AIL Juli/August 2019
Erwachsenenschutzgesetz NEU Ärztliche Anzeigepflicht bei Hundebissverletzungen Seit 1. Juli 2018 ist das neue Erwachsenenschutzgesetz in Kraft. Es wird mitgeteilt, dass Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige Tiere der Anzeigepflicht (an die Bezirkshauptmannschaft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz unterliegen. N ach dem neuen Erwachse- nenschutzgesetz benötigt es im Rahmen der Ein- tragung des Eintritt des Vorsorge- falls, der Eintragung der gewählten Erwachsenenvertretung sowie der Eintragung der gesetzlichen Er- wachsenenvertretung in das Ös- terreichische Zentrale Vertretungs- verzeichnis (ÖZVV), welches von Notaren geführt wird, ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die zu vertre- tene Person aufgrund ihrer durch eine psychische Krankheit oder eine J ede Erkrankung, jeder Ster- befall an einer anzeigepflich- tigen Krankheit, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz auch jeder Verdacht einer solchen Erkrankung, ist der Bezirksverwal- tungsbehörde (Gesundheitsamt), in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist, unter Anga- be des Namens, des Alters und der Wohnung und, soweit tunlich, un- ter Bezeichnung der Krankheit bin- nen 24 Stunden anzuzeigen. Zur Erstattung der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) ist der zugezo- gene Arzt verpflichtet. Bei Bissver- letzungen durch wutkranke oder – verdächtige Tiere, sind auch Tier- ärzte zur Anzeige verpflichtet, wenn sie in Ausübung ihres Berufes von der erfolgten Infektion eines Men- vergleichbare Beeinträchtigung ein- geschränkten Entscheidungsfähig- keit die vom Wirkungsbereich des Vertreters umfassten Angelegenhei- ten nicht selbst besorgen kann. Die Österreichische Ärztekam- mer hat aufgrund gehäufter Anfra- gen und Unklarheiten in der Ver- wendung des bisher bestehenden Formulars zum ärztlichen Zeugnis das diesbezügliche Muster neu aus- gearbeitet. Das neue Muster wurde allen Ärzten in Vorarlberg bereits zugesandt. Zudem ist das Muster schen oder dem Verdacht einer sol- chen Kenntnis erlangen. Gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Gesund- heit betreffend elektronische Mel- dungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten sind Ärzte berechtigt, ihrer Melde- verpflichtung nach dem Epidemie- gesetz elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register anzei- gepflichtiger Krankheiten nachzu- kommen. Eine Anzeige bei der Polizei (Si- cherheitsbehörde) hat ein Arzt ge- mäß § 54 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 dann zu erstatten, wenn sich für den Arzt in Ausübung seines Beru- fes der Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körper- verletzung herbeigeführt wurde. Arzt & Recht Arzt & Recht eines solches ärztlichen Zeugnisses auf der Homepage der Ärztekam- mer für Vorarlberg über den Down- loadbereich abrufbar. Bei weiteren Fragen steht Ihnen unser Mitarbeiter, Mag. Stefan Nitz (05572/21900-46, stefan. nitz@aekvbg.at ) gerne zur Ver- fügung. Bei einem Hundebiss handelt es sich in der Regel um eine Fahrläs- sige Köperverletzung im Sinne des § 88 Strafgesetzbuch. Sofern ein Hundebiss eine schwere Körperver- letzung zur Folge hat, hat der Arzt – neben der Anzeige an die Bezirks- hauptmannschaft bzw. der Eingabe in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten – auch unverzüglich eine Anzeige an die Polizei (Sicher- heitsbehörde) zu erstatten. Zusammengefasst ist ein Arzt somit aufgrund des Epidemiege- setzes verpflichtet, einen Hundebiss bei der zuständigen Bezirkshaupt- mannschaft anzuzeigen und – falls eine schwere Körperverletzung vor- liegt – eine Anzeige an die Polizei zu erstatten. Arzt & Recht 28 | Arzt im Ländle 07/08-2019
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