AIL März 2018

Information über Registrierungspflicht für Ärzte in der Schweiz ab 1.1.2018 Ab dem 1. Jänner 2018 kann in der Schweiz nur noch eine ärztliche Tä- tigkeit aufnehmen, wer im Medizi- nalberuferegister (MedReg) regis- triert ist. Automatisch eingetragen werden Ärztinnen und Ärzte, wel- che über ein eidgenössisches oder ein formell durch die MEBEKO anerkanntes Arztdiplom verfügen. Ärztinnen und Ärzte mit einem nicht anerkennbaren Diplom müs- sen einen Antrag auf Registrierung stellen. In diesem Verfahren wird geprüft, ob es sich um ein Arztdip- lom handelt, welches die Mindest- kriterien der EU erfüllt. Wer bereits vor dem 01.01.2018 in der Schweiz tätig war, hat noch zwei Jahre Zeit (also bis Ende 2019), sein Arztdiplom anerkennen bzw. registrieren zu lassen. Zusätzlich müssen Ärztinnen und Ärzte auch ihre Sprachkennt- nisse eintragen lassen. Dies kann im Anerkennungsverfahren des Arzt- diploms beantragt werden. Einge- tragen werden alle Sprachen, für die ein B2-Niveau belegt ist. Aufgrund dieser Neuerungen wurde auch Homepage des SIWF angepasst. Die entsprechenden In- formationen sind auf www.fmh.ch veröffentlicht. Arzt & Recht Die Österreichische Ärztekammer wurde vom Schweizerischen Institut für ärztliche Weiter- und Fort- bildung (SIWF) darüber informiert, dass das schweizerische Medizinalberufegesetz revidiert wurde. Arzt & Recht Niedergelassene Ärzte erbringen gemäß § 45 Abs 2 ÄrzteG ihren Beruf in ihrer Ordinationsstätte bzw. von ihrer Ordinationsstätte aus. Pro Arzt dürfen maximal zwei Ordinationsstätten begründet werden. § 45 Abs 3 ÄrzteG regelt, inwieweit ärztliche Tätigkeiten auch außerhalb von Ordinationsstätten erbracht werden dürfen. Aus dieser Bestimmung folgt, dass ein Arzt freiberuflich ohne Ordinationsstätte u.a. auch in Betrieben im Rahmen von arbeitsmedi- zinischen Tätigkeiten ärztlich tätig werden darf. Zu beachten ist dabei jedoch der Aufgabenbereich der Arbeitsmediziner. Dieser ist im Wesentlichen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geregelt. Demnach kommt Arbeitsmedizinern die Aufgabe zu, die Ar- beitgeber, die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet des Gesundheits- schutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu be- raten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Weiters haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass alle Arbeitnehmer sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit, je nach den Ge- fahren für ihre Sicherheit und Gesundheit amArbeitsplatz, durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Auch Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß §§ 49 ff ArbeitnehmerInnenschutzgesetz fallen in den Aufgabenbereich der Arbeitsmediziner. Arbeitsmedizinische Tätigkeiten sind somit in erster Linie präventivmedizinische Tätigkeiten. Die Ausübung kurativer (vomAufgabenbereich der Arbeitsmediziner nicht umfasster) ärztlicher Tätigkeiten in Betrieben (so- fern dort keine Ordinationsstätte begründet wird) verstößt gegen das im Ärztegesetz verankerte Verbot der Wanderpraxis und ist daher nicht statthaft. Kurative Tätigkeiten von Arbeitsmedizinern in Betrieben Nach dem Mutterschutzgesetz darf eine werdende Mutter nicht über die Achtwochenfrist hinaus beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten fachärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Diese Freistellungszeugnisse werden von Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Fachärzten für Innere Medizin ausgestellt. Wir haben mit Schreiben vom 14.12. an alle niedergelassenen Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Fachärzte für Innere Medizin über die Rechtslage und die Zeugnisse informiert. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Information sowie die Muster für die Zeugnisse auch auf der Website der Arbeitsinspektion zum Download angebo- ten werden: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/inspektorat . Vorzeitige Freistellung werdender Mütter – Freistellungszeugnis 24 | Arzt im Ländle 03-2018

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