind die nachstehend angeführten Jahreseinnahmegrenzen entsprechend aliquot zu berechnen. 1. Ermäßigungsmöglichkeiten der Beiträge 2020 bei Jahresbruttoeinnahmen* unter € 120.470,– Jahresbruttoeinnahmen* (von / bis) Ausmaß der Ermäßigung Antragstellung gemäß §: * Jahresbruttoeinnahmen gemäß § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds; Sofern die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden, besteht ein Anspruch auf Ermäßigung der Beiträge zumWohlfahrtsfonds wie nachstehend: € 0,– bis € 24.100,– auf den Beitrag zum notstandsfonds § 20 (4) € 24.101,– bis € 48.190,– bei den Altersversorgungsbeiträgen auf ein § 20 (3) b drittel des erfordernisbeitrages zur Grundleistung € 48.191,– bis € 72.290,– bei den Altersversorgungsbeiträgen auf zwei § 20 (3) a drittel des erfordernisbeitrages zur Grundleistung € 72.291,– bis € 84.330,– bei den Altersversorgungsbeiträgen auf den § 20 (2) d erfordernisbeitrag zur Grundleistung € 84.331,– bis € 96.400,– bei den Altersversorgungsbeiträgen auf den § 20 (2) c erfordernisbeitrag zur Grundleistung plus ein drittel des Beitrags zur ergänzungsleistung € 96.401,– bis € 108.440,– bei den Altersversorgungsbeiträgen auf den § 20 (2) b erfordernisbeitrag zur Grundleistung plus zwei drittel des Beitrags zur ergänzungsleistung € 108.441,– bis € 120.470,– bei den Altersversorgungsbeiträgen auf den § 20 (2) a erfordernisbeitrag zur Grundleistung plus den Beitrag zur ergänzungsleistung Neben den zuvor aufgelisteten Ermäßigungen gibt es noch die Möglichkeit des Beitragsnachlasses für den Fall der Arbeitslosigkeit, Präsenzdienstes, etc. (§ 20 Abs. 7). aus DeR KaMMeR
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